LUFTVERKEHRSABKOMMEN
Deutsches Muster
Stand:
1. Juli 2000
Entwurf
für
ein
Abkommen
zwischen
der
Bundesrepublik Deutschland
und
........................................
über
den
Luftverkehr
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel
1 Begriffsbestimmungen
Artikel
2 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel
3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
Artikel
4 Widerruf oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
Artikel
5 Gleichbehandlung bei den Gebühren
Artikel
6 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel
7 Transfer von Einkünften
Artikel
8 Grundsätze für den Betrieb des Fluglinienverkehrs
Artikel
9 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel
10 Tarife
Artikel
11 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel
12 Intermodal-Verkehr
Artikel
13 Luftverkehrs-Sicherheit
Artikel
14 Luftsicherheit
Artikel
15 Überprüfen von Reisedokumenten und nicht
einreiseberechtigten Personen
Artikel
16 Meinungsaustausch
Artikel
17 Konsultationen
Artikel
18 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel
19 Mehrseitige Übereinkommen
Artikel
20 Frühere Abkommen
Artikel
21 Ratifikation, Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel
22 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
und bei den Vereinten Nationen
Artikel
23 Kündigung
Die Bundesrepublik Deutschland
und
........................................
-
Vertragsparteien
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zur Unterzeichnung
aufgelegt in Chicago am 7. Dezember 1944,
in
dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb des
Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
zu schließen -
sind
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) "Zivilluftfahrt-Abkommen" das am 7.
Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen
Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder
des Zivilluftfahrt-Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94,
soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in
Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind;
b) "Luftfahrtbehörde" in Bezug auf die
Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen, in Bezug auf .................................................
..............................................................................................................................................
oder in beiden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung
der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist;
c) "bezeichnetes Unternehmen" jedes Luftfahrtunternehmen,
das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Artikel 3
schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel
2 Absatz 2 festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben
soll.
(2) Die Begriffe "Hoheitsgebiet",
"Fluglinienverkehr", "internationaler Fluglinienverkehr"
und "Landung zu nichtgewerblichen Zwecken" haben für die
Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 des Zivilluftfahrt-Abkommens
festgelegte Bedeutung.
(3) Der Begriff "Tarif"
bedeutet den Preis, der für die internationale Beförderung (das heißt
die Beförderung zwischen Punkten in den Hoheitsgebieten von zwei oder
mehr Staaten) von Fluggästen, Gepäck oder Fracht (ausgenommen Post)
zu berechnen ist, und schließt Folgendes ein:
a) jeden Durchgangstarif oder Betrag, der für eine
internationale Beförderung zu berechnen ist, die als solche vermarktet
und verkauft wird, einschließlich derjenigen Durchgangstarife, die
unter Verwendung von anderen Tarifen oder von Anschlusstarifen für
eine Beförderung auf internationalen Streckenabschnitten oder auf
inländischen Streckenabschnitten, die Teil des internationalen Streckenabschnitts
sind, gebildet werden;
b) die Provision, die für den Verkauf von Flugscheinen
für die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck oder für die entsprechenden
Maßnahmen bei der Beförderung von Fracht zu zahlen ist;
c) die Bedingungen, nach denen sich die Anwendbarkeit
des Tarifs oder des Beförderungspreises oder die Provisionszahlung
richtet.
Er umfasst auch
d) alle wesentlichen Vorteile, die in Verbindung
mit der Beförderung erbracht werden;
e) jeden Tarif für die als Zusatz zu einer internationalen
Beförderung verkaufte Beförderung auf einem inländischen Streckenabschnitt,
der für rein inländische Flüge nicht verfügbar ist und der nicht allen
Beförderern im internationalen Verkehr und deren Kunden zu gleichen
Bedingungen zur Verfügung gestellt werden kann.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
(1) Eine Vertragspartei gewährt
der anderen Vertragspartei zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs
durch die bezeichneten Unternehmen das Recht,
a) ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen
(1. Freiheit);
b) in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken
zu landen (2. Freiheit);
c) in ihrem Hoheitsgebiet an den genannten Punkten
auf den nach Absatz 2 festgelegten Linien zu landen, um Fluggäste,
Gepäck, Fracht und Post gewerblich aufzunehmen und abzusetzen (3./4.
