EINZELHEITEN - Haftung
Einzelheiten  |  Privatrecht  |  VO 2027/97

   

   Verordnung (EG) Nr. 2027/97

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1997 S. 1) hat die Europäische Union im Jahre 1998 die Haftungsregelungen für den Lufttransport für Passagierschäden entscheidend verbessert.

 

   Inhalt
  • Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union haften hiernach grundsätzlich unbegrenzt für Schäden aufgrund des Todes, der Verletzung oder sonstiger gesundheitlicher Schädigung eines Fluggastes. 

    Die Unternehmen sind nur dann von der Haftung befreit,
        

    • wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit der geschädigten oder getöteten Person verursacht oder mitverursacht wurde.
         

    • soweit Schäden den Betrag von 100000 Sonderziehungsrechten (ca. 132.000 Euro) überschreiten, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass es selbst oder sein Personal alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat oder dass diese Maßnahmen nicht getroffen werden konnten.
         

  • Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union haben unverzüglich und in jedem Fall nicht später als fünfzehn Tage, nachdem die entschädigungsberechtigte Person feststeht, eine Vorauszahlung im Verhältnis zur Schwere des Falles zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Diese Vorauszahlung muss im Todesfall mindestens 15000 Sonderziehungsrechte (ca. 19.800 Euro) je Fluggast betragen. 

    (Die Vorauszahlung bedeutet keine Anerkennung der Haftung und kann mit späteren Zahlungen verrechnet werden. Sie darf grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Empfänger ist Verursacher oder Mitverursacher des Schadens oder hatte keinen Schadensersatzanspruch).

 

   Anwendungsbereich

In der neueren juristischen Literatur in Deutschland wird der Versuch unternommen, den Anwendungsbereich der Verordnung einzuschränken. Entgegen dem insoweit ausdrücklichen Wortlaut der Artikel 1 und Artikel 3 Abs. 1 wird unter Hinweis auf mögliche Kollisionen mit internationalem Recht und den Interimscharakter der Verordnung der Anwendungsbereich auf den innergemeinschaftlichen Luftverkehr beschränkt (vgl. Giemulla/Schmid, Die europarechtliche Neuordnung der Haftung bei Flugunfällen, NZV 1998 S. 225; Gansfort, Praktische Anmerkungen zu der Europäischen Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Flugunfällen mit Personenschäden, ZLW 1998 S. 263). 

Diese Auffassung übersieht, dass die Unternehmen durch die Verordnung verpflichtet werden, einen generellen Verzicht auf die Geltendmachung der Haftungslimits nach dem Warschauer Abkommen in ihre Beförderungsbedingungen aufzunehmen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Haftungsregelungen der Verordnung (EG) 2027/97 nicht auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt sind, sondern jedem Passagier, der einen Beförderungsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union irgendwo in der Welt abschließt, zugute kommen. 

Diese Ansicht wird auch in der jetzt von der Europäischen Kommission vorgelegten Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen vom 6.6.2000 KOM(2000) 340 - siehe auch BR-Drucks. 397/00) bestätigt. Hiernach sollte die Verordnung 2027/97 die Gewähr dafür bieten, dass europäische Fluggäste bei einem Unfall angemessen entschädigt werden. Die Kommission stellt insoweit deutlich heraus, dass die Verordnung unabhängig von der bedienten Strecke für sämtliche Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft verbindlich ist und dass somit ihre Vorschriften gleichermaßen für die Beförderung von Fluggästen im inländischen, innereuropäischen und internationalen Verkehr gelten (bestätigt vom Juristischen Dienst des Rates im Gutachten vom 30. März 2001 - Dokument 7620/01). 

 

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