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   Montrealer Übereinkommen

Die seit Jahrzehnten bestehenden Bestrebungen, das Warschauer Übereinkommenssystem zu reformieren konnten im Rahmen der in Montreal vom 10. bis 28. Mai 1999 durchgeführten Diplomatischen Konferenz von rund 120 Staaten über ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften für die Beförderung im internationalen Luftverkehr  
   
englische Originalfassung
amtliche deutsche Übersetzung
(vgl. auch ABl. EG Nr. L 194 S. 38 [39])

erfolgreich zum Abschluss gebracht werden . 

Das Übereinkommen von Montreal (Montrealer Übereinkommen 1999) wurde am 28. Mai 1999 von 52 Staaten unterzeichnet (vgl. LIST OF SIGNATORIES - ständig aktualisiert von der ICAO). Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika gehörten zu den ersten Unterzeichnerstaaten.

   

   Inhalt

Das neue Übereinkommen legt besonderes Gewicht auf die Verbesserung des Verbraucherschutzes. So wurden insbesondere die Haftungstatbestände verschärft und der Haftungsumfang ausgeweitet: Wird bei einem Luftverkehrsunfall ein Passagier getötet oder gesundheitlich geschädigt, haftet das Luftfahrtunternehmen im Wege reiner Gefährdungshaftung bis zu einem Betrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SDR) des Internationalen Währungsfonds (entspricht ca. 270.000,-- DM) je Anspruchsteller. Darüber hinaus haftet das Luftfahrtunternehmen für vermutetes Verschulden in unbegrenzter Höhe. Einer über 100.000 SDR hinausgehenden Haftung kann das Luftfahrtunternehmen also nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entgehen.

Mit der neuen Konvention wurde ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, Luftfahrtunternehmen aufgrund nationaler Regelung zu schnellen Vorauszahlungen im Schadensfall zu verpflichten (vgl. Artikel 28). Außerdem wurde ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen: der Passagier hat unter bestimmten Voraussetzungen bei Personenschäden die Möglichkeit - insbesondere wenn ihm die möglichen Gerichtsstände als nicht ausreichend oder zweckdienlich erscheinen - , das Luftfahrtunternehmen an seinem Wohnort zu verklagen (vgl. Artikel 33).

Das Montrealer Übereinkommen enthält daneben Bestimmungen über die Beförderungsdokumente (Flugschein, Fluggepäckschein, Luftfrachtbrief), die den neuen technischen Entwicklungen vor allem im Bereich der elektronischen Buchungs- und Luftfrachtbriefverfahren entsprechen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Luftfahrtunternehmen (z. B. im Bereich des “Code-Sharing”) Rechnung tragen. Für Gepäck-, Fracht- und Verspätungsschäden wurden neue Haftungshöchstgrenzen der Luftfahrtunternehmen vereinbart. Eine Anpassungsklausel im Übereinkommen gewährleistet die Überprüfung dieser Haftungsgrenzen und ihre entsprechende Anpassung in einem Rhythmus von 5 Jahren.

  

   Ratifikation

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation der Vertragsstaaten. Es tritt gemäß seinem Artikel 56 Absatz 6 am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer zwischen den Staaten in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben.

  

   Genehmigung durch EU

Mit Beschluss vom 5. April 2001 hat die Europäische Gemeinschaft das Montrealer Übereinkommen genehmigt und festgestellt, dass der Präsident des Rates im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Urkunde sowie eine Zuständigkeitserklärung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt. Diese Urkunde wird zur gleichen Zeit hinterlegt wie die Ratifikationsurkunden sämtlicher Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 38).

  

   Weitergeltung des Warschauer Abkommens

Da die EU-Mitgliedstaaten auch weiterhin dem Warschauer Abkommenssystem angehören, können die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Verhältnis zu Drittländern, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, zumindest das alte Warschauer Abkommen weiter anwenden. Andernfalls kämen nur die Grundsätze des Internationalen Privatrechts zum Tragen, was die Haftungssituation nicht gerade erleichtern würde.

 

 

Aktuelle Literatur:

 

Ruhwedel, Das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.5.1999, TranspR 2001, S. 189 - 202 (im Anhang: amtliche deutsche Übersetzung des Übereinkommens sowie Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung [EG] 2027/97).

 

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