Freiheit).
(2) Linien, auf denen die bezeichneten
Unternehmen der Vertragsparteien internationalen Fluglinienverkehr
nach Absatz 1 Buchstabe c betreiben können, werden in einem Fluglinienplan
festgelegt. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei
ihre Bindung an den gemeinsam festgelegten Fluglinienplan.
(3) Über die in Absatz 1 genannten
hinausgehende Verkehrsrechte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen
zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gewährt.
Artikel 3
Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
(1) Der internationale Fluglinienverkehr
auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien kann jederzeit
aufgenommen werden, wenn
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz
1 genannten Rechte gewährt werden, ein oder mehrere Unternehmen schriftlich
bezeichnet hat und
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,
dem oder den bezeichneten Unternehmen die Genehmigung erteilt hat,
den Fluglinienverkehr zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartei, die diese
Rechte gewährt, erteilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dieses Artikels
und des Artikels 9 unverzüglich die Genehmigung zum Betrieb des
internationalen Fluglinienverkehrs.
(3) Eine Vertragspartei kann
von jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den
Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, den Erfordernissen zu
entsprechen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der
erstgenannten Vertragspartei für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs
zu erfüllen sind.
(4) Eine Vertragspartei kann
jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei die Ausübung
der nach Artikel 2 gewährten Rechte verweigern, wenn das Unternehmen
auf Verlangen nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Mehrheit
des Eigentums an dem Unternehmen und seine tatsächliche Kontrolle
Staatsangehörigen oder Körperschaften der anderen Vertragspartei oder
dieser selbst zustehen. Wegen der rechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Gemeinschaft
hat die andere Vertragspartei dieses Recht nur dann, wenn ein von
der Bundesrepublik Deutschland bezeichnetes Unternehmen auf Verlangen
nicht nachweisen kann, dass die Mehrheit des Eigentums an dem Unternehmen
bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei Staatsangehörigen
oder Körperschaften solcher Mitgliedstaaten liegt, und dass die tatsächliche
Kontrolle einem solchen Staat oder seinen Staatsangehörigen oder Körperschaften
zusteht.
(5) Eine Vertragspartei kann
nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 ein von ihr bezeichnetes Unternehmen
durch ein anderes Unternehmen ersetzen. Das neu bezeichnete Unternehmen
genießt die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Verpflichtungen
wie das Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.
Artikel 4
Widerruf oder Einschränkung
der Betriebsgenehmigung
Eine
Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Absatz 2 erteilte Genehmigung
widerrufen oder durch Auflagen einschränken, wenn ein bezeichnetes
Unternehmen die Gesetze oder sonstigen Vorschriften der die Rechte
gewährenden Vertragspartei oder die Bestimmungen dieses Abkommens
nicht einhält oder die daraus sich ergebenden Verpflichtungen nicht
erfüllt. Vor dem Widerruf oder der Einschränkung werden Konsultationen
nach Artikel 17 durchgeführt, es sei denn, dass zur Vermeidung weiterer
Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine sofortige Einstellung
des Betriebs oder sofortige Auflagen erforderlich sind.
Artikel 5
Gleichbehandlung bei den Gebühren
(1) Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei für die Benutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen
durch die Luftfahrzeuge jedes bezeichneten Unternehmens der anderen
Vertragspartei erhoben werden, dürfen nicht höher sein als die Gebühren,
die für Luftfahrzeuge eines inländischen Unternehmens in ähnlichem
internationalen Fluglinienverkehr erhoben werden.
(2) Die Gebühren für die Benutzung
der Flughäfen oder anderer Luftfahrtdienste und -einrichtungen oder
ähnliche Abgaben oder Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb von
internationalen Flugliniendiensten sind auf der Grundlage der Kostenbezogenheit
festzulegen; der entsprechende Nachweis kann verlangt werden. An Flughäfen
mit nur einem Anbieter derartiger Dienste gilt dasselbe für Gebühren
für die Abfertigung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die Abfertigung
von Luftfahrzeugen.
