Beschreibung und Zielstellung von Code-Sharing
Code-Sharing ist eine Kooperationsform
von Luftfahrtunternehmen, bei der diese Verkehrsdienste im eigenen Namen
unter Nutzung (oder Mitnutzung) der Dienste eines anderen Luftfahrtunternehmens
anbieten. Dabei verwendet das partizipierende Luftfahrtunternehmen ihren
eigenen Airline-Designator-Code auf der von dem kooperierenden Luftfahrtunternehmen
durchgeführten Flugverbindung, ohne selbst Fluggerät oder Personal
für den Flug zu stellen.
Code-Sharing zwischen Luftfahrtunternehmen
einer Vertragspartei, zwischen Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien
(bilaterales Code-Sharing) und zwischen Luftfahrtunternehmen einer der
oder beider Vertragsparteien mit Drittland-Luftfahrtunternehmen (Drittland-Code-Sharing)
ist ausgerichtet auf die Erhöhung der Marktpräsenz der Luftfahrtunternehmen
weltweit. Bei gleichzeitiger Optimierung der Betriebskosten und der Luftverkehrsoperationen
ist es damit ein bedeutendes Marketinginstrument der Luftfahrtunternehmen.
Im Interesse der Verbraucher ist darauf
Einfluß zu nehmen, daß mit Durchführung von Code-Sharing-Diensten
keine Einschränkung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher erfolgt.
Verkehrsrechtlicher Rahmen für
Code-Sharing
-
Code-Sharing als Marketinginstrument der Luftfahrtunternehmen
erfordert im zunehmend liberalen Umfeld keine zusätzlichen verkehrsrechtlichen
Regelungen. Diesem liberalen Ansatz trägt die VO(EWG) Nr. 2408/92,
Artikel 7 vom 23. Juli 1992 Rechnung. Auf dieser Grundlage haben die Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft die Möglichkeit, Flugdienste innerhalb der Gemeinschaft
betrieblich zu verbinden und die gleiche Flugnummer zu verwenden.
Voraussetzungen für die Durchführung
von Code-Sharing-Diensten:
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Das tatsächlich fliegende (operating
carrier) und das partizipierende Luftfahrtunternehmen (marketing carrier)
müssen für die beflogenen Strecken designiert sein und über
eine entsprechende Unternehmensgenehmigung verfügen.
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Das tatsächlich fliegende Luftfahrtunternehmen
muß auf den beflogenen Strecken Verkehrsrechte der 3./4. und/oder
5. Freiheit unter Berücksichtigung des vereinbarten Frequenz- bzw.
Kapazitätsrahmens besitzen.
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Das partizipierende Luftfahrtunternehmen muß
unabhängig davon, ob es selbst fliegt oder nicht, über eigene
Verkehrsrechte auf jedem vermarkteten Streckenabschnitt verfügen.
Kapazitäts- und Frequenzrahmen sind flexibel gestaltbar.
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Das Vorliegen der notwendigen Verkehrsrechte
für die Durchführung von Code-Sharing wird anhand des eingereichten
Flugplans geprüft.
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Tatsächlich geflogene Dienste der Luftfahrtunternehmen
haben Vorrang vor Code-Sharing Diensten bei der Aufteilung eines vertraglich
begrenzten Frequenzrahmens auf deutsche Luftfahrtunternehmen im bilateralen
Luftverkehr.
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Die Code Sharing-Dienste werden im Rahmen
der vereinbarten Frequenzen beim tatsächlich fliegenden Luftfahrtunternehmen
gezählt.
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Sofern der bilaterale Vertragspartner Möglichkeiten
für zusätzlichen Verkehr, die über die vereinbarten Verkehrsrechte
und Frequenzen im Nachbarschafts- und Drittlandverkehr hinausgehen, über
Code-Sharing Verbindungen einräumt, sollte dies im Interesse der Optimierung
der Bedienungsmöglichkeiten für deutsche Luftfahrtunternehmen
mit dem Ziel der Wettbewerbsentwicklung und der Erhöhung des Luftverkehrangebots
für den Verbraucher vereinbart werden. Dabei ist nach Möglichkeit
sicherzustellen, daß solche zusätzlichen Vereinbarungen grundsätzlich
von allen designierten Luftfahrtunternehmen (auch für eigene Dienste
ohne Code-Sharing) für die Dauer der Code Sharing-Regelung genutzt
werden können.
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Sowohl der Operating als auch der Marketing
Carrier können für die gemeinsam beflogene Strecke originär
Tarife beantragen.
