Das Bestreben vornehmlich der größeren Luftfahrtunternehmen,
die nicht mehr zeitgerechte haftungsrechtliche Situation des Warschauer
Abkommens zum Vorteil ihrer Passagiere zu verbessern, und der insbesondere
von den USA ausgehende Druck zur Aufgabe der bisherigen Haftungslimits
haben im Jahre 1995 im Rahmen der International Air Transport Association
(IATA) zum Abschluss des "Intercarrier
Agreement on Passenger Liability"
geführt.
Das Intercarrier Agreement der IATA
vom 31.10.1995 stellt
keinen völkerrechtlichen Vertrag dar. Es ist insbesondere nicht mit
dem Warschauer Abkommen oder der VO (EG) 2027/97 vergleichbar. Das Agreement
ist vielmehr eine freiwillige Vereinbarung zwischen einer Reihe von bedeutenden
Luftfahrtunternehmen (u.a. auch der Deutschen Lufthansa - DLH), die sich
im Interesse des Passagiers zur Aufnahme abgestimmter Musterregelungen
in ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen verpflichtet haben. Nach
diesen Musterregelungen haftet das Luftfahrtunternehmen unbegrenzt
und nicht mehr der Höhe nach beschränkt wie nach Artikel
22 WA. Zudem wird auf die Führung des Entlastungsbeweises
nach Artikel
20 WA verzichtet, wenn der Schaden nicht mehr als 100000 Sonderziehungsrechte
(ca. 240.000 DM) beträgt.
Diese vertraglich abbedungene Haftungsbeschränkung stellt keinen
Verstoß gegen das Warschauer Abkommen dar, da Artikel
22 Absatz 1 Satz 3 WA den Abschluss einer höheren
Haftungssumme mit dem Luftfrachtführer durchaus zulässt.
Mehr als 100 Luftfahrtunternehmen aus aller Welt haben mittlerweile
diese Vereinbarung unterzeichnet und eine beträchtliche Anzahl haben
auch schon mit der Umsetzung dieser Regelung begonnen. Nach wie vor wird
jedoch von den Staaten ein neues völkerrechtliches Instrument zur
Regelung der luftverkehrsrechtlichen Haftung bevorzugt - siehe Montrealer
Haftungsübereinkommen.