(3) Die Abgaben und Gebühren
sind in Landeswährung anzugeben und zahlbar.
Artikel 6
Befreiung von Zöllen und sonstigen
Abgaben
(1) Die von jedem bezeichneten
Unternehmen der einen Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einfliegen und aus
ihm wieder ausfliegen oder es durchfliegen, einschließlich der an
Bord befindlichen Treibstoffe, Schmieröle und anderen verbrauchbaren
technischen Vorräte in den Tanks oder anderen Behältnissen im Luftfahrzeug
(zum Beispiel enteisende Flüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kühlflüssigkeit
und so weiter), Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte,
bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben. Das gilt auch für an Bord der
Luftfahrzeuge befindliche Waren, die auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle und
andere verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände
und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei
vorübergehend eingeführt werden, um dort unmittelbar oder nach Lagerung
in die Luftfahrzeuge eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei
eingebaut oder sonst an Bord genommen zu werden oder aus dem Hoheitsgebiet
der erstgenannten Vertragspartei auf andere Weise wieder ausgeführt
zu werden, bleiben frei von den in Absatz 1 genannten Zöllen und sonstigen
Abgaben. Beförderungsdokumente jedes bezeichneten Unternehmens der
einen Vertragspartei bleiben bei der Einfuhr in das Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei ebenfalls von den in Absatz 1 genannten
Zöllen und sonstigen Abgaben frei.
(3) Treibstoffe, Schmieröle und
andere verbrauchbare technische Vorräte, die im Hoheitsgebiet der
einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge jedes bezeichneten
Unternehmens der anderen Vertragspartei genommen und im internationalen
Fluglinienverkehr verwendet werden, bleiben frei von den in Absatz
1 genannten Zöllen und sonstigen Abgaben und von etwaigen besonderen
Verbrauchsabgaben.
(4) Eine Vertragspartei kann
die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren unter Zollüberwachung
halten.
(5) Soweit für die in den Absätzen
1 bis 3 genannten Waren Zölle und sonstige Abgaben nicht erhoben werden,
unterliegen diese Waren nicht den sonst für sie geltenden wirtschaftlichen
Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen.
(6) Jede Vertragspartei gewährt
für Gegenstände und Dienstleistungen, die jedem bezeichneten Unternehmen
der anderen Vertragspartei geliefert beziehungsweise erbracht und
für Zwecke seines Geschäftsbetriebs verwendet werden, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder von
ähnlichen indirekten Steuern. Die Steuerentlastung kann durch eine
Befreiung oder Erstattung erfolgen.
Artikel 7
Transfer von Einkünften
(1) Jede Vertragspartei gewährt
jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht,
die durch den Verkauf von Beförderungsdiensten im Luftverkehr im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte jederzeit, auf jede
Weise, frei und ohne Beschränkung in jeder frei konvertierbaren Währung
zum offiziellen Wechselkurs an seine Hauptniederlassung zu transferieren.
(2) Unter dem offiziellen Wechselkurs
ist in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 1999
der jeweils von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs
zu verstehen. Für Währungen, für welche die Europäische Zentralbank
einen Referenzkurs nicht ermittelt, ist dies der von der Deutschen
Bundesbank ermittelte Devisen-Mittelkurs für den Euro im betreffenden
Land.
Artikel 8
Grundsätze für den Betrieb des
Fluglinienverkehrs
(1) Jedem bezeichneten Unternehmen
jeder Vertragspartei wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit
gegeben, den Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten
Linien zu betreiben.
(2) Beim Betrieb des internationalen
Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien
nimmt jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf die Interessen
jedes bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei Rücksicht,
damit der von diesen Unternehmen auf den gleichen Linien oder Teilen
derselben betriebene Fluglinienverkehr nicht ungebührlich beeinträchtigt
wird.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr
auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien dient vor
allem dazu, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der voraussehbaren
Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei
entspricht, welche die Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieser
Unternehmen, Beförderungen zwischen den im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei gelegenen Punkten einer nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten
Linie und Punkten in dritten Staaten auszuführen, wird im Interesse
einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs so ausgeübt,
dass das Beförderungsangebot angepasst ist
a) an die Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet
der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat,
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende
Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung des inländischen und regionalen
Fluglinienverkehrs,
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs
der Fluglinien des Durchgangsverkehrs.
