Die Luftfahrtbehörden führen die Luftaufsicht auf Flugplätzen durch,
soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben
(§ 29 LuftVG iVm. § 31 Abs. 2 Nr. 18
LuftVG). Die Luftaufsicht kann durch örtliche oder überörtliche Luftaufsichtsstellen erfolgen und wird durch Landesbedienstete
(Sachbearbeiter für Luftaufsicht, SfL) ausgeführt.
Bei Flughäfen
ist der Unternehmer verpflichtet, sachkundige Personen zur Leitung des Verkehrs auf dem Vorfeld und des Betriebes
zu benennen, die von der Luftfahrtbehörde
bestätigt werden müssen (§ 45 Abs. 3
LuftVZO). Bei Landeplätzen ist eine ausreichende Anzahl von
Flugleitern erforderlich, sofern die Luftfahrtbehörde dies fordert
(§ 53 Abs. 3 LuftVZO). Im Allgemeinen ist dies der Fall, wenn keine örtliche Luftaufsicht eingerichtet ist. Auch die Flugleiter müssen von der Landesbehörde bestätigt werden.