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   Intercarrier Agreement on Passenger Liability vom 31.10.1995

Das Bestreben vornehmlich der größeren Luftfahrtunternehmen, die nicht mehr zeitgerechte haftungsrechtliche Situation des Warschauer Abkommens zum Vorteil ihrer Passagiere zu verbessern, und der insbesondere von den USA ausgehende Druck zur Aufgabe der bisherigen Haftungslimits haben im Jahre 1995 im Rahmen der International Air Transport Association (IATA) zum Abschluss des "Intercarrier Agreement on Passenger Liability" geführt. 

Das Intercarrier Agreement der IATA vom 31.10.1995 stellt keinen völkerrechtlichen Vertrag dar. Es ist insbesondere nicht mit dem Warschauer Abkommen oder der VO (EG) 2027/97 vergleichbar. Das Agreement ist vielmehr eine freiwillige Vereinbarung zwischen einer Reihe von bedeutenden Luftfahrtunternehmen (u.a. auch der Deutschen Lufthansa - DLH), die sich im Interesse des Passagiers zur Aufnahme abgestimmter Musterregelungen in ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen verpflichtet haben. Nach diesen Musterregelungen haftet das Luftfahrtunternehmen unbegrenzt und nicht mehr der Höhe nach beschränkt wie nach Artikel 22 WA. Zudem wird auf die Führung des Entlastungsbeweises nach Artikel 20 WA verzichtet, wenn der Schaden nicht mehr als 100000 Sonderziehungsrechte (ca. 240.000 DM) beträgt. 

Diese vertraglich abbedungene Haftungsbeschränkung stellt keinen Verstoß gegen das Warschauer Abkommen dar, da Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 WA den Abschluss einer höheren Haftungssumme mit dem Luftfrachtführer durchaus zulässt. 

Mehr als 100 Luftfahrtunternehmen aus aller Welt haben mittlerweile diese Vereinbarung unterzeichnet und eine beträchtliche Anzahl haben auch schon mit der Umsetzung dieser Regelung begonnen. Nach wie vor wird jedoch von den Staaten ein neues völkerrechtliches Instrument zur Regelung der luftverkehrsrechtlichen Haftung bevorzugt - siehe Montrealer Haftungsübereinkommen.

 

Aktuelle Literatur:

  
Ruhwedel,
Das IATA-Intercarrier Agreement on Passenger Liability v. 31.10.1995, TranspR 1997, S. 1

 

 

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