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   Übersicht über die Haftung für Personen- und Sachschäden im Luftverkehr

 

FLÜGE INNERHALB
DEUTSCHLANDS
   
   
    

 


 von NICHT - EU / EWR
Luftfahrtunternehmen

 

FLÜGE INNERHALB
DEUTSCHLANDS
und
GRENZÜBERSCHREITENDE
FLÜGE
  
  


 von EU / EWR
Luftfahrtunternehmen

GRENZÜBERSCHREITENDE
FLÜGE
  
   
   

 


 von NICHT - EU / EWR
Luftfahrtunternehmen

 

Haftung nach LuftVG

Haftung nach VO (EG) 2027/97

Haftung nach Warschauer Abkommen

gegenüber
Fluggast

     

  • Haftung

begrenzt

bis zu 600.000 Euro
   

§ 46 LuftVG 

 

 

     unbegrenzt:

wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann

§ 48 LuftVG

 

 

WICHTIGER HINWEIS:

Die Regelungen im LuftVG gelten nur noch für die von der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 nicht erfassten Luftbeförderungen - dies sind Beförderungen durch einen Luftfrachtführer, der nicht „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist, also keiner EG-Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 bedarf (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 2027/97), wie etwa bei Beförderungen durch Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb, durch Ultraleichtflugzeuge und bei Rundflügen (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92).

  

  • Haftung 

unbegrenzt

  
     

Artikel 3 Absatz 1 
Buchst. a VO 2027/97
  

 

  

  • Haftung

begrenzt

bis zu 250.000 Franken
(ca. 26.000 EURO
-  (1)) 

Artikel 22 Abs. 1 WA

 

 

     unbegrenzt:

 wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde

 Artikel 25 WA
   

gegenüber
Fluggast

  

  • Haftung für
    vermutetes
    Verschulden
    mit der
    Möglichkeit des
    Entlastungsbeweises

 


§ 45 LuftVG
     

  

  • Erfolgshaftung
    für Schäden bis zu
    100.000 SZR 
    (ca. 120.000 EURO (2))
    ohne Möglichkeit der
    Entlastung

 

Artikel 3 Absatz 2 VO 2027/97
       

   

  • Haftung für
    vermutetes
    Verschulden
    mit der
    Möglichkeit des
    Entlastungsbeweises

    

Artikel 17 WA
Artikel 20 WA

   

gegenüber
Fluggast

  

  • kein Vorschuss
      
      
    Jedoch sind
    Luftfahrtunternehmen
    zur Leistung aus der
    Unfallversicherung
    (OPUV) verpflichtet.
       
      

§ 50 LuftVG
    

  

  • unverzüglich
    Zahlung eines
    Vorschusses

       
    im Verhältnis zur
    Schwere des Falles,
    bei Tod mindestens
    15.000 SZR
          
    (ca. 18.000 EURO (2))

Artikel 5 Abs. 1 und 2 VO 2027
   

  

  • kein Vorschuss

 

 

(2)SZR = Sonderziehungsrecht
Wert ca. 1,35 EURO (Stand: 09/2002)

(aktueller Wert wird laufend im Bundesanzeiger veröffentlicht)
 

(1) Die Haftungshöchstgrenzen sind in Goldfranken (Poincarè-Franken) festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der Vierten Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1815) bestimmt.

für 
mitgeführte Sachen in der Obhut des Fluggastes

    

  • Haftung

bis zu 1.700 EURO
   

§ 46 Abs. 2 LuftVG

       

 

nicht in VO 2027/97 geregelt

 

    

  • Haftung 

bis zu 5.000 Franken 
(ca. 500 EURO -  (1)) 

 Artikel 22 Abs. 3 WA

für 
Fracht/ Gepäck

     

  • Haftung 

bis zu 1.700 EURO
   

§ 46 Abs. 2 LuftVG

      

 

nicht in VO 2027/97 geregelt

 

      

  • Haftung 

bis zu 250 Franken (pro kg)
(ca. 26 EURO -  (1)) 

Artikel 22 Abs. 2 WA

gegenüber

Dritten

     

  • Haftung

Gefährdungshaftung
(Haftung ohne Verschulden)

bis zu 600.000 Euro pro Person

jedoch insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 bis 60 Mio. EURO für einen Unglücksfall, je nach Gewichtsklasse des verunglückten Luftfahrzeugs 

§§ 33, 37 LuftVG

  

      

 

nicht in VO 2027/97 geregelt

 

      

 

nicht im WA geregelt

 

 

  

  

   Haftungsregeln

Im Luftverkehr wird national zwischen

  • der Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden 
    (Haftung gegenüber Dritten - § 33 ff. LuftVG), und 
        

  • der Haftung aus dem Beförderungsvertrag 
    (Haftung gegenüber Fluggästen und deren Sachen - § 44 ff. LuftVG)

unterschieden. 

