Der Luftfahrzeugführer besitzt nicht nur die nautische Entscheidungsgewalt nach
§ 2 Abs. 1
LuftVO, sondern auch die Befugnis, Anordnungen zu treffen, um die Ordnung und Sicherheit an Bord aufrecht zu erhalten. Damit unterliegen alle Personen an Bord eines Luftfahrzeugs seiner Weisungsbefugnis. Diese Befugnis wird als
"Bordgewalt" bezeichnet (teilweise wird hierzu auch die nautische Entscheidungsgewalt gerechnet).
Die Bordgewalt hat eine
Komponente.
§ 29 Abs. 3 LuftVG verleiht dem Luftfahrzeugführer öffentlich-rechtliche Polizeibefugnisse. Hiernach hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer
"während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu
leisten."
Insoweit wird der Luftfahrzeugführer wie ein mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteter Polizeibeamter tätig. Er ist insbesondere befugt, staatliche Gewalt zu vollstrecken, d.h. er kann den an Bord befindlichen Personen nicht nur Anordnungen erteilen, sondern auch Zwangsmaßnahmen (z. B. Anwendung körperlicher Gewalt, Fesselung) treffen. Als mit diesen Befugnissen
Beliehener wird er an Stelle des Staates tätig. Bei zu Unrecht erfolgten Maßnahmen
haftet daher der Staat nach Amts- bzw. Staatshaftungsgrundsätzen. Die öffentlich-rechtlich begründete Bordgewalt beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeuges und endet mit deren Öffnung nach der Landung.
Neben diesen sich aus dem LuftVG ergebenden Hoheitsbefugnissen bestehen
zivilrechtliche Weisungsbefugnisse, wie z. B. die Ausübung von Besitzwehrungsrechten (§§ 859 ff. BGB) und des damit einhergehenden Hausrechts (vgl.
Hausfriedensbruch - § 123 StGB), des Rechts zur Selbsthilfe (§ 229 BGB) und zur Notwehr (§ 227 BGB) sowie die Wahrnehmung von Notstandsrechten (§§ 228, 904). Darüber hinaus gewähren
auch vertragliche Rechtsgrundlagen dem Luftfahrzeugführer die Befugnis für ein entsprechendes Tätigwerden. So haben alle Luftfahrtunternehmen in ihren Allgemeinen Beförderungsbestimmungen Pflichten für Passagiere verankert, die den Passagieren im Hinblick auf einen ungestörten Flugverlauf entsprechende Verhaltenspflichten auferlegen.
Luftfahrzeug und Luftfahrzeugführer unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Staates in dessen Gebiet sie sich aufhalten (vgl. insbesondere
Artikel 1
ICAO-Abkommen). Der Luftfahrzeugführer hat daher das Recht dieses Staates zu beachten und zu befolgen. Die nach deutschem Recht für den Luftfahrzeugführer bestehenden Hoheitsbefugnisse gelten damit grundsätzlich nicht im Ausland. Die Ausübung von Hoheitsgewalt kommt hier nur dem jeweiligen Staat zu, in dem sich das Luftfahrzeug aufhält. Für die öffentlich-rechtliche Regelung der Verhältnisse an Bord eines sich im Fluge befindlichen Luftfahrzeugs ist dies jedoch eine wenig praktikable Lösung, da sich regelmäßig das zur Vollstreckung befugte Personal des jeweiligen überflogenen Staates an Bord nicht aufhalten wird. Zur Lösung dieses Problems haben daher die Vertragsstaaten des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen vom 14. September 1963 (BGBl. 1969 II S. 121 -
Tokioter Abkommen) dem Luftfahrzeugführer das Recht eingeräumt, alle gegenüber einer Person
"angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, treffen, die notwendig sind,
a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;
b) um die Ordnung und Disziplin an Bord
aufrechtzuerhalten;"
(vgl. Artikel 6 Tokioter Abkommen) und damit die Ausübung der Bordgewalt des Luftfahrzeugführers über ihrem Staatsgebiet ausdrücklich zugelassen.