LUFTVERKEHRSPOLITISCHE LEITLINIEN
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
         
  Zur vorher aufgerufenen Seite
 
          Informationen aus dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen    15-02-00    
   
       
    
Code-Sharing deutscher und ausländischer Fluglinienunternehmen
Referat LS12 vom 5. Februar 2000
    Beschreibung und Zielstellung von Code-Sharing

    Code-Sharing ist eine Kooperationsform von Luftfahrtunternehmen, bei der diese Verkehrsdienste im eigenen Namen unter Nutzung (oder Mitnutzung) der Dienste eines anderen Luftfahrtunternehmens anbieten. Dabei verwendet das partizipierende Luftfahrtunternehmen ihren eigenen Airline-Designator-Code auf der von dem kooperierenden Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flugverbindung, ohne selbst Fluggerät oder Personal für den Flug zu stellen.

    Code-Sharing zwischen Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei, zwischen Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien (bilaterales Code-Sharing) und zwischen Luftfahrtunternehmen einer der oder beider Vertragsparteien mit Drittland-Luftfahrtunternehmen (Drittland-Code-Sharing) ist ausgerichtet auf die Erhöhung der Marktpräsenz der Luftfahrtunternehmen weltweit. Bei gleichzeitiger Optimierung der Betriebskosten und der Luftverkehrsoperationen ist es damit ein bedeutendes Marketinginstrument der Luftfahrtunternehmen.

    Im Interesse der Verbraucher ist darauf Einfluß zu nehmen, daß mit Durchführung von Code-Sharing-Diensten keine Einschränkung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher erfolgt.
     

    Verkehrsrechtlicher Rahmen für Code-Sharing
     

  • Code-Sharing als Marketinginstrument der Luftfahrtunternehmen erfordert im zunehmend liberalen Umfeld keine zusätzlichen verkehrsrechtlichen Regelungen. Diesem liberalen Ansatz trägt die VO(EWG) Nr. 2408/92, Artikel 7 vom 23. Juli 1992 Rechnung. Auf dieser Grundlage haben die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Möglichkeit, Flugdienste innerhalb der Gemeinschaft betrieblich zu verbinden und die gleiche Flugnummer zu verwenden.

  • Voraussetzungen für die Durchführung von Code-Sharing-Diensten:
     

    • Das tatsächlich fliegende (operating carrier) und das partizipierende Luftfahrtunternehmen (marketing carrier) müssen für die beflogenen Strecken designiert sein und über eine entsprechende Unternehmensgenehmigung verfügen.

    •  
    • Das tatsächlich fliegende Luftfahrtunternehmen muß auf den beflogenen Strecken Verkehrsrechte der 3./4. und/oder 5. Freiheit unter Berücksichtigung des vereinbarten Frequenz- bzw. Kapazitätsrahmens besitzen.

    •  
    • Das partizipierende Luftfahrtunternehmen muß unabhängig davon, ob es selbst fliegt oder nicht, über eigene Verkehrsrechte auf jedem vermarkteten Streckenabschnitt verfügen. Kapazitäts- und Frequenzrahmen sind flexibel gestaltbar.

    •  
    • Das Vorliegen der notwendigen Verkehrsrechte für die Durchführung von Code-Sharing wird anhand des eingereichten Flugplans geprüft.

    •  
    • Tatsächlich geflogene Dienste der Luftfahrtunternehmen haben Vorrang vor Code-Sharing Diensten bei der Aufteilung eines vertraglich begrenzten Frequenzrahmens auf deutsche Luftfahrtunternehmen im bilateralen Luftverkehr.
     
    • Die Code Sharing-Dienste werden im Rahmen der vereinbarten Frequenzen beim tatsächlich fliegenden Luftfahrtunternehmen gezählt.

    •  
    • Sofern der bilaterale Vertragspartner Möglichkeiten für zusätzlichen Verkehr, die über die vereinbarten Verkehrsrechte und Frequenzen im Nachbarschafts- und Drittlandverkehr hinausgehen, über Code-Sharing Verbindungen einräumt, sollte dies im Interesse der Optimierung der Bedienungsmöglichkeiten für deutsche Luftfahrtunternehmen mit dem Ziel der Wettbewerbsentwicklung und der Erhöhung des Luftverkehrangebots für den Verbraucher vereinbart werden. Dabei ist nach Möglichkeit sicherzustellen, daß solche zusätzlichen Vereinbarungen grundsätzlich von allen designierten Luftfahrtunternehmen (auch für eigene Dienste ohne Code-Sharing) für die Dauer der Code Sharing-Regelung genutzt werden können.

    •  
    • Sowohl der Operating als auch der Marketing Carrier können für die gemeinsam beflogene Strecke originär Tarife beantragen.