   Haftung gegenüber Dritten

Bei der Haftung gegenüber Dritten in den §§ 33 ff. LuftVG handelt es sich um eine Gefährdungshaftung (§ 37 LuftVG), die abhängig vom Gewicht des jeweiligen Luftfahrzeugs der Höhe nach begrenzt ist, u.a. bei Luftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor:

  • bis 1200 Kilogramm Gewicht bis zu 1,5 Millionen EURO,

  • mit mehr als 1200 Kilogramm Gewicht bis 2000 Kilogramm Gewicht bis zu 4,5 Millionen EURO,

  • mit mehr als 2000 Kilogramm Gewicht bis 5700 Kilogramm Gewicht bis zu 9 Millionen EURO,

  • mit mehr als 5700 Kilogramm Gewicht bis 14000 Kilogramm Gewicht bis zu 24 Millionen EURO,

  • mit mehr als 14000 Kilogramm Gewicht bis zu 60 Millionen EURO.

Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) besteht gemäß § 253 BGB nach § 36 Satz 2 LuftVG

Schadensersatzansprüche sind abzusichern durch eine Deckungsvorsorgepflicht des Halters des Luftfahrzeugs in Form einer Haftpflichtversicherung oder durch Sicherheitsleistung (§ 43 LuftVG, §§ 102 ff. LuftVZO). 

 

  
Deckungssummen
in der Drittschadenshaftpflicht
  
  LUFTFAHRTGERÄT     ABFLUGGEWICHT     DECKUNGSSUMME  
 Segelflugzeuge   1,5 Mio. EURO
 Ballone   1,5 Mio. EURO
 Hängegleiter   1,5 Mio. EURO
 Gleitsegel   1,5 Mio. EURO
 Fallschirme   1,5 Mio. EURO
 Flugmodelle bis 25 kg 1,5 Mio. EURO
 Segelflugzeuge mit Hilfstriebwerk     3,0 Mio. EURO
 Motorsegler   3,0 Mio. EURO
 Ultraleichtflugzeuge   3,0 Mio. EURO
 Motorflugzeuge bis 1.200 kg 3,0 Mio. EURO
 Hubschrauber bis 1.200 kg 3,0 Mio. EURO
 Motorflugzeuge bis 2.000 kg 4,5 Mio. EURO
 Hubschrauber bis 2.000 kg 4,5 Mio. EURO
 Motorflugzeuge bis 5.700 kg 9,0 Mio. EURO
 Hubschrauber bis 5.700 kg 9,0 Mio. EURO
 Jets bis 5.700 kg 9,0 Mio. EURO
 Motorflugzeuge bis 14.000 kg 24,0 Mio. EURO
 Hubschrauber bis 14.000 kg 24,0 Mio. EURO
 Jets bis 14.000 kg 24,0 Mio. EURO
 Motorflugzeuge über 14.000 kg 60,0 Mio. EURO
 Hubschrauber über 14.000 kg 60,0 Mio. EURO
 Jets über 14.000 kg 60,0 Mio. EURO

Im Übrigen besteht eine Haftung nach allgemeinen Regeln, d.h. insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, vgl. auch § 42 LuftVG.

Im Rahmen der Dritthaftpflicht können bei einem Zusammenstoß von Luftfahrzeugen auch Schadensersatzansprüche in Bezug auf den Halter des jeweils anderen Luftfahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Passagiere des einen Luftfahrzeugs können gegenüber den Halter des anderen Luftfahrzeugs Schadensersatz fordern). Je nach Verursachungsbeitrag wird hierbei im Innenverhältnis der Schadensersatz nach § 42 Abs. 1 LuftVG aufgeteilt. Diese Rückgriffsregelung gilt ebenfalls gegenüber anderen Schadensverursachern (z.B. Rückgriff auf Flughafen, Flugsicherung, etc. - § 42 Abs. 2 LuftVG).

 

   Haftung gegenüber Fluggästen

Die Haftung gegenüber Fluggästen und deren Sachen aus dem Beförderungsvertrag ist in den §§ 44 ff. LuftVG geregelt. Danach haftet der Luftfrachtführer für "vermutetes Verschulden", soweit er nicht beweisen kann, "dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten" (§ 45 LuftVG). Die nationalen Regelungen gelten jedoch nur noch für die von der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 nicht erfassten Luftbeförderungen - dies sind Beförderungen durch einen Luftfrachtführer, der nicht „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist, also keiner EG-Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 bedarf (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 2027/97), wie etwa bei Beförderungen durch Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb, durch Ultraleichtflugzeuge und bei Rundflügen (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92).

Auch diese Haftung ist gemäß § 46 LuftVG der Höhe nach begrenzt:

  • 600.000 Euro für Körperschäden,

  • 1.700 EURO für Reisegepäck. 

Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) besteht gemäß § 253 BGB nach § 47 i.V.m. § 36 Satz 2 LuftVG

Zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen aus dem Beförderungsvertrag ist eine Deckungsvorsorgepflicht in Form einer entsprechenden Versicherung (§ 50 Abs. 2 LuftVG) gesetzlich vorgeschrieben. Der erforderliche Mindestdeckungsbetrag bestimmt sich nach § 103 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO nach den für die Haftung aus dem Luftbeförderungsvertrag maßgeblichen Beträgen.

