Das "Warschauer Übereinkommenssystem" ist
bislang das grundlegende internationale
privatrechtliche Regelwerk für die Zivilluftfahrt. Es regelt für
den Luftverkehr im Wesentlichen:
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das Vertragsschließungsrecht für Passagierbeförderungsverträge
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das Recht der Gepäck- und Frachttransportgeschäfte
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die Besonderheiten gemischter Beförderungen bis hin zum "Code-Sharing"
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die Rechtsdurchsetzung (Jurisdiktion bis hin zu Kostenfragen und
Fristenkatalogen)
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die Haftung deliktischer und vertragsrechtlicher Art
Das System geht zurück auf das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr = Warschauer
Abkommen ("WA" - RGBl. 1933 II S. 1039). Dieses Abkommen ist in der Folgezeit
durch
fortgeschrieben worden. Die verschiedenen Regelwerke sind im Verhältnis zu
den jeweiligen Mitgliedstaaten in einem unterschiedlichen Umfang in Kraft. Auch Deutschland hat nicht
alle ratifiziert. Im Verhältnis
zu den meisten Mitgliedstaaten gilt das Warschauer Abkommen jedoch in der Fassung des Haager Protokolls vom
28. September 1955 (BGBl. 1958 II S. 291, 312).
Bei dem
Warschauer Übereinkommenssystem handelt es sich daher um ein in viele Facetten zersplittertes
Regelwerk, das weder allgemein noch mit Blick auf den interessengerechten Ausgleich
zwischen Luftfahrtunternehmer (Luftfrachtführer - Carrier) und Passagier
oder sonstigem Nutzer den Anforderungen der heutigen Zeit entspricht.
Vorbehalte
bestehen in erster Linie gegenüber den geltenden Haftungsgrenzen, die
von vielen Staaten als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. So ist z. B.
nach dem für Deutschland geltenden Ratifikationsstand ein Haftungshöchstbetrag bei
Personenschäden von nur
ca. 53.500,- DM pro Passagier vorgesehen.
Die Haftungsgrenzen des Warschauer Übereinkommenssystems gelten
jedoch nur für internationale Beförderungen. Die Haftung richtet sich
dabei nach folgenden Grundsätzen:
Nach Artikel
25 WA haftet der Luftfrachtführer unbegrenzt, wenn ihm der Geschädigte
ein Verschulden nachweist. Gelingt ihm das nicht und ist der Luftfrachtführer
gleichfalls nicht in der Lage, den Entlastungsbeweis nach Artikel
20 WA zu führen, ist die Haftung nach Artikel
22 WA auf bestimmte Haftungshöchstgrenzen beschränkt.
Eine
unbegrenzte Haftung tritt
nur dann ein, wenn der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht
worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen worden ist, Artikel
25 WA - "willful misconduct" (dieses Verhalten wird weitgehend der
groben Fahrlässigkeit im deutschen Recht gleichgesetzt).
Die
Haftungsbeschränkungen des WA sind seit Jahren ein Streitgegenstand,
da sie allgemein als zu niedrig angesehen werden. Hinzu kommt, dass
dem Geschädigten ein Verschuldensnachweis wegen seiner natürlichen
Sachferne kaum gelingt. Die Umstände, die zum Schaden geführt
haben, treten regelmäßig außerhalb seiner Wahrnehmungssphäre
in Erscheinung und nähere Informationen hierüber können
vom Geschädigten kaum beschafft werden. Im Hinblick auf diesen Umstand
hat das OLG Köln unter Bezugnahme auf Artikel 28
WA, der wegen der
Verfahrensfragen und damit auch der Beweisführung auf das Recht des
angerufenen Gerichts verweist, in zwei neueren Entscheidungen (vom 27.06.1995
- 22 U 265/94, ZLW 1996, 193 = TranspR 1996, 26 und 22 U 266/94) die von
der deutschen Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Beweislastumkehr
zum Vorteil des Passagiers und seiner Angehörigen auf das Warschauer Haftungssystem
übertragen. Kann hiernach der Luftfrachtführer den Entlastungsbeweis
nach Artikel 20 WA nicht führen,
haftet dieser unbegrenzt nach Artikel 25
WA.
Die genannten Urteile des OLG Köln sind im Hinblick auf die niedrigen
Haftungssummen des WA zwar verständlich, sie setzen sich aber über
die im Abkommen selbst niedergelegten Beweislastregeln hinweg. Sollte sich
diese Rechtsprechung durchsetzen, wären die Haftungsbeschränkungen
des WA praktisch abgeschafft. Inwieweit die Beweislast (neu) zu verteilen
ist, wurde insbesondere auch im Zusammenhang mit der Revision
des Warschauer Abkommens diskutiert - siehe Montrealer
Haftungsübereinkommen (zur Kritik an der Rechtsprechung
des OLG Köln: Giemulla, "Lastenverteilung nach dem Warschauer Abkommen
und Beweislastverteilung" in Müller-Rostin/Schmid
(Hrsg.), Luftverkehrsrecht im Wandel, Festschrift für Werner Guldimann,
ISBN 3-472-03124-7, Seite 115; zustimmend aber Ruhwedel, Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei
Unfällen vom 9.10.1997, TranspR 1998, S. 13 [16]: "Der ... Entlastungsbeweis
gelingt dem Luftfrachtführer in der Praxis ohnedies nur in eher seltenen
Ausnahmefällen, da schon jede Unaufklärbarkeit des Schadensgeschehens
beweisrechtlich stets zu seinen Lasten geht.").
Nach deutschem Recht (Luftverkehrsgesetz
- LuftVG bzw. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) tritt eine unbegrenzte
Haftung gegenüber Passagieren ein, wenn entweder Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können (§
48 LuftVG, § 823 BGB). Im Übrigen gelten die Haftungshöchstgrenzen
der §§ 44, 46
LuftVG.
Gegenüber Dritten (d.h. keine Fluggäste) wird
unbegrenzt gehaftet, wenn ein Verschulden (d.h. auch leichte
Fahrlässigkeit!) nachgewiesen werden kann (§
42 LuftVG, § 823 BGB).