Nachtflugregelungen werden vornehmlich in die
Betriebsgenehmigungen für Flughäfen nach § 6
LuftVG aufgenommen. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Betriebsgenehmigung obliegt nach
§ 6 LuftVG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG den Luftfahrtbehörden der
Länder. Daher fallen auch Änderungen der Nachtflugregelungen (etwa im Sinne einer teilweisen
nachträglichen Einschränkung oder einer
völligen Untersagung des Nachtflugbetriebs) in die Zuständigkeit der Länder.
Rechtlich bedeutet jedoch die nachträgliche
Einführung einer Nachtflugregelung bei einem ohne diese Einschränkung
genehmigten Flughafen den (teilweisen) Widerruf eines begünstigenden
Verwaltungsakts (vgl. §§ 48, 49 VwVfG).
Grundsätzlich müssen deshalb für eine derartige
nachträgliche Beschränkung des Flugbetriebs schwerwiegende Gründe des
Gemeinwohls sprechen. Im Hinblick auf die Interessen der Flughafennutzer
und des -betreibers ist jedoch auch bei jedweder Einführung einer solchen
Regelung festzustellen, ob mögliche Gefahren für die Gesundheit der
Bevölkerung nicht auch auf andere Weise abgestellt werden können (z.B. durch
passiven Schallschutz, durch die Reduktion lauter Flugzeuge durch finanzielle
Förderung lärmarmer Luftfahrzeuge bei den Landeentgelten).
Erst wenn die Abwägung ergibt, dass keine andere
Möglichkeiten bestehen, um Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung
abwenden zu können, kommt deshalb die Einführung einer Nachtflugregelung in
Betracht (siehe dazu unten).
Neben der Aufnahme einer Nachtflugregelung in die Betriebsgenehmigung besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, eine derartige Regelung als Betriebsregelung in den Planfeststellungsbeschluss für den
Flughafen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG aufzunehmen. Planfeststellungsbehörde ist nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Gelände
für den Flugplatz liegt. Sie ist auch die zuständige Behörde für ein Planänderungsverfahren, wenn
sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben (vgl. § 8 Abs. 3
LuftVG).
Der Bund hat insoweit grundsätzlich keine
Zuständigkeit, die Einführung von Nachtflugregelungen hängt insbesondere
nicht von der Zustimmung oder der Genehmigung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ab. Die Befugnisse des Bundes beschränken sich auf die
Rechts- und Fachaufsicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung. Darüber hinaus kann
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach
§ 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG tätig werden, wenn
es durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens,
der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes beeinträchtigt sieht.
Ausgleich von öffentlichen Verkehrsinteressen und Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm
Die Errichtung eines Nachtflugverbots ist unzweifelhaft eine Maßnahme, die den Betrieb eines Flugplatzes ganz außerordentlich tangiert. Insbesondere bei internationalen Verkehrsflughäfen kommt hierbei der Bedeutung des Flughafens für den internationalen Verkehr, für die Region, dem Arbeitsmarkt und die Wirtschaft ein entscheidendes Gewicht zu. Es kann deshalb bei Einführung eines Nachtflugverbots nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Flughafen heute auch ein
entscheidender Wirtschaftsfaktor ist. Der Zusammenhang zwischen günstiger Verkehrsinfrastruktur und unternehmerischen Entscheidungen im Hinblick auf die Standortwahl lässt sich praktisch in der Umgebung eines jeden Flughafens nachweisen. Ein internationaler Verkehrsflughafen erfordert deshalb grundsätzlich auch einen den Bedürfnissen dieses Verkehrs entsprechend angepassten Flugbetrieb. Dazu gehört
die Möglichkeit, Verspätungen, die während des Tages entstanden sind, in der Nachtzeit abfangen zu können.
§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG verpflichtet Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer bei der Verhinderung vermeidbaren Fluglärms auf die Nachtruhe der Bevölkerung im besonderen Maße Rücksicht zu nehmen. Auch wenn sich diese Vorschrift nicht unmittelbar an Luftfahrtbehörden richtet, enthält sie dennoch eine rechtsgrundsätzliche Differenzierung zwischen Tag- und Nachtfluglärm, die im Rahmen von Genehmigungsentscheidungen nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG Berücksichtigung finden muss.
Dabei ist der Schutz der Bevölkerung nicht von vornherein auf baulichen Schallschutz (Schallschutzfenster)
zu beschränken.
So hat der BayVGH in seiner Entscheidung vom 25.02.1998 - 20 A 97.40017 - deutlich gemacht, dass aktiver Lärmschutz durch Betriebsbeschränkungen Vorrang vor passivem Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen
haben müsse.