    Abweichungen von der liberalen Betrachtungsweise für Code-Sharing können sich ergeben, wenn:
     

    • Das Partner- oder Drittland eine spezielle Vereinbarung fordert (u.a. im bilateralen Luftverkehrsabkommen, Fluglinienplan, Memorandum of Understanding).

    •  
    • Das Partnerland keine reziproken Rechte einräumt.

    •  
    • Das Drittland keine reziproken Rechte einräumt.

    •  
    • Der bilaterale Markt für deutsche Luftfahrtunternehmen im Nachbarschaftsverkehr beschränkt ist (in Bezug auf die Genehmigung von Drittland-Code-Sharing).
     
    Bilateral getroffene Code-Sharing - Vereinbarungen müssen für alle designierten Luftfahrtunternehmen jedes Vertragspartners offen sein, um allen potentiellen Wettbewerbern die vertragliche Grundlage für den entsprechenden Marktzugang zu schaffen.
     

    Verantwortung der deutschen Verkehrspolitik für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz

    Die Verantwortung der deutschen Verkehrspolitik liegt zunehmend in der Prüfung der Einhaltung des Schutzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des Verbraucherschutzes im Rahmen der Code-Sharing-Vereinbarung:
     

    • in Bezug auf die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs nach den Bestimmungen des nationalen und europäischen Wettbewerbsrechts.

    •  
    • in Bezug auf eine klare Information des Verbrauchers über das angebotene Code-Sharing - Produkt.


    Die Verantwortung für die Verbraucherinformation liegt bei den Luftfahrtunternehmen. Sie sollten die Verbraucher bereits vor der Buchung über das angebotene Code-Sharing - Produkt informieren, um die entsprechende Transparenz zu sichern und spätestens zum Zeitpunkt der Ticketausstellung eine schriftliche Information zu den Code-Sharing-Diensten, dem aktuellen Operator auf jedem Teilsegment der Reise sowie gegebenenfalls zu weiteren Reisedaten wie Terminals, Check-in, Transferpunkte, übermitteln.
     

     Anlage: Muster für vertragliche Code-Sharing – Vereinbarung (in deutsch und englisch)

     Entwurf einer Code-Sharing-Klausel
     (Variante 1)

    Zur Durchführung oder zur Vermarktung der genehmigten Dienste auf den vereinbarten Fluglinien kann jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei Code-Sharing-Vereinbarungen abschließen mit
     

    • einem oder mehreren Unternehmen dieser Vertragspartei,

    •  
    • einem oder mehreren Unternehmen der anderen Vertragspartei und

    •  
    • einem oder mehreren Unternehmen eines Drittlandes, vorausgesetzt, dieses Drittland genehmigt oder gestattet vergleichbare Vereinbarungen zwischen den Unternehmen der anderen Vertragspartei und anderen Unternehmen auf Diensten nach und von diesem Drittland und über dieses Drittland,


    vorausgesetzt, alle Unternehmen in derartigen Vereinbarungen
     

    • verfügen über die entsprechenden Rechte,

    •  
    • erfüllen die Erfordernisse, die in der Regel auf solche Vereinbarungen angewendet werden und

    •  
    • klären zum Zeitpunkt des Verkaufs von Flugscheinen den Käufer darüber auf, welches Unternehmen jeden Teil des Dienstes tatsächlich durchführen wird und mit welchem beziehungsweise welchen Unternehmen der Käufer ein Vertragsbeziehung eingeht.
       
       
    Draft of a Code-Share - Clause
     (Variante 1)

    In operating or holding out the authorized services on the agreed routes, any designated airline of one Contracting Party may enter into code-sharing-arrangements with 
     

    • an airline or airlines of this Contracting Party,

    •  
    • an airline or airlines of the other Contracting Party, and

    •  
    • an airline or airlines of a third country, provided that such third country authorizes or allows comparable arrangements between the airlines of the other Contracting Party and other airlines on services to, from and via such third country;


    provided that all airlines in such arrangements
     

    • hold the appropriate authority,

    •  
    • meet the requirements normally applied to such arrangements, and

    •  
    • in respect of any ticket sold, make it clear to the purchaser at the time of sale which airline will actually operate each sector of the service and with which airline or airlines the purchaser is entering into a contractual relationship.

    Draft of Code-Share - Clause
    (Variante 2)

    The designated airline or airlines of one or both sides may enter into code share arrangements with any carrier including airlines of third countries, provided that the airlines in such arrangements hold the appropriate authority.
     


 

 

   
         


2000 Dieter von Elm   -  http://www.luftrecht-online.de
webmaster@luftrecht-online.dewebmaster@luftrecht-online.de