Luftfahrzeugführer und Mitglieder des Betriebspersonals
der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge müssen
nach Artikel 32 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S.
411 - ICAO-Abkommen) über Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine verfügen,
die von dem Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt sind, in dem
das Luftfahrzeug registriert ist.
Artikel 33 des ICAO-Abkommens
verpflichtet die Vertragsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der
Erlaubnisse des Luftfahrtpersonals im grenzüberschreitenden Luftverkehr.
Nach Artikel 32 ICAO-Abkommen besteht diese Verpflichtung nur dann nicht,
wenn
-
ein Luftfahrzeugführer ein Luftfahrzeug führt, das
nicht in dem Staat eingetragen ist, in dem er seine Erlaubnis erhalten
hat,
-
einem dem eigenen Staat angehörenden
Luftfahrzeugführer eine Erlaubnis von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt
worden ist.
Deutschland hat diese Regelungen in der
LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) umgesetzt. Außerhalb Deutschlands erteilte Erlaubnisse berechtigen
gemäß § 28 Abs. 1 LuftVZO nur zum Führen oder Bedienen von
Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind.
Mit einer ausländischen Erlaubnis kann daher in Deutschland nur das
jeweilige ausländische Luftfahrtgerät eingesetzt werden, dessen Betrieb
die ausländische Erlaubnis erlaubt.
Voraussetzung ist
jedoch, dass die Anforderungen, nach denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt ist, den auf Grund des
Artikels 33 ICAO-Abkommen aufgestellten Mindestanforderungen
entsprechen (§ 28 Abs. 1 Satz 2
LuftVZO).
Von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilte Erlaubnisse sowie alle damit verbundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse den Vorschriften des
LUFTVERKEHRSGESETZES, der LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG
(LuftVZO) und der
VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) entsprechen (§ 28a Abs. 1
LuftVZO).
Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilten Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner Erlaubnis tätig
werden (§ 28a Abs. 2 LuftVZO).
Für die Schweiz gelten
ähnliche Regelungen.
In die gegenseitige Anerkennung sind
Einweisungs- und Lehrberechtigungen nicht einbezogen.
Erteilte Erlaubnisse anderer Staaten können für eine Betätigung
als Luftfahrtpersonal auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen
Luftfahrzeugen allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden (§ 28 Abs. 2
LuftVZO). Der Antrag
auf Anerkennung einer Erlaubnis im Einzelfall ist an das Luftfahrt-Bundesamt
zu richten.
Allgemeine Anerkennung
Sie kann von Erlaubnisinhabern, die die deutsche Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland für eine private Betätigung als Luftfahrzeugführer (PPL) unter erleichterten Bedingungen
gewährt werden.
Anerkennung im Einzelfall
Sie ist von allen Luftfahrern zu beantragen, für die weder die
Allgemeine noch die gegenseitige Anerkennung in Frage kommen.
Der Antrag ist an das LBA zu richten.
Erteilung einer deutschen Erlaubnis
Für eine längerfristige Betätigung als Luftfahrtpersonal
in der Bundesrepublik Deutschland kann nach erfolgter Anerkennung bei der
zuständigen Luftfahrtbehörde ein Antrag auf Erteilung einer
deutschen Erlaubnis gestellt werden.
Betrieb deutscher Luftfahrzeuge