(4) Um eine billige und gleiche
Behandlung jedes bezeichneten Unternehmens zu gewährleisten, bedürfen
die Frequenz der Flugdienste, die vorgesehenen Luftfahrzeugmuster
hinsichtlich ihrer Kapazität sowie die Flugpläne der Genehmigung durch
die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.
(5) Erforderlichenfalls
sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine
zufriedenstellende Regelung des Beförderungsangebots und der Frequenzen
zu erreichen.
Artikel 9
Übermittlung von Betriebsangaben
und Statistiken
(1) Jedes bezeichnete Unternehmen
teilt den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens einen
Monat vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz
2 festgelegten Linien und vor Beginn jeder folgenden Flugplanperiode
die Art der Dienste, die vorgesehenen Luftfahrzeugmuster und die Flugpläne
mit. Kurzfristige Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Luftfahrtbehörde der
einen Vertragspartei stellt der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei
auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen
der bezeichneten Unternehmen zur Verfügung, die vernünftigerweise
angefordert werden können, um das von jedem bezeichneten Unternehmen
der erstgenannten Vertragspartei auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten
Linien bereitgestellte Beförderungsangebot zu überprüfen. Diese Unterlagen
müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Umfangs sowie
der Herkunft und Bestimmung des Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 10
Tarife
(1) Die Tarife, die von einem
bezeichneten Unternehmen auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten
Linien für Fluggäste angewendet werden, bedürfen der Genehmigung durch
die Luftfahrtbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der
Abgangspunkt der Flugreise (gemäß Angabe in den Beförderungsdokumenten)
liegt.
(2) Die bezeichneten Unternehmen
berücksichtigen in ihren Tarifen die Betriebskosten, einen angemessenen
Gewinn, die vorherrschenden Wettbewerbs- und Marktbedingungen sowie
die Interessen der Nutzer. Die zuständige Luftfahrtbehörde darf die
Erteilung der Genehmigung nur dann ablehnen, wenn ein Tarif diesen
Kriterien nicht entspricht.
(3) Ist die Luftfahrtbehörde
einer Vertragspartei mit einem ihr zur Genehmigung vorgelegten Tarif
nicht einverstanden, so darf der Tarif nicht angewendet werden. Anzuwenden
ist weiterhin der bisherige Tarif, der durch den neuen Tarif ersetzt
werden sollte.
Artikel 11
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei gewährt
jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen
sowie Verwaltungs-, kaufmännisches und technisches Personal
zu unterhalten, soweit sie von dem bezeichneten Unternehmen benötigt
werden. Satz 1 gilt für Personen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien
oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, nur, wenn im
Einzelfall eine Rückübernahmebereitschaftserklärung eines Staates
vorliegt.
(2) Bei der Einrichtung der Niederlassungen
und der Beschäftigung des Personals nach Absatz 1 sind die Gesetze
und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei, wie die
Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise von Ausländern
und ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei,
einzuhalten. Das in den Niederlassungen nach Absatz 1 beschäftigte
Personal benötigt jedoch keine Arbeitsgenehmigung.
(3) Jede Vertragspartei gewährt
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den bezeichneten Unternehmen
der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Abfertigung von Fluggästen,
Gepäck, Fracht und Post für sich selbst (Selbstabfertigung) und andere
Luftfahrtunternehmen (Drittabfertigung) die gleiche Behandlung wie
den von ihr bezeichneten Unternehmen nach Maßgabe der örtlich geltenden
Regelungen. Hierzu gehört auch der hierfür erforderliche Zugang zu
und die Nutzung von Flughafeneinrichtungen.
(4) Jede Vertragspartei gewährt
jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht,
seine Beförderungsleistungen auf eigenen Beförderungsdokumenten unmittelbar
in eigenen Verkaufsräumen, durch seine Agenten im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei und im Wege des elektronischen Direktvertriebs
an jeden Kunden in jeder frei konvertierbaren Währung zu verkaufen.
