Liberalisierung im
internationalen Fluglinienverkehr Deutschlands
Az. LS12/20.45.05-02.02.2000
vom 4. Februar 2000
Nach Inkrafttreten des dritten Liberalisierungspaketes
der EG am 1. Januar 1993 und nach dem Abschluss des Open-Sky-Abkommens
mit den USA im Mai 1996 sind zwei der für Deutschland wichtigsten
Luftverkehrsmärkte liberalisiert. Gemessen an der Anzahl der beförderten
Passagiere liegt der Anteil dieser beiden liberalisierten Märkte an
dem gesamten Passagiervolumen Deutschlands gegenwärtig bei ungefähr
80 v.H.. Trotz dieses relativ hohen Liberalisierungsgrades des deutschen
Luftverkehrs wird nicht verkannt, dass die restlichen 20 v.H. auf mehr
oder weniger regulierte Märkte in anderen für den Weltluftverkehr
wichtigen Regionen entfallen. Auch diese Märkte zu öffnen, bleibt
das Ziel der deutschen Luftverkehrspolitik.
Vor dem Hintergrund dieser wichtigen verkehrspolitischen
Aufgabe sieht es das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
(BMVBW) im Interesse aller am Luftverkehrssystem Beteiligten (Verbraucher,
verladende Wirtschaft, Luftfahrtunternehmen und Flughäfen) als notwendig
an, die folgenden Leitlinien für die von ihm verfolgte Liberalisierungspolitik
vorzugeben, damit die luftverkehrspolitischen Entscheidungen für alle
Nutzer nachvollziehbar und planbar sind:
1. Liberalisierung bedeutet Öffnung
des Zugangs zum Luftverkehrsmarkt und weitgehende Ersetzung staatlicher
durch unternehmerische Entscheidungen. Der Staat reguliert nicht im Detail,
sondern schafft geeignete Rahmenbedingungen für den operationellen
Bereich des Luftverkehrs (sog. hard rights: Designierung, Landepunkte,
Frequenzen, Luftverkehrsfreiheiten, Tarife) und zur Harmonisierung wettbewerbsrelevanter
Einflussfaktoren.
2. Dieser umfassende Ansatz läßt
sich nur stufenweise realisieren. Dabei wird die Liberalisierung der sog.
hard rights im Vordergrund stehen, um Drittlandsmärkte zu öffnen.
3. Liberalisierung ist kein Selbstzweck.
Ziel der Liberalisierung ist es, mit Hilfe des Wettbewerbs ein umfassendes
Luftverkehrsangebot zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
zu sichern und optimale Ergebnisse zum Nutzen aller am Luftverkehrssystem
Beteiligten unter Beachtung des Prinzips der Gegenseitigkeit zu erzielen.
Das erfordert in der Regel auf den Einzelfall bezogene Entscheidungen.
Einseitige Vorleistungen zu Lasten deutscher Unternehmen kommen im Grundsatz
nicht in Betracht. Die Interessen der Verbraucher, der verladenden Wirtschaft,
der Luftfahrtunternehmen und der Flughäfen werden gleichrangig und
gleichwertig berücksichtigt. Mögliche globale Auswirkungen sind
zu beachten.
4. Liberalisierung darf nicht zur Folge
haben, dass Sicherheits-, Sozial-und Umweltstandards aufgegeben oder gemindert
werden. Im Interesse der Gesellschaft liegende Ziele sollten stärker
verfolgt, Standards eventuell sogar verbessert werden.
5. Aufgabe des Staates ist es, durch die
Öffnung der Luftverkehrsmärkte den Wettbewerb zu fördern
und bei erreichter Liberalisierung funktionsfähig zu erhalten. Der
Staat wird sich dabei an dem Wettbewerbsleitbild des sog. angreifbaren
Marktes orientieren, d.h. Intensivierung des Wettbewerbs durch Förderung
potenzieller Wettbewerber, indem Markteintrittsbarrieren admimistrativer
und strategischer Art soweit wie möglich beseitigt werden. Die Gestaltung
und Anwendung eines derartigen Wettbewerbsleitbildes, das nicht von vorgegebenen
Marktstrukturen ausgeht, sondern die praktische Unangreifbarkeit von im
Markt etablierten Luftfahrtunternehmen und Unternehmensgruppierungen in
Frage stellt, ist ein wesentliches Element liberaler Luftverkehrspolitik.
6. Die wettbewerbsorientierte Luftverkehrspolitik
erstreckt sich auch auf vor- und nachgelagerte Märkte des eigentlichen
Luftverkehrs. Noch vorhandene Eintrittsbarrieren wie beim Zugang zu Flughäfen
und Luftstraßen, bei Boden-abfertigungsdiensten und bei Computerreservierungssystemen
beeinflussen den Wettbewerb auf den eigentlichen Luftverkehrsmärkten
und sind durch Schaffung oder Anwendung wettbewerbskonformer Regeln zu
vermeiden.
Zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs
im bilateralen Verhältnis ist mit Drittstaaten möglichst eine
Wettbewerbsklausel zu vereinbaren, die es den Vertragsparteien ermöglicht,
bestehende bzw. auftretende Wettbewerbsverzerrungen im Markt innerhalb
kürzester Zeit im Rahmen von Konsultationen zu beseitigen.
7. Die Tendenz geht weltweit zu liberalisierten
Märkten. Das BMVBW wird hierbei sowohl auf bilateraler als auch auf
multilateraler Ebene eine gestaltende Funktion übernehmen, um das
Luftverkehrsangebot von und nach Deutschland zum Nutzen der Gesamtwirtschaft
zu verbessern und den deutschen Unternehmen weltweit Märkte zu öffnen.
Dem Frachtverkehr kommt dabei eine Vorreiterrolle zu.
8. Der Erwerb und die Verteilung von bilateralen
Verkehrsrechten ist öffentliche Aufgabe. Die Verteilung erfolgt nach
den „Leitlinien des BMVBW für die Aufteilung von Verkehrsrechten und
Frequenzen auf deutsche Unternehmen“. Für die Durchführung von
Code-Share-Diensten finden die entsprechenden Leitlinien des BMVBW Anwendung.
Leitlinien für den Einsatz von Drittlandgerät befinden sich in
Vorbereitung.
9. Eine Beteiligung von Unternehmen anderer
Mitgliedstaaten an mit Drittstaaten vereinbarten Verkehrsrechten kommt
nur dann in Betracht, wenn deutsche Unternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten
entsprechende Gegenrechte erhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass das
jeweilige Drittland dem ebenfalls zustimmt und deutsche Unternehmen solche
Verkehrsrechte zwischen dem anderen Mitgliedstaat und dem Drittland erhalten
und auch wahrnehmen können (sog. doppelte Reziprozität).
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