EINZELHEITEN - Luftfahrer
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   Erlaubnisse und Berechtigungen

Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf nach § 4 Abs. 1 LuftVG der Erlaubnis (Luftfahrerschein, Lizenz).

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind hiernach:

  • Vorgeschriebenes Mindestalter,

  • Nachweis der Tauglichkeit (körperliche und geistige Fähigkeit),

  • Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Verkehrszentralregister),

  • Bestehen der entsprechenden theoretischen und praktischen Prüfung nach der VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV).

Nach § 20 Abs. 1 LuftVZO bedürfen folgende Luftfahrer einer Erlaubnis:

  • Führer von Flugzeugen, Drehflüglern, Motorseglern 

  • Führer von Segelflugzeugen 

  • Führer von Freiballonen 

  • Führer von Luftschiffen und Luftsportgerät 

  • Flugnavigatoren, Flugingenieure, Bordfunker, Bordwarte auf Hubschraubern bei Polizei und Bundesgrenzschutz,

  • Luftsportgeräteführer (Führer von Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegel sowie Fallschirmspringer),

  • Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art (§ 98 LuftPersV).

Die Erlaubnisse für Luftfahrer von Flugzeugen werden unterteilt in 

  • Privatflugzeugführer 
    (PPL - Private Pilot Licence)
    - §§ 1 bis 5 LuftPersV,

  • Berufsflugzeugführer 
    (CPL - Commercial Pilot Licence
    - §§ 7 bis 11 LuftPersV und 

  • Verkehrsflugzeugführer 
    (ATPL - Airline Transport Licence
    - §§ 14 bis 17 LuftPersV.

Bei Führern von Drehflüglern sind es 

  • Privathubschrauberführer
    (PHPL
    - §§ 18 bis 22 LuftPersV, 

  • Berufshubschrauberführer 
    (CHPL
    - §§ 23 bis 28 LuftPersV und 

  • Verkehrshubschrauberführer
    (ATHPL
    - §§ 29 und 30 LuftPersV.

Die Erlaubnis wird durch besondere Berechtigungen ergänzt, die den Umfang der Erlaubnis konkretisieren. Die VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) sieht folgende Berechtigungen vor:

  • Musterberechtigung (für Luftfahrzeuge mit mehr als 2t Höchstmasse ein- und mehrmotorig) - §§ 66 - 70 LuftPersV,

  • lnstrumentenflugberechtigung (IFR-Berechtigung) - §§ 71 - 76 LuftPersV,

  • Langstreckenflugberechtigung - §§ 77 - 80 LuftPersV,

  • Kunstflugberechtigung - § 81 LuftPersV,

  • Schleppflugberechtigung - § 84 LuftPersV,

  • Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (CVFR-Berechtigung) - § 82 LuftPersV,

  • Berechtigung für Wolkenflüge mit Segelflugzeugen - § 85 LuftPersV,

  • Nachtflugberechtigung - § 83 LuftPersV,

  • Streu- und Sprühberechtigung - § 86 LuftPersV,

  • div. Berechtigungen zur Ausbildung von Luftfahrern - §§ 88 ff. LuftPersV,

  • Einweisungsberechtigung - §§ 92 f. LuftPersV,

  • Testflugberechtigung - § 99 LuftPersV.

Die Ausbildung zum Luftfahrzeugführer erfolgt in gewerblich betriebenen Flugschulen. Diese müssen von der zuständigen Stelle (Luftfahrtbehörde bzw. Fachverband) nach § 5 Abs. 1 LuftVG anerkannt sein. Für Privatpiloten-Lizenzen und solche für Luftsportgeräteführer können auch Vereine als Flugschule anerkannt werden.

Die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Luftfahrzeugführer sowie der Ausübung im Rahmen der betreffenden Erlaubnis sind in der VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) festgelegt. In den „Richtlinien zur Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals“ (Heft 2-10) sind Einzelheiten zur Ausbildung und Prüfung zusammengestellt.

   

   Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

Jeder Anwärter auf diese Lizenz hat sich zunächst einer gründlichen Gesundheitsprüfung (Medical) zu unterwerfen, die in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist. Interessenten müssen insbesondere gute Leistungen in den Fächern Physik und Englisch aufweisen oder einen entsprechenden Test des Luftfahrt-Bundesamts bestehen, um ihre Ausbildung beginnen zu können. Darüber hinaus sind vor der Ausbildung ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Registerauszug des Kraftfahrtbundesamtes vorzulegen.

In der Regel erfolgt die Ausbildung in Stufen:

  • zunächst erwirbt der Aspirant die PPL (Private Pilot Licence) und Flugerfahrung (mindestens 150 Stunden);

  • hieran schließt sich die Instrumentenflugberechtigung (IFR) in Verbindung mit der CPL (Commercial Pilot Licence);

  • als letzte Stufe folgt dann die ATPL (Airline Transport Licence), die den Luftfahrer berechtigt, z. B. bei Lufthansa oder dba Verkehrsflugzeuge zu fliegen.

Die Ausbildung zum ATPL ist sehr umfangreich. Sie umfasst etliche Theoriefächer - von der Navigation bis zur Flugzeugtechnik, sowie die praktische Ausbildung auf ein- und zweimotorigen Propellermaschinen und einfachen Simulatoren. Hieran schließt sich eine weitere praktische Ausbildung in einem vollwertigen Simulator, die CCC (Cockpit Crew Co-ordination), bei der speziell die komplexe Zusammenarbeit in Cockpits trainiert wird.

Die Ausbildung dauert ca. 1,5 Jahre, wobei die Kosten von ungefähr 50.000 bis 70.000 Euro der Pilot in den meisten Fällen selbst zu tragen hat.

Wird der ATPL-Pilot nach dem bestandenen Auswahlverfahren in einem Luftfahrtunternehmen aufgenommen, beginnt für ihn nochmals eine praktische und theoretische Ausbildung auf dem jeweils zu fliegenden Luftfahrzeugmuster (Typerating).

 

 

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