(5) Jede Vertragspartei nimmt
die Personen, die nach Absatz 1 in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eingereist sind, formlos zurück, wenn die zuständigen Behörden der
anderen Vertragspartei der zur Rücknahme verpflichteten Vertragspartei
die im Einzelfall eingetretene Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der
betreffenden Person in ihrem Hoheitsgebiet mitteilen.
Artikel
12
Intermodal-Verkehr
Jede Vertragspartei
gewährt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in ihrem Hoheitsgebiet
den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei in billiger
und gerechter Weise den Zugang zu und die Nutzung von anderen Bodenverkehrsträgern
sowie die Ausübung von allen Tätigkeiten, die damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Artikel
13
Luftverkehrs-Sicherheit
(1) Jede Vertragspartei kann
jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angewendeten
Sicherheitsnormen für Flugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder ihren Betrieb
beantragen. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen
nach dem Zeitpunkt des Antrags statt.
(2) Stellt eine Vertragspartei
nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen
in einem solchen Bereich nicht wirksam anwendet und durchführt, die
wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die zu diesem Zeitpunkt
nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegt worden sind, so notifiziert
die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellungen
sowie die Schritte, die zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen
für notwendig erachtet werden, und die andere Vertragspartei trifft
angemessene Abhilfemaßnahmen. Trifft die andere Vertragspartei nicht
innerhalb von fünfzehn (15) Tagen angemessene Maßnahmen, so ist dies
ein Grund für die Anwendung des Artikels 4.
(3) Ungeachtet der in Artikel
33 des Zivilluftfahrt-Abkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart,
dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Unternehmen auf
Diensten von oder nach dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eingesetzt wird, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
befindet, einer Kontrolle durch befugte Vertreter der anderen Vertragspartei
unterzogen werden kann, vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer unzumutbaren
Verspätung; diese Untersuchung (Vorfeldkontrolle) kann an Bord und
in der Umgebung des Luftfahrzeugs erfolgen und hat den Zweck der Überprüfung
der Gültigkeit der Luftfahrzeug- und Flugbesatzungspapiere und des
erkennbaren Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung.
(4) Führt eine solche Vorfeldkontrolle
oder Reihe von Vorfeldkontrollen zu
a) ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder
der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeitpunkt nach
dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Mindestanforderungen entspricht
oder
b) ernsthaften Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt
nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Sicherheitsnormen nicht
wirksam angewendet und durchgeführt werden,
so steht es der Vertragspartei,
welche die Kontrolle durchführt, im Sinne des Artikels 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens
frei, den Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen, unter denen Zeugnisse
und Erlaubnisse für dieses Luftfahrzeug oder diese Flugbesatzung ausgestellt
oder für gültig erklärt wurden, oder dass die Anforderungen, unter
denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, den nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen
festgelegten Mindestanforderungen weder entsprechen noch darüber hinausgehen.
(5) Wird der Zugang zum Zweck
einer nach Absatz 3 erfolgenden Vorfeldkontrolle eines von den bezeichneten
Unternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs von einem
Vertreter dieses Unternehmens verweigert, so steht es der anderen
Vertragspartei frei, anzunehmen, dass Anlass zu ernsthaften Bedenken
der in Absatz 4 erwähnten Art besteht, und die in jenem Absatz erwähnten
Schlussfolgerungen zu ziehen.
(6) Jede Vertragspartei behält
sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Unternehmen
der anderen Vertragspartei unverzüglich dann auszusetzen oder zu ändern,
wenn die erste Vertragspartei - als Ergebnis einer Vorfeldkontrolle
oder einer Reihe von Vorfeldkontrollen oder weil ihr der Zugang zum
Zweck einer Vorfeldkontrolle verweigert wird oder aufgrund von Konsultationen
oder auf andere Weise - zu dem Schluss kommt, dass für die Sicherheit
des Betriebs eines Unternehmens sofortige Maßnahmen erforderlich sind.
(7) Jede Maßnahme einer Vertragspartei
in Übereinstimmung mit Absatz 2 oder 6 wird eingestellt, wenn die
Grundlage für die Ergreifung dieser Maßnahme nicht mehr besteht.
