EINZELHEITEN - Flugplätze
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   Flugplatzarten

Start und Landung von Luftfahrzeugen dürfen nur auf den für sie genehmigten Flugplätzen während der Betriebsöffnungszeiten erfolgen (Flugplatzzwang - § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG).

Außerhalb von Flugplätzen sind Starts bzw. Landungen möglich in folgenden Fällen:

  • wenn von der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Außenstart-/Landegeneh­migung erteilt wurde und wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG),

  • bei Landungen zur Sicherheit, zur Hilfeleistung, in Notfällen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG),

  • bei bestimmten Luftfahrzeugen (z. B. Segelflugzeugen, Ballonen), wenn der Ort der Landung nicht vorher bestimmbar ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG).

Nach § 6 LuftVG werden drei Arten von Flugplätze unterschieden:

  • Flughäfen (Verkehrsflughäfen, Sonderflughäfen),
    bei diesen Flugplätzen ist ein Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG erforderlich;

  • Landeplätze (Verkehrslandeplätze, Sonderlandeplätze),
    bei diesen Flugplätzen kann ein beschränkter Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG ausgewiesen werden;

  • Segelfluggelände (für Segelflugzeuge und nicht selbststartfähige Motorsegler).

Flughäfen und Landeplätze werden zusätzlich unterteilt in:

  • Flughäfen/Landeplätze für den allgemeinen Verkehr

- Verkehrsflughäfen
- Verkehrslandeplätze

  • Flughäfen/Landeplätze für besondere Zwecke

- Sonderflughäfen
- Sonderlandeplätze

Flughäfen sind nach § 38 Abs. 1 LuftVZO Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG bedürfen. 

Diese Regelung macht deutlich, dass für die Zulassung eines Flugplatzes als Flughafen, der An- und Abflug von Flugzeugen im Instrumentenflugverkehr Voraussetzung ist. Instrumentenflugbetrieb ist insbesondere bei Luftfahrzeugen ab einer bestimmten Größe anzunehmen. Die Größe dieser Luftfahrzeuge (Flugzeuge) beginnt bei 14 - 50 t Höchstabflugmasse. So dürfen Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 14 t bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen auf einem Flugplatz nur starten oder landen, wenn für die Anflüge durch die Flugsicherung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind und eine Flugverkehrskontrollstelle vorhanden ist. Für den Betrieb solcher Flugzeuge sind bis auf wenige Ausnahmen Start- und Landebahnen von mindestens 1800 m Länge und mindestens 30 m Breite erforderlich. Darüber hinaus müssen entsprechende Rollbahnen, Abstellflächen und sonstige Infrastruktureinrichtungen vorhanden sein.

Die Regelung des § 38 Abs. 1 LuftVZO geht letztlich davon aus, dass der Instrumentenflugbetrieb von Luftfahrzeugen hohe Anforderungen an die Hindernisfreiheit stellt. Ein derartiger Flugbetrieb soll grundsätzlich nur auf Flughäfen abgewickelt werden.

  • Verkehrsflughäfen sind Flughäfen des allgemeinen Verkehrs, auf denen grundsätzlich jedermann starten und landen darf, der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Sie dienen dem Gemeingebrauch der Luftfahrt und sind damit allgemein zugänglich, d.h. öffentlich. Die Benutzung des Verkehrsflughafen durch eine bestimmte Person kann deshalb durch den Flughafenunternehmer grundsätzlich nicht untersagt oder verhindert werden. Für Verkehrsflughäfen gilt eine Betriebspflicht, d.h. der Flughafenunternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Flughafen in dem genehmigten Umfang ständig betriebsbereit ist.

  • Sonderflughäfen sind ihrem Verwendungszweck entsprechend eingeschränkt und dienen insbesondere nicht dem allgemeinen Verkehr. Der Flughafenunternehmer kann daher im Rahmen der ihm erteilten Betriebsgenehmigung über Art und Umfang der Nutzung durch Dritte innerhalb der von ihm festgelegten Betriebszeiten selbst entscheiden.

Bei den meisten Flugplätzen handelt es sich jedoch um Landeplätze. Nach § 49 Abs. 1 LuftVZO sind Landeplätze Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG nicht bedürfen. Zum Schutz des Flugbetriebs kann jedoch von der Genehmigungsbehörde ein beschränkter Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG festgesetzt werden. Der Flugbetrieb auf Landeplätzen erstreckt sich üblicher Weise auf einmotorige Flugzeuge mit rund 800 kg Höchstabflugmasse bis zu Flugzeugen mit rund 14 bis 20 t Höchstabflugmasse. In der Mehrzahl aller Flüge wird an Landeplätzen Flugbetrieb nach Sichtflugregeln durchgeführt. Die Flugplatzgenehmigung wird daher häufig auf Flugbetrieb am Tage (d.h. der Zeitraum von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang) beschränkt.

  • Die Unterscheidung in Verkehrslandeplätze und Sonderlandeplätze entspricht den Kriterien, die für Verkehrsflughäfen und Sonderflughäfen gelten.

 

 

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