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Die seit
Jahrzehnten bestehenden Bestrebungen, das Warschauer
Übereinkommenssystem zu reformieren konnten im Rahmen der
in Montreal vom 10. bis 28. Mai 1999 durchgeführten
Diplomatischen Konferenz von rund 120 Staaten über ein Übereinkommen
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften für die
Beförderung im internationalen Luftverkehr
erfolgreich zum
Abschluss gebracht werden .
Das Übereinkommen von Montreal
(Montrealer Übereinkommen 1999) wurde am 28. Mai 1999 von 52 Staaten unterzeichnet (vgl.
LIST
OF SIGNATORIES - ständig aktualisiert von
der ICAO).
Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und
die Vereinigten Staaten von Amerika gehörten zu den
ersten Unterzeichnerstaaten.
Das neue
Übereinkommen legt besonderes Gewicht auf die Verbesserung
des Verbraucherschutzes. So wurden insbesondere die
Haftungstatbestände verschärft und der Haftungsumfang
ausgeweitet: Wird bei einem Luftverkehrsunfall ein
Passagier getötet oder gesundheitlich geschädigt, haftet
das Luftfahrtunternehmen im Wege reiner Gefährdungshaftung
bis zu einem Betrag von 100.000 Sonderziehungsrechten
(SDR) des Internationalen Währungsfonds (entspricht ca.
270.000,-- DM) je Anspruchsteller. Darüber hinaus haftet
das Luftfahrtunternehmen für vermutetes Verschulden
in unbegrenzter Höhe. Einer über 100.000 SDR
hinausgehenden Haftung kann das Luftfahrtunternehmen also
nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entgehen.
Mit der neuen
Konvention wurde ebenfalls die Möglichkeit geschaffen,
Luftfahrtunternehmen aufgrund nationaler Regelung zu
schnellen Vorauszahlungen im Schadensfall zu
verpflichten (vgl. Artikel 28). Außerdem wurde ein
zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen: der Passagier hat
unter bestimmten Voraussetzungen bei Personenschäden die
Möglichkeit - insbesondere wenn ihm die möglichen
Gerichtsstände als nicht ausreichend oder zweckdienlich
erscheinen - , das Luftfahrtunternehmen an seinem Wohnort
zu verklagen (vgl. Artikel
33).
Das Montrealer
Übereinkommen enthält daneben Bestimmungen über die
Beförderungsdokumente (Flugschein, Fluggepäckschein,
Luftfrachtbrief), die den neuen technischen Entwicklungen
vor allem im Bereich der elektronischen Buchungs- und
Luftfrachtbriefverfahren entsprechen und den
wirtschaftlichen Bedürfnissen der Luftfahrtunternehmen
(z. B. im Bereich des “Code-Sharing”) Rechnung tragen.
Für Gepäck-, Fracht- und Verspätungsschäden
wurden neue Haftungshöchstgrenzen der
Luftfahrtunternehmen vereinbart. Eine Anpassungsklausel
im Übereinkommen gewährleistet die Überprüfung dieser
Haftungsgrenzen und ihre entsprechende Anpassung in einem
Rhythmus von 5 Jahren.
Das Übereinkommen
bedarf der Ratifikation der Vertragsstaaten. Es
tritt gemäß seinem Artikel 56 Absatz 6 am sechzigsten
Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim
Verwahrer zwischen den Staaten in Kraft, die eine solche
Urkunde hinterlegt haben.
Mit Beschluss vom 5. April 2001
hat die Europäische Gemeinschaft das Montrealer
Übereinkommen genehmigt und festgestellt, dass der
Präsident des Rates im Namen der Gemeinschaft die in
Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene
Urkunde sowie eine Zuständigkeitserklärung bei der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt. Diese
Urkunde wird zur gleichen Zeit hinterlegt wie die
Ratifikationsurkunden sämtlicher Mitgliedstaaten (ABl.
EG Nr. L 194 S. 38).
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Weitergeltung des Warschauer
Abkommens
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Da die EU-Mitgliedstaaten auch weiterhin
dem Warschauer Abkommenssystem angehören, können die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Verhältnis zu
Drittländern, die das Übereinkommen noch nicht
ratifiziert haben, zumindest das alte Warschauer Abkommen
weiter anwenden. Andernfalls kämen nur die Grundsätze
des Internationalen Privatrechts zum Tragen, was die
Haftungssituation nicht gerade erleichtern würde.
Aktuelle
Literatur:
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Ruhwedel,
Das Montrealer Übereinkommen zur
Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr
vom 28.5.1999, TranspR 2001, S. 189 - 202 (im
Anhang: amtliche deutsche Übersetzung des
Übereinkommens sowie Kommissionsvorschlag zur
Änderung der Verordnung [EG] 2027/97).
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