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Übersicht über die Haftung
für Personen-
und Sachschäden im Luftverkehr
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FLÜGE INNERHALB
DEUTSCHLANDS
von
NICHT - EU / EWR
Luftfahrtunternehmen
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FLÜGE INNERHALB
DEUTSCHLANDS
und
GRENZÜBERSCHREITENDE
FLÜGE
von EU / EWR
Luftfahrtunternehmen
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GRENZÜBERSCHREITENDE
FLÜGE
von
NICHT - EU / EWR
Luftfahrtunternehmen
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Haftung nach
LuftVG
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Haftung nach VO
(EG) 2027/97
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Haftung nach
Warschauer Abkommen
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gegenüber
Fluggast
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begrenzt
bis zu 600.000 Euro
§
46 LuftVG
unbegrenzt: wenn
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann
§
48 LuftVG
WICHTIGER
HINWEIS:
Die Regelungen
im LuftVG gelten nur noch für die von der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 nicht erfassten Luftbeförderungen - dies sind Beförderungen durch einen Luftfrachtführer, der nicht „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist, also keiner EG-Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 bedarf (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 2027/97), wie etwa bei Beförderungen durch Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb, durch Ultraleichtflugzeuge und bei Rundflügen (vgl. Artikel 1
Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92).
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unbegrenzt
Artikel
3 Absatz 1
Buchst. a VO 2027/97
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begrenzt
bis zu 250.000 Franken
(ca. 26.000 EURO - ())
Artikel
22 Abs. 1 WA
unbegrenzt: wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde
Artikel 25 WA
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gegenüber
Fluggast
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§
45 LuftVG
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Artikel
3 Absatz 2 VO 2027/97
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Artikel 17 WA
Artikel 20 WA
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gegenüber
Fluggast
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§
50 LuftVG
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Artikel
5 Abs. 1 und 2 VO 2027
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(SZR
= Sonderziehungsrecht -
Wert ca. 1,35 EURO (Stand: 09/2002)
(aktueller Wert wird
laufend im Bundesanzeiger veröffentlicht)
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()
Die Haftungshöchstgrenzen sind in Goldfranken (Poincarè-Franken)
festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der Vierten Verordnung
über den Umrechnungssatz für französische Franken
vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1815) bestimmt.
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für
mitgeführte Sachen in der Obhut des Fluggastes
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bis zu 1.700 EURO
§
46 Abs. 2 LuftVG
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nicht in VO 2027/97 geregelt
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bis zu 5.000 Franken
(ca. 500 EURO - ())
Artikel
22 Abs. 3 WA
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für
Fracht/ Gepäck
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bis zu 1.700 EURO
§
46 Abs. 2 LuftVG
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nicht in VO 2027/97 geregelt
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bis zu 250 Franken (pro kg)
(ca. 26 EURO - ())
Artikel
22 Abs. 2 WA
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gegenüber
Dritten
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Gefährdungshaftung
(Haftung ohne Verschulden)
bis zu 600.000 Euro pro Person
jedoch insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag
von 1,5 bis 60 Mio. EURO für einen Unglücksfall, je nach Gewichtsklasse des verunglückten
Luftfahrzeugs
§§
33,
37
LuftVG
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nicht in VO 2027/97 geregelt
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nicht im WA geregelt
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Im Luftverkehr wird national
zwischen
-
der Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
(Haftung gegenüber Dritten - §
33 ff. LuftVG), und
-
der Haftung aus dem Beförderungsvertrag
(Haftung gegenüber Fluggästen und deren Sachen - §
44 ff. LuftVG)
unterschieden.
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Haftung gegenüber Dritten
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Bei der Haftung gegenüber Dritten in
den §§ 33 ff. LuftVG
handelt es sich um eine Gefährdungshaftung
(§ 37 LuftVG), die
abhängig vom Gewicht des jeweiligen Luftfahrzeugs der Höhe nach begrenzt
ist, u.a. bei Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor:
-
bis 1200 Kilogramm Gewicht bis zu 1,5 Millionen
EURO,
-
mit mehr als 1200 Kilogramm Gewicht bis 2000 Kilogramm Gewicht bis zu
4,5 Millionen EURO,
-
mit mehr als 2000 Kilogramm Gewicht bis 5700 Kilogramm Gewicht bis zu
9 Millionen EURO,
-
mit mehr als 5700 Kilogramm Gewicht bis 14000 Kilogramm Gewicht bis zu
24 Millionen EURO,
-
mit mehr als 14000 Kilogramm Gewicht bis zu
60 Millionen EURO.
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens
(Schmerzensgeld) besteht gemäß § 253 BGB nach §
36 Satz 2 LuftVG. Schadensersatzansprüche
sind abzusichern durch eine Deckungsvorsorgepflicht des Halters des Luftfahrzeugs
in Form einer Haftpflichtversicherung oder durch Sicherheitsleistung
(§ 43 LuftVG, §§ 102 ff.