Artikel 14
Luftsicherheit
(1) In Übereinstimmung mit ihren
völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt
vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne den allgemeinen
Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken,
handeln die Vertragsparteien insbesondere im Einklang mit dem am 14.
September 1963 in Tokyo unterzeichneten Abkommen über strafbare und
bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen,
dem am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommen
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
dem am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt und dem am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung
des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt.
(2) Die Vertragsparteien gewähren
einander auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche
Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzung,
von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede sonstige
Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Wird ein ziviles Luftfahrzeug
widerrechtlich in Besitz genommen oder werden sonstige widerrechtliche
Eingriffe gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeugs, seiner
Fluggäste und Besatzung sowie gegen die Sicherheit von Flughäfen oder
Flugnavigationseinrichtungen begangen oder angedroht, so unterstützen
die Vertragsparteien einander in gegenseitigen Konsultationen durch
Erleichterung des Fernmeldeverkehrs und sonstige geeignete Maßnahmen,
um solche Vorfälle oder solche Bedrohungen so rasch zu beenden, wie
dies bei möglichst geringer Gefährdung von Leben durchführbar ist.
(4) Jede Vertragspartei trifft
alle ihr durchführbar erscheinenden Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde
oder hinsichtlich dessen andere widerrechtliche Eingriffe vorgenommen
wurden und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, dort
festgehalten wird, sofern nicht sein Abflug aufgrund der vordringlichen
Verpflichtung zum Schutz des Lebens der Besatzung und der Fluggäste
erforderlich wird. Diese Maßnahmen werden, soweit durchführbar, auf
der Grundlage gegenseitiger Konsultationen getroffen.
(5) Die Vertragsparteien handeln
in ihren gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den Luftsicherheitsvorschriften,
die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt
und zu Anhängen des Zivilluftfahrt-Abkommens bestimmt werden, soweit
diese Sicherheitsvorschriften auf die Vertragsparteien anwendbar sind;
sie verlangen, dass die Halter von in ihr Register eingetragenen Luftfahrzeugen
und die Luftfahrzeughalter, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren
ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber
von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesen Luftsicherheitsvorschriften
handeln.
(6) Jede Vertragspartei erklärt
sich damit einverstanden, dass von diesen Luftfahrzeughaltern verlangt
werden kann, die in Absatz 5 genannten Sicherheitsvorschriften einzuhalten,
die von der anderen Vertragspartei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet,
den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
festgelegt wurden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass in ihrem
Hoheitsgebiet Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Überprüfung
von Fluggästen, Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener
Sicherheitskontrollen bei Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und
bei dem Einsteigen oder Beladen wirksam angewendet werden. Jede Vertragspartei
wird jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um vernünftige besondere
Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung wohlwollend
prüfen.
(7) Weicht eine Vertragspartei
von den Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels ab, so kann die
Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei um sofortige Konsultationen
mit der Luftfahrtbehörde der erstgenannten Vertragspartei ersuchen.
Kommt innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Ersuchens eine
zufriedenstellende Einigung nicht zustande, so ist dies ein Grund,
die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der
erstgenannten Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, einzuschränken
oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine ernste Notlage dies erfordert,
kann eine Vertragspartei vor Ablauf dieses Monats vorläufige Maßnahmen
treffen.
Artikel 15
Überprüfen von Reisedokumenten
und nicht einreiseberechtigten Personen
(1) Jede Vertragspartei gestattet
in ihrem Hoheitsgebiet den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei
die Durchführung von Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass nur
Personen mit den für die Einreise in oder die Durchreise durch das
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlichen Reisedokumenten
befördert werden.
(2) Eine Vertragspartei nimmt
eine Person, die an ihrem Zielort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
zurückgewiesen wurde, nachdem dort festgestellt worden war, dass sie
nicht einreiseberechtigt war, zum Zweck der Überprüfung auf, wenn
sich diese Person vor ihrer Abreise im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
aufgehalten hat. Eine Vertragspartei weist jedoch eine Person nicht
in das Land der anderen Vertragspartei zurück, wenn sie von der anderen
Vertragspartei zuvor zurückgewiesen wurde.
