Auch wenn die Führung eines Luftfahrzeuges, das
mit einer Besatzung aus mehreren Personen geflogen wird, heute weitgehend kooperativ
erfolgt, muss eine Person bestimmt sein, die die letztendliche Entscheidungskompetenz
besitzt. Die geltenden Regelungen sprechen hierbei vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer.
So gelten die Vorschriften der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG
(LuftVO) über die Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers
nur für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer, unabhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder
nicht (§ 2 Abs. 1 LuftVO). Luftfahrzeuge sind insbesondere während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den
Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 LuftVO).
Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs berechtigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt
ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LuftVO).
Diese Bestimmung ist vom Halter zu treffen.
Ist eine Bestimmung
nicht getroffen worden, so ist derjenige verantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers aus führt
(§ 2 Abs. 4 Satz 1 LuftVO). Üblicherweise
ist es bei Flugzeugen der linke Platz, bei Hubschraubern der rechte Sitz.
Bei hintereinander liegenden Sitzen ist es derjenige Sitz, der beim Alleinflug
einzunehmen ist.
Ist in dem Flughandbuch oder in der Betriebsanweisung des Luftfahrzeugs der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers nicht besonders bezeichnet, gilt
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bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit nebeneinander angeordneten Sitzen
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bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit hintereinander angeordneten Sitzen
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bei Drehflüglern
als der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
(§ 2 Abs. 4 Satz 2 LuftVO).