EINZELHEITEN - Flugplätze
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   Anlage und Betrieb

Anlage und Betrieb eines Flugplatzes bedürfen der Genehmigung (§ 6 LuftVG), für die die Luftfahrtbehörde des Bundeslandes zuständig ist, in dem der Platz belegen ist. Der Genehmigungspflicht unterliegen grundsätzlich auch Erweiterungen und Änderungen der Anlage und Betriebs eines Flugplatzes. Die Genehmigungsbehörde ist zugleich zuständig für die Überwachung des Flugplatzbetriebs.

Unabhängig von der Genehmigung nach § 6 LuftVG ist bei Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich eine Planfeststellung nach § 8 LuftVG erforderlich. Dies gilt in jedem Fall für die Anlage des Platzes. Betriebliche Regelungen und Hochbauten auf dem Flugplatzgelände sind grundsätzlich nicht der Planfeststellung unterworfen, sie können aber Gegenstand der Planfeststellung sein (§ 8 Abs. 4 LuftVG). Zuständig für die Planfeststellung ist die von der betreffenden Landesregierung bestimmte Stelle.

Im Zulassungsverfahren ist zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind (§ 6 Abs. 2 LuftVG). Insbesondere ist die Umweltverträglichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit zu prüfen.

Bei der Zulassung eines Flughafens oder Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich wird ein Bauschutzbereich ausgewiesen, in dem Baubeschränkungen gelten (insbesondere um die Hindernisfreiheit zu garantieren). 

Der Flugplatzunternehmer hat die Einrichtung der erforderlichen flugsicherungstechnischen Anlagen zu dulden (§ 27d Abs. 2 LuftVG). Bei der Errichtung von Bauwerken auf dem Flugplatz oder im Bauschutzbereich ist zu überprüfen, ob diese die Flugsicherungseinrichtungen stören, ggf. können entsprechende Änderungen oder Abhilfemaßnahmen gefordert werden. Die Entscheidung trifft die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. 

Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind darüber hinaus noch zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet (§ 19b Abs. 1 LuftVG). Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung entsprechender Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden (§ 19b Abs. 2 LuftVG).

Im Übrigen hat der Unternehmer vor der Aufnahme des Betriebes eine Flugplatzbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO).

Folgende Richtlinien sind u. a. für die Anlage von Flugplätzen von Bedeutung:

  • Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Verkehrsflughäfen

  • Markierung und Befeuerung auf Flughäfen,

  • Allwetterflug,

  • Gleitwinkelbefeuerung auf Flughäfen,

  • Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Landeplätzen und Segelfluggeländen,

  • Tageskennzeichnung von Landeplätzen und Segelfluggeländen,

  • Befeuerung von Landeplätzen,

  • Genehmigung zum Anlegen und des Betriebes von Segelfluggeländen,

  • Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Landeplätzen für Hubschrauber,

  • Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr.

 

 

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