Anlage und Betrieb eines
Flugplatzes bedürfen der Genehmigung (§ 6
LuftVG), für die die Luftfahrtbehörde des
Bundeslandes zuständig ist, in dem der Platz belegen ist. Der
Genehmigungspflicht unterliegen grundsätzlich auch Erweiterungen und
Änderungen der Anlage und Betriebs eines Flugplatzes. Die
Genehmigungsbehörde ist zugleich zuständig für die Überwachung des
Flugplatzbetriebs.
Unabhängig von der Genehmigung
nach § 6 LuftVG ist bei Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem
Bauschutzbereich eine Planfeststellung nach § 8 LuftVG erforderlich.
Dies gilt in jedem Fall für die Anlage des Platzes. Betriebliche Regelungen und Hochbauten auf dem Flugplatzgelände
sind grundsätzlich nicht der Planfeststellung unterworfen, sie können aber Gegenstand der Planfeststellung
sein (§ 8 Abs. 4 LuftVG). Zuständig für die Planfeststellung ist die von der betreffenden Landesregierung bestimmte
Stelle.
Im Zulassungsverfahren ist zu
prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt
sind (§ 6 Abs. 2 LuftVG). Insbesondere ist die Umweltverträglichkeit
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Prüfung der
Umweltverträglichkeit zu prüfen.
Bei der Zulassung eines Flughafens
oder Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich wird ein Bauschutzbereich ausgewiesen, in dem
Baubeschränkungen gelten (insbesondere um die Hindernisfreiheit zu
garantieren).
Der Flugplatzunternehmer hat die Einrichtung der erforderlichen
flugsicherungstechnischen Anlagen zu dulden (§ 27d Abs. 2
LuftVG). Bei
der Errichtung von Bauwerken auf dem Flugplatz oder im Bauschutzbereich ist zu
überprüfen, ob diese die Flugsicherungseinrichtungen stören, ggf. können entsprechende Änderungen oder Abhilfemaßnahmen gefordert werden. Die Entscheidung
trifft die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen
sind darüber hinaus noch zu besonderen Sicherungsmaßnahmen
verpflichtet (§ 19b Abs. 1 LuftVG). Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung
entsprechender Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden (§ 19b Abs. 2
LuftVG).
Im Übrigen hat der Unternehmer vor
der Aufnahme des Betriebes eine Flugplatzbenutzungsordnung zur
Genehmigung vorzulegen (§ 43 Abs. 1
LuftVZO).
Folgende Richtlinien sind u. a. für die Anlage von Flugplätzen
von Bedeutung:
-
Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Verkehrsflughäfen
-
Markierung und Befeuerung auf Flughäfen,
-
Allwetterflug,
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Gleitwinkelbefeuerung auf Flughäfen,
-
Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Landeplätzen und Segelfluggeländen,
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Tageskennzeichnung von Landeplätzen und Segelfluggeländen,
-
Befeuerung von Landeplätzen,
-
Genehmigung zum Anlegen und des Betriebes von Segelfluggeländen,
-
Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Landeplätzen für
Hubschrauber,
-
Verhütung von Vogelschlägen im
Luftverkehr.