Das für alle deutschen Verkehrsflughäfen geltende Sicherheitskonzept zur
Abwehr
von Gefahren vom zivilen Luftverkehr beinhaltet ein Bündel von behördlichen Maßnahmen und Eigensicherungspflichten der Flughafenbetreiber.
Mit diesem Konzept werden private, gewinnorientierte Unternehmen in das präventive
Gefahrenabwehrsystem einbezogen. Ausgangspunkt war der Gedanke, dass die Betreiber von
Verkehrsflughäfen einen Teil der Sicherungsmaßnahmen aufgrund ihrer betrieblichen Nähe zum Luftverkehr besser wahrnehmen können als
Behörden.
Wegen der
damit verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre werden jedoch alle Kontroll- und
Überprüfungsmaßnahmen, denen Fluggäste oder sonstige Personen, mitgeführtes Hand- oder Reisegepäck, Fracht, Post und Versorgungsgüter unterliegen, ausschließlich von staatlichen Behörden
wahrgenommen und nicht privaten Stellen überlassen.
Im
Wesentlichen werden folgende behördlichen Sicherheitsmaßnahmen (§
29c LuftVG) durchgeführt:
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100 %ige Fluggast- und Handgepäckkontrolle;
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Reisegepäckkontrolle;
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bewaffneter Schutz der Kontrollstellen;
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Frachtkontrollen
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polizeiliche Bestreifung der Vorfeldbereiche einschließlich der dort abgestellten Luftfahrzeuge;
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spezielle Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Flüge.
Ebenfalls zu den behördlichen Sicherheitsmaßnahmen zählt die
Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 29d
LuftVG) bestimmter Personen, die - ohne Fluggäste zu sein - Zugang zu bestimmten
Bereichen des Flughafens haben oder die aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit haben, die Sicherheit des Luftverkehrs
zu beeinträchtigen.
Neben den behördlichen Sicherheitsmaßnahmen sind von den Flughäfen
eigene Sicherungsmaßnahmen (§ 19b
LuftVG) durchzuführen. Als wichtigste Pflichten sind zu nennen:
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die Verpflichtung, das Flughafengelände abzusichern, z. B. mit einem Zaun, dessen Unversehrtheit regelmäßig zu überprüfen ist;
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die Verpflichtung, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen und zu gestalten, dass eine sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und
Schutzmaßnahmen möglich ist;
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die Verpflichtung, nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen des Flughafens vor unberechtigtem Zugang zu sichern;
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die Verpflichtung, den Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten (soweit Teile dieser
Bereiche den Luftfahrtunternehmen zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen sind, sind sie von diesen abzusichern);
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die Verpflichtung, Gepäck, Fracht, Post und Versorgungsgüter zur Durchführung behördlicher Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen sicher zu transportieren und
anschließend manipulationssicher zu lagern.