LuftVZO).
Deckungssummen
in der Drittschadenshaftpflicht
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| LUFTFAHRTGERÄT |
ABFLUGGEWICHT |
DECKUNGSSUMME |
| Segelflugzeuge |
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1,5 Mio. EURO |
| Ballone |
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1,5 Mio. EURO |
| Hängegleiter |
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1,5 Mio. EURO |
| Gleitsegel |
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1,5 Mio. EURO |
| Fallschirme |
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1,5 Mio. EURO |
| Flugmodelle |
bis 25 kg |
1,5 Mio. EURO |
| Segelflugzeuge mit
Hilfstriebwerk |
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3,0 Mio. EURO |
| Motorsegler |
|
3,0 Mio. EURO |
| Ultraleichtflugzeuge |
|
3,0 Mio. EURO |
| Motorflugzeuge |
bis 1.200 kg |
3,0 Mio. EURO |
| Hubschrauber |
bis 1.200 kg |
3,0 Mio. EURO |
| Motorflugzeuge |
bis 2.000 kg |
4,5 Mio. EURO |
| Hubschrauber |
bis 2.000 kg |
4,5 Mio. EURO |
| Motorflugzeuge |
bis 5.700 kg |
9,0 Mio. EURO |
| Hubschrauber |
bis 5.700 kg |
9,0 Mio. EURO |
| Jets |
bis 5.700 kg |
9,0 Mio. EURO |
| Motorflugzeuge |
bis 14.000 kg |
24,0 Mio. EURO |
| Hubschrauber |
bis 14.000 kg |
24,0 Mio. EURO |
| Jets |
bis 14.000 kg |
24,0 Mio. EURO |
| Motorflugzeuge |
über 14.000 kg |
60,0 Mio. EURO |
| Hubschrauber |
über 14.000 kg |
60,0 Mio. EURO |
| Jets |
über 14.000 kg |
60,0 Mio. EURO |
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Im Übrigen besteht eine
Haftung nach allgemeinen Regeln,
d.h. insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, vgl. auch § 42
LuftVG. Im Rahmen der Dritthaftpflicht
können bei einem Zusammenstoß von Luftfahrzeugen auch
Schadensersatzansprüche in Bezug auf den Halter des jeweils anderen
Luftfahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Passagiere des einen Luftfahrzeugs
können gegenüber den Halter des anderen Luftfahrzeugs Schadensersatz
fordern). Je nach Verursachungsbeitrag wird hierbei im Innenverhältnis
der Schadensersatz nach § 42 Abs. 1 LuftVG
aufgeteilt. Diese Rückgriffsregelung gilt ebenfalls gegenüber anderen
Schadensverursachern (z.B. Rückgriff auf Flughafen, Flugsicherung, etc. - § 42
Abs. 2
LuftVG).
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Haftung gegenüber Fluggästen
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Die Haftung gegenüber Fluggästen und deren Sachen aus dem Beförderungsvertrag ist in den §§
44 ff. LuftVG
geregelt. Danach haftet der Luftfrachtführer für "vermutetes Verschulden", soweit er nicht beweisen kann, "dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten"
(§ 45 LuftVG). Die
nationalen Regelungen gelten jedoch nur noch für die von der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 nicht erfassten Luftbeförderungen - dies sind Beförderungen durch einen Luftfrachtführer, der nicht „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist, also keiner EG-Betriebsgenehmigung nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 bedarf (vgl.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr.
2027/97), wie etwa bei Beförderungen durch Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb, durch Ultraleichtflugzeuge und bei Rundflügen (vgl.
Artikel 1
Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92). Auch diese Haftung ist
gemäß § 46 LuftVG der Höhe nach begrenzt:
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens
(Schmerzensgeld) besteht gemäß § 253 BGB nach §
47 i.V.m. § 36 Satz 2 LuftVG. Zur Absicherung von
Schadensersatzansprüchen aus dem Beförderungsvertrag ist eine Deckungsvorsorgepflicht
in Form einer entsprechenden Versicherung
(§ 50
Abs. 2 LuftVG) gesetzlich vorgeschrieben. Der erforderliche
Mindestdeckungsbetrag bestimmt sich nach §
103 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO nach den für die Haftung aus dem
Luftbeförderungsvertrag maßgeblichen Beträgen.
Deckungssummen
aus der Haftpflicht gegenüber
Fluggästen
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| Körperschäden |
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600.000 EURO/Passagier |
| Reisegepäck |
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1.700 EURO/Passagier |
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Es besteht
darüber hinaus eine Verpflichtung
von Luftfahrtunternehmen
zum Abschluss einer obligatorischen
Unfallversicherung (OPUV) für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit einer Mindestdeckung von
20.000 Euro je Passagier
(§ 50
Abs. 1 LuftVG).