 

  
Deckungssummen
     aus der Haftpflicht gegenüber Fluggästen     
  
 Körperschäden   600.000 EURO/Passagier
 Reisegepäck   1.700 EURO/Passagier

Es besteht darüber hinaus eine Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen zum Abschluss einer obligatorischen Unfallversicherung (OPUV) für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit einer Mindestdeckung von 20.000 Euro je Passagier (§ 50 Abs. 1 LuftVG).

 

  
Deckungssumme
       aus der Unfallhaftpflicht       
  
 pro Passagier   20.000 EURO 

Für nicht-gewerbliche Flüge besteht keine Versicherungspflicht, d.h. wer nur gelegentlich Freunde, Geschäftspartner oder Vereinsmitglieder als Fluggäste mitnimmt, braucht sich hierfür nicht zu versichern. Wird jedoch gegen Zahlung eines Entgelts (z. B. Selbstkosten) geflogen, kann die nach dem Gesetz bestehende Haftung nicht ausgeschlossen werden (vgl. §  49 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). In diesen Fällen sollte sich daher der Luftfrachtführer seiner finanziellen Verantwortung bewusst sein und freiwillig eine solche Versicherung abschließen.

Daneben kommt eine unbeschränkte Haftung auf Grund sonstigen Rechts, insbesondere aus § 823 BGB (unter Einschluss des Anspruchs auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) in Betracht, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen "vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden" ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).

 

   Verordnung (EG) Nr. 2027/97

Die nationale luftrechtliche Haftung für Personenschäden aus dem Beförderungsvertrag wird seit dem 17. Oktober 1998 in weiten Bereichen von der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 258 vom 17.10.1997, S. 1) überlagert. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 240 vom 24.08.1992, S. 1) bedürfen, sind danach für Personenschäden besonderen Haftungsregelungen aus dem Beförderungsvertrag unterworfen, die in Deutschland unmittelbar geltendes Recht darstellen.

Insoweit besteht eine Gefährdungshaftung bis zu einem Betrag von 100.000 Sonderziehungsrechten und darüber hinaus eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung für vermutetes Verschulden (Artikel 3 Abs. 1a und Abs. 2 VO 2027/97). 

Abgesichert sind diese Ansprüche durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung, die eine Mindestdeckung von 100.000 Sonderziehungsrechten und "darüber hinaus bis zu einer angemessenen Höhe" aufweisen muss (Art. 3 Abs. 1b VO 2027/97 i. V. m. Art. 7 VO 2407/92). Vom Luftfahrt-Bundesamt wird in Absprache mit den Bundesministerien der Justiz und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen seit dem 1. August 2002 der Nachweis eine Versicherungsvertrages über eine Höhe von 600.000 EURO pro Passagier entsprechend den ab diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen im nationalen Recht (vgl. § 46 LuftVG) von den EU/EWR Gemeinschaftsunternehmen gefordert.

Der EU-Verordnung überlagert für den Bereich der Personenschäden das nationale Haftungsrecht. 

Da gemäß Artikel 1 Abs. 2 VO 2407/92 bestimmte Verkehrsarten vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2027/97   ausdrücklich ausgeschlossen sind, d.h.

  • Beförderungen mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb,

  • Beförderungen mit Ultraleichtflugzeugen,

  • Rundflüge,

gilt für diese Luftbeförderungen jedoch weiterhin das nationale deutsche Recht.

Sachschäden sind von der EU-Verordnung (noch) nicht erfasst werden. Für sie gilt ebenfalls (noch) nationales Haftungsrecht.

Mit Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens (vgl. unten) wird jedoch die Verordnung (EU) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140 vom 30. Mai 2002 S. 2) geänderten Fassung wirksam werden. Hiernach sind auch Sachschäden erfasst.

Mit Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens und des Wirksamwerdens der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 sind im nationalen Recht erneut umfangreiche Änderungen zu erwarten. Ein Referentenentwurf zur Änderung des LuftVG ist derzeit (August 2002) im Bundesministerium der Justiz in Vorbereitung.

 

   Montrealer Übereinkommen

Die Haftungsregelung der EU-Verordnung war Vorbild für das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das für den Bereich des internationalen Zivilluftverkehrs die Haftung nach dem Warschauer Haftungssystem ablösen soll. Von Deutschland und zahlreichen anderen Staaten wurde dieses Abkommen bereits unterzeichnet. Deutschland wird das Übereinkommen - gemeinsam mit der Europäischen Union - ratifizieren. Das Übereinkommen ist noch nicht in Kraft. Es tritt erst nach Hinterlegung von 30 Ratifikationsurkunden in Kraft. 

 

Aktuelle Literatur:

 

Benkö, Marietta, und Kadletz, Andreas, Unfallhaftpflicht in Luftverkehrssachen, Schadensersatzansprüche von Passagieren bei der nationalen und internationalen Beförderung, Carl Heymanns Verlag KG, 2001, ISBN 3-452-24844-5

 

 

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