In der neueren juristischen Literatur in Deutschland
wird der Versuch unternommen, den Anwendungsbereich der Verordnung einzuschränken.
Entgegen dem insoweit ausdrücklichen Wortlaut der Artikel 1 und Artikel
3 Abs. 1 wird unter Hinweis auf mögliche Kollisionen mit internationalem
Recht und den Interimscharakter der Verordnung der Anwendungsbereich auf
den innergemeinschaftlichen Luftverkehr beschränkt (vgl. Giemulla/Schmid,
Die europarechtliche Neuordnung der Haftung bei Flugunfällen, NZV
1998 S. 225; Gansfort, Praktische Anmerkungen zu der Europäischen
Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Flugunfällen
mit Personenschäden, ZLW 1998 S. 263).
Diese Auffassung übersieht, dass die Unternehmen durch die Verordnung verpflichtet
werden, einen generellen Verzicht auf die Geltendmachung der Haftungslimits
nach dem Warschauer Abkommen in ihre Beförderungsbedingungen aufzunehmen.
Dieser Umstand führt dazu, dass die Haftungsregelungen der Verordnung (EG)
2027/97 nicht auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt sind, sondern
jedem Passagier, der einen Beförderungsvertrag mit
einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union irgendwo in der Welt abschließt,
zugute kommen.
Diese Ansicht wird auch in der jetzt von der Europäischen
Kommission vorgelegten Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2027/97 über die
Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen vom 6.6.2000 KOM(2000) 340 -
siehe auch BR-Drucks. 397/00) bestätigt. Hiernach sollte die Verordnung 2027/97 die Gewähr dafür
bieten, dass europäische Fluggäste bei einem Unfall angemessen entschädigt
werden. Die Kommission stellt insoweit deutlich heraus, dass die Verordnung unabhängig von der bedienten Strecke für sämtliche
Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft verbindlich ist und dass
somit ihre
Vorschriften gleichermaßen für die Beförderung von Fluggästen im inländischen,
innereuropäischen und internationalen Verkehr gelten (bestätigt vom
Juristischen Dienst des Rates im Gutachten vom 30. März 2001 - Dokument
7620/01).