Deckungssumme
aus der
Unfallhaftpflicht
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| pro Passagier |
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20.000 EURO |
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Für nicht-gewerbliche Flüge besteht
keine Versicherungspflicht, d.h. wer nur gelegentlich Freunde,
Geschäftspartner oder Vereinsmitglieder als Fluggäste mitnimmt, braucht sich
hierfür nicht zu versichern. Wird jedoch gegen Zahlung eines Entgelts (z. B.
Selbstkosten) geflogen, kann die nach dem Gesetz bestehende Haftung nicht
ausgeschlossen werden (vgl. §
49 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). In diesen Fällen sollte sich daher der
Luftfrachtführer seiner finanziellen Verantwortung bewusst sein und
freiwillig eine solche Versicherung abschließen. Daneben
kommt eine unbeschränkte Haftung auf Grund sonstigen Rechts, insbesondere aus § 823 BGB (unter Einschluss des Anspruchs auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB)
in Betracht, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen "vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden" ist
(§ 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).
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Verordnung (EG) Nr. 2027/97
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Die nationale luftrechtliche Haftung für Personenschäden aus dem Beförderungsvertrag wird seit
dem 17. Oktober 1998 in weiten Bereichen von der
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
(ABl. EG Nr. L 258 vom 17.10.1997, S. 1) überlagert. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die einer Betriebsgenehmigung nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 240 vom 24.08.1992, S. 1) bedürfen, sind danach für Personenschäden besonderen Haftungsregelungen aus dem Beförderungsvertrag unterworfen, die in Deutschland unmittelbar geltendes Recht darstellen.
Insoweit besteht eine Gefährdungshaftung bis zu einem Betrag von 100.000 Sonderziehungsrechten und darüber hinaus eine der Höhe nach unbegrenzte
Haftung für vermutetes Verschulden
(Artikel 3 Abs. 1a und Abs. 2
VO 2027/97).
Abgesichert sind diese Ansprüche durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung, die eine Mindestdeckung von
100.000 Sonderziehungsrechten und "darüber hinaus bis zu einer angemessenen Höhe" aufweisen muss
(Art. 3 Abs. 1b
VO 2027/97 i. V. m. Art. 7 VO
2407/92). Vom Luftfahrt-Bundesamt wird in Absprache mit den
Bundesministerien der Justiz und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen seit dem
1. August 2002 der Nachweis eine Versicherungsvertrages über eine Höhe von
600.000 EURO pro Passagier entsprechend den ab diesem Zeitpunkt geltenden
Regelungen im nationalen Recht (vgl. § 46 LuftVG)
von den EU/EWR Gemeinschaftsunternehmen gefordert. Der EU-Verordnung
überlagert für den Bereich der Personenschäden das nationale
Haftungsrecht.
Da gemäß Artikel
1 Abs. 2 VO
2407/92
bestimmte Verkehrsarten vom Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 2027/97 ausdrücklich ausgeschlossen sind, d.h.
-
Beförderungen mit Luftfahrzeugen ohne
Motorantrieb,
-
Beförderungen mit Ultraleichtflugzeugen,
-
Rundflüge,
gilt für diese Luftbeförderungen
jedoch weiterhin das nationale deutsche Recht.
Sachschäden sind von
der EU-Verordnung (noch) nicht erfasst werden. Für sie gilt ebenfalls (noch) nationales Haftungsrecht. Mit
Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens
(vgl. unten) wird jedoch die Verordnung (EU) Nr. 2027/97
in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140 vom 30. Mai 2002 S. 2) geänderten Fassung
wirksam werden. Hiernach sind auch Sachschäden erfasst. Mit
Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens
und des Wirksamwerdens der Verordnung (EG) Nr. 889/2002
sind im nationalen Recht erneut umfangreiche Änderungen zu erwarten. Ein
Referentenentwurf zur Änderung des LuftVG ist derzeit (August 2002) im
Bundesministerium der Justiz in Vorbereitung.
Die Haftungsregelung der EU-Verordnung war Vorbild für
das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das für den Bereich des internationalen Zivilluftverkehrs die Haftung nach dem
Warschauer Haftungssystem ablösen soll.
Von Deutschland und zahlreichen anderen Staaten wurde dieses Abkommen bereits
unterzeichnet. Deutschland wird das Übereinkommen - gemeinsam mit der Europäischen Union - ratifizieren.
Das Übereinkommen ist noch nicht in Kraft. Es tritt erst nach Hinterlegung von 30 Ratifikationsurkunden in Kraft.
Aktuelle
Literatur:
Benkö,
Marietta, und Kadletz, Andreas, Unfallhaftpflicht in
Luftverkehrssachen, Schadensersatzansprüche von Passagieren bei der
nationalen und internationalen Beförderung, Carl
Heymanns Verlag KG, 2001, ISBN 3-452-24844-5
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