(3) Diese Bestimmung hindert
die Behörden nicht daran, eine zurückgewiesene, nicht einreiseberechtigte
Person einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, um festzustellen,
ob sie schließlich in dem Staat aufgenommen werden kann, oder um Vorkehrungen
für ihre Weiterbeförderung, Entfernung oder Abschiebung in einen Staat,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie aus anderen
Gründen Aufnahme finden kann, zu treffen. Hat eine Person, von der
festgestellt worden ist, dass sie nicht einreiseberechtigt ist, ihre
Reisedokumente verloren oder zerstört, so erkennt eine Vertragspartei
stattdessen ein von den Behörden der Vertragspartei, bei der festgestellt
wurde, dass die Person nicht einreiseberechtigt ist, ausgestelltes
Dokument an, das die Umstände von Abflug und Ankunft bestätigt.
Artikel 16
Meinungsaustausch
Zwischen
den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet nach Bedarf ein
Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit und eine Verständigung
in allen die Anwendung dieses Abkommens berührenden Angelegenheiten
herbeizuführen.
Artikel 17
Konsultationen
Zur
Erörterung von Änderungen dieses Abkommens oder des Fluglinienplans,
von Auslegungsfragen oder von wettbewerbsrelevanten Verhaltensweisen,
welche die Luftverkehrsmärkte der Vertragsparteien betreffen, kann
eine Vertragspartei jederzeit Konsultationen beantragen. Das gilt
auch für Erörterungen über die Anwendung des Abkommens, wenn nach
Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 16
kein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat. Die Konsultationen
beginnen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
anderen Vertragspartei.
Artikel 18
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht nach Artikel
17 beigelegt werden kann, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei
einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Das Schiedsgericht wird von
Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt
und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der Vertragsparteien
bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der
Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten
Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der
Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so
soll der Vizepräsident, der ihn vertritt, die Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Vertragsparteien
bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie
ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten
des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
Artikel 19
Mehrseitige Übereinkommen
Tritt
ein von den Vertragsparteien angenommenes allgemeines mehrseitiges
Luftverkehrsübereinkommen in Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor.
Erörterungen zur Feststellung, inwieweit ein mehrseitiges Übereinkommen
dieses Abkommen beendet, ersetzt, ändert oder ergänzt, finden nach
Artikel 17 statt.
Artikel 20
Frühere Abkommen
Mit
Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom .........................
außer Kraft.
Artikel 21
Ratifikation, Inkrafttreten,
Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in ....................................................... ausgetauscht.
1)
(2) Dieses Abkommen tritt einen
Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. 1)
(3) Dieses Abkommen wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen. 1)
(4) Dieses Abkommen wird bis
zu seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen
Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet. 1)
_____________________________
1) Bedarf das Abkommen nach den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen nur einer Vertragspartei der Genehmigung oder
Zustimmung durch ein innerstaatliches Gremium, so kann es als Regierungsabkommen
geschlossen werden. In diesem Fall wird Absatz 3 zu Absatz 2, Absatz
4 zu Absatz 3, und die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz
1 ersetzt:
„(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert
haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.“
Artikel 22
Registrierung
bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
und bei den Vereinten Nationen
(1) Dieses Abkommen und jede
Änderung desselben werden
..................................................
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Registrierung
übermittelt.
(2) Die Registrierung dieses
Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten
von der Vertragspartei veranlasst, in deren Hoheitsgebiet das Abkommen
unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der
VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
Artikel 23
Kündigung
Jede
Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit von ihrem
Beschluss in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu beenden; die Kündigung
wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
mitgeteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Eingang
der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern
nicht die Kündigung vor Ablauf dieser Zeit durch Vereinbarung zurückgenommen
wird. Wird der Eingang der Mitteilung von der anderen Vertragspartei
nicht bestätigt, so gilt als Eingangstag der vierzehnte Tag nach dem
Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation.
Geschehen
zu ..................... am ......................... in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ............................... Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 2)
Für die
Für
Bundesrepublik Deutschland
...........................................
_____________________________
2) „Geschehen zu ...................... am ........................
in zwei Urschriften, jede in deutscher, ..................... und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des .......................Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.“
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