Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf
nach § 4 Abs. 1 LuftVG der Erlaubnis (Luftfahrerschein, Lizenz).
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis sind hiernach:
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Vorgeschriebenes Mindestalter,
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Nachweis der
Tauglichkeit (körperliche und geistige Fähigkeit),
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Nachweis der
Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Verkehrszentralregister),
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Bestehen der
entsprechenden theoretischen und praktischen Prüfung nach der VERORDNUNG
ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV).
Nach § 20 Abs.
1 LuftVZO bedürfen folgende Luftfahrer einer Erlaubnis:
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Führer von Flugzeugen, Drehflüglern,
Motorseglern
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Führer von Segelflugzeugen
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Führer von Freiballonen
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Führer von
Luftschiffen und Luftsportgerät
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Flugnavigatoren, Flugingenieure, Bordfunker, Bordwarte auf Hubschraubern
bei Polizei und Bundesgrenzschutz,
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Luftsportgeräteführer
(Führer von Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegel sowie Fallschirmspringer),
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Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art
(§ 98 LuftPersV).
Die Erlaubnisse für Luftfahrer von Flugzeugen werden unterteilt in
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Privatflugzeugführer
(PPL - Private Pilot Licence)
- §§ 1 bis 5 LuftPersV,
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Berufsflugzeugführer
(CPL - Commercial Pilot Licence)
- §§ 7 bis 11 LuftPersV und
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Verkehrsflugzeugführer
(ATPL - Airline Transport Licence)
- §§ 14 bis 17 LuftPersV.
Bei Führern von Drehflüglern sind es
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Privathubschrauberführer
(PHPL)
- §§ 18 bis 22 LuftPersV,
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Berufshubschrauberführer
(CHPL)
- §§ 23 bis 28 LuftPersV und
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Verkehrshubschrauberführer
(ATHPL)
- §§ 29 und 30 LuftPersV.
Die Erlaubnis
wird durch besondere Berechtigungen ergänzt, die den Umfang der
Erlaubnis konkretisieren. Die VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL
(LuftPersV) sieht
folgende Berechtigungen vor:
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Musterberechtigung (für
Luftfahrzeuge mit mehr als 2t Höchstmasse ein- und mehrmotorig) - §§ 66
- 70 LuftPersV,
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lnstrumentenflugberechtigung
(IFR-Berechtigung) - §§ 71 - 76 LuftPersV,
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Langstreckenflugberechtigung
- §§ 77 - 80 LuftPersV,
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Kunstflugberechtigung
- § 81 LuftPersV,
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Schleppflugberechtigung
- § 84 LuftPersV,
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Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(CVFR-Berechtigung) - § 82 LuftPersV,
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Berechtigung für Wolkenflüge mit
Segelflugzeugen - § 85 LuftPersV,
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Nachtflugberechtigung
- § 83 LuftPersV,
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Streu- und Sprühberechtigung
- § 86 LuftPersV,
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div. Berechtigungen zur Ausbildung von
Luftfahrern - §§ 88 ff. LuftPersV,
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Einweisungsberechtigung
- §§ 92 f. LuftPersV,
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Testflugberechtigung
- § 99 LuftPersV.
Die Ausbildung zum Luftfahrzeugführer erfolgt in gewerblich betriebenen
Flugschulen. Diese müssen von der zuständigen Stelle (Luftfahrtbehörde bzw. Fachverband)
nach § 5 Abs. 1 LuftVG anerkannt sein. Für Privatpiloten-Lizenzen und solche für Luftsportgeräteführer können auch Vereine als Flugschule anerkannt werden.
Die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Luftfahrzeugführer sowie der Ausübung im Rahmen der betreffenden Erlaubnis sind in der
VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) festgelegt. In den „Richtlinien zur Ausbildung und Prüfung des
Luftfahrtpersonals“ (Heft 2-10) sind Einzelheiten zur Ausbildung und Prüfung zusammengestellt.
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Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer |
Jeder Anwärter auf diese Lizenz hat sich zunächst einer
gründlichen Gesundheitsprüfung (Medical) zu unterwerfen, die in
regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist. Interessenten müssen insbesondere
gute Leistungen in den Fächern Physik und Englisch aufweisen oder einen
entsprechenden Test des Luftfahrt-Bundesamts bestehen, um ihre Ausbildung
beginnen zu können. Darüber hinaus sind vor der Ausbildung ein einwandfreies
polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Registerauszug des
Kraftfahrtbundesamtes vorzulegen.
In der Regel erfolgt die Ausbildung in Stufen:
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zunächst erwirbt der Aspirant die PPL (Private
Pilot Licence) und Flugerfahrung (mindestens 150 Stunden);
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hieran schließt sich die Instrumentenflugberechtigung
(IFR) in Verbindung mit der CPL (Commercial Pilot Licence);
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als letzte Stufe folgt dann die ATPL (Airline
Transport Licence), die den Luftfahrer berechtigt, z. B. bei Lufthansa oder
dba Verkehrsflugzeuge zu fliegen.
Die Ausbildung zum ATPL ist sehr umfangreich. Sie
umfasst etliche Theoriefächer - von der Navigation bis zur Flugzeugtechnik,
sowie die praktische Ausbildung auf ein- und zweimotorigen Propellermaschinen
und einfachen Simulatoren. Hieran schließt sich eine weitere praktische
Ausbildung in einem vollwertigen Simulator, die CCC (Cockpit Crew
Co-ordination), bei der speziell die komplexe Zusammenarbeit in Cockpits
trainiert wird.
Die Ausbildung dauert ca. 1,5 Jahre, wobei die Kosten
von ungefähr 50.000 bis 70.000 Euro der Pilot in den meisten Fällen selbst zu
tragen hat.
Wird der ATPL-Pilot nach dem bestandenen
Auswahlverfahren in einem Luftfahrtunternehmen aufgenommen, beginnt für ihn
nochmals eine praktische und theoretische Ausbildung auf dem jeweils zu
fliegenden Luftfahrzeugmuster (Typerating).