Abweichungen von der liberalen Betrachtungsweise
für Code-Sharing können sich ergeben, wenn:
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Das Partner- oder Drittland eine spezielle
Vereinbarung fordert (u.a. im bilateralen Luftverkehrsabkommen, Fluglinienplan,
Memorandum of Understanding).
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Das Partnerland keine reziproken Rechte einräumt.
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Das Drittland keine reziproken Rechte einräumt.
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Der bilaterale Markt für deutsche Luftfahrtunternehmen
im Nachbarschaftsverkehr beschränkt ist (in Bezug auf die Genehmigung
von Drittland-Code-Sharing).
Bilateral getroffene Code-Sharing - Vereinbarungen
müssen für alle designierten Luftfahrtunternehmen jedes Vertragspartners
offen sein, um allen potentiellen Wettbewerbern die vertragliche Grundlage
für den entsprechenden Marktzugang zu schaffen.
Verantwortung der deutschen Verkehrspolitik
für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz
Die Verantwortung der deutschen Verkehrspolitik
liegt zunehmend in der Prüfung der Einhaltung des Schutzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
und des Verbraucherschutzes im Rahmen der Code-Sharing-Vereinbarung:
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in Bezug auf die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs
nach den Bestimmungen des nationalen und europäischen Wettbewerbsrechts.
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in Bezug auf eine klare Information des Verbrauchers
über das angebotene Code-Sharing - Produkt.
Die Verantwortung für die Verbraucherinformation
liegt bei den Luftfahrtunternehmen. Sie sollten die Verbraucher bereits
vor der Buchung über das angebotene Code-Sharing - Produkt informieren,
um die entsprechende Transparenz zu sichern und spätestens zum Zeitpunkt
der Ticketausstellung eine schriftliche Information zu den Code-Sharing-Diensten,
dem aktuellen Operator auf jedem Teilsegment der Reise sowie gegebenenfalls
zu weiteren Reisedaten wie Terminals, Check-in, Transferpunkte, übermitteln.
Anlage:
Muster für vertragliche Code-Sharing – Vereinbarung (in deutsch und
englisch)
Entwurf
einer Code-Sharing-Klausel
(Variante 1)
Zur Durchführung oder zur Vermarktung
der genehmigten Dienste auf den vereinbarten Fluglinien kann jedes bezeichnete
Unternehmen einer Vertragspartei Code-Sharing-Vereinbarungen abschließen
mit
-
einem oder mehreren Unternehmen dieser Vertragspartei,
-
einem oder mehreren Unternehmen der anderen
Vertragspartei und
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einem oder mehreren Unternehmen eines Drittlandes,
vorausgesetzt, dieses Drittland genehmigt oder gestattet vergleichbare
Vereinbarungen zwischen den Unternehmen der anderen Vertragspartei und
anderen Unternehmen auf Diensten nach und von diesem Drittland und über
dieses Drittland,
vorausgesetzt, alle Unternehmen in
derartigen Vereinbarungen
-
verfügen über die entsprechenden
Rechte,
-
erfüllen die Erfordernisse, die in der
Regel auf solche Vereinbarungen angewendet werden und
-
klären zum Zeitpunkt des Verkaufs von
Flugscheinen den Käufer darüber auf, welches Unternehmen jeden
Teil des Dienstes tatsächlich durchführen wird und mit welchem
beziehungsweise welchen Unternehmen der Käufer ein Vertragsbeziehung
eingeht.
Draft of a Code-Share - Clause
(Variante 1)
In operating or holding out the authorized
services on the agreed routes, any designated airline of one Contracting
Party may enter into code-sharing-arrangements with
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an airline or airlines of this Contracting
Party,
-
an airline or airlines of the other Contracting
Party, and
-
an airline or airlines of a third country,
provided that such third country authorizes or allows comparable arrangements
between the airlines of the other Contracting Party and other airlines
on services to, from and via such third country;
provided that all airlines in such
arrangements
-
hold the appropriate authority,
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meet the requirements normally applied to
such arrangements, and
-
in respect of any ticket sold, make it clear
to the purchaser at the time of sale which airline will actually operate
each sector of the service and with which airline or airlines the purchaser
is entering into a contractual relationship.
Draft of Code-Share - Clause
(Variante 2)
The designated airline or airlines of one
or both sides may enter into code share arrangements with any carrier including
airlines of third countries, provided that the airlines in such arrangements
hold the appropriate authority.