Bei nächtlichem Fluglärm dürfte im Übrigen auch der sich aus
Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz ergebenden Pflicht staatlicher Organe, die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen, einen nicht unerheblichen Stellenwert bei der Abwägung haben.
Darüber hinaus verdient die Vorschrift des
Artikels 20a Grundgesetz Berücksichtigung, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen staatlichen Schutz genießen.
Insgesamt ergeben sich hieraus folgende Folgerungen:
-
Nachtfluglärm sollte grundsätzlich so weit wie möglich vermieden werden;
-
unvermeidbarer Nachfluglärm ist betriebsregelnden Maßnahmen (z.B.: Lärmkontingent, Bonuslistenprinzip) zu unterwerfen, um seine negativen Auswirkungen auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung so weit wie möglich zu minimieren;
-
der dabei noch verbleibende unzumutbarer
Nachfluglärm ist durch bauliche Schutzvorkehrungen (z.B.:
Schallschutzfenster) auf ein zumutbares Maß zu senken;
-
erst wenn alle diese Maßnahmen keinen ausreichenden
Schutz der Bevölkerung herstellen können, sind entsprechende
Nachtflugverbote zu rechtfertigen.
(siehe auch Zumutbarkeit
von Fluglärm)
EG-rechtliche Beschränkungen
Nachtflugregelungen beurteilen sich
jedoch nicht nur nach nationalem Recht. Sie unterfallen auch den
Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Die hierfür in Betracht
kommenden Rechtsgrundlagen sind die Bestimmungen der Artikel
8 Absatz 2 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EWG) 2408/92. Nach Auffassung
der EG-Kommission handelt es sich bei einer Nachtflugbeschränkung um eine
Beschränkung der in der Verordnung 2408/92 vorgesehenen Marktzugangsfreiheit,
insbesondere der Marktzugangsfreiheit zu den Flughäfen - ein Flughafen ist in
der Verordnung als "jeder Platz in einem Mitgliedstaat, der für den
gewerblichen Luftverkehr offensteht" bestimmt.
-
Die Vorschriften von Artikel
9 der Verordnung erlauben den Mitgliedstaaten, die Ausübung von
Verkehrsrechten einzuschränken. Die Bedingungen und Verfahren der
Anwendung der Vorschriften betreffen hauptsächlich - wenn nicht ausschließlich
- Notumstände, zumindest provosorische Maßnahmen, deren
Geltungsdauer auf drei Jahre begrenzt ist, und die danach wieder geprüft
werden müssen. In jedem Falle müssen jedoch die auferlegten Beschränkungen
den Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.
-
Die Vorschriften von Artikel
8 Absatz 2 der Verordnung betreffen mehr die allgemeinen und ständigen
Maßnahmen. Hiernach unterliegt die Ausübung von Verkehrsrechten
"den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen,
regionalen oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Sicherheit,
Umweltschutz und Zuweisung von Start- und Landezeiten". Die
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Prinzipien hat die Kommission in
ihrer Entscheidung vom 22. Juli 1998 über den Zugang zu dem Flughafen von
Karlstad festgelegt (ABl. EG Nr. L 233 S. 25 vom 20. August 1998). Daraus
ergibt sich, dass die Maßnahme
-
veröffentlicht werden
muss,
-
nicht in Widerspruch mit
anderen Vorschriften des EU-Vertrages stehen darf,
-
mit den allgemeinen Grundsätzen
des Vertrages in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar
sein muss. Eine Maßnahme ist insbesondere nicht zulässig, wenn sie
nicht durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt ist
oder, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschränkende Maßnahmen
erreicht werden kann (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
-
transparent, objektiv, beständig
und nicht diskriminierend sein muss.
Die Kommission ist hiernach der
Auffassung, dass zum Beispiel das Verbot nächtlicher Starts und Landungen
für Flugzeuge mit mehr als 340 t MTOM, die weniger Lärm als leichtere
Flugzeuge machen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der
Objektivität unberücksichtigt lässt, soweit das gewünschte Ziel eine Lärmverminderung
ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Nachtflugverbot nur für
Passagierflüge eingeführt werden soll, während lautere Frachtflugzeuge
weiter fliegen sollen dürfen.
Diese Ausführungen
machen deutlich, dass jede Differenzierung bei Einführung eines
Nachtflugverbots erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Eine generelle
Regelung, d.h. ein absolutes Nachtflugverbot innerhalb bestimmter
Zeitfenster, dürfte insoweit dann letztlich zu sachlich besseren und rechtlich einwandfreieren
Ergebnissen führen. Es ist zum Beispiel nicht ausgeschlossen,
den Betrieb bestimmter Start- und Landebahnen eines Flugplatzes während
bestimmter Nachtzeiten für alle Verkehre zu untersagen.