EINZELHEITEN - Luftfahrer
Einzelheiten  |  Luftfahrer  |  Luftfahrzeugführer

   

   Der verantwortliche Luftfahrzeugführer

Auch wenn die Führung eines Luftfahrzeuges, das mit einer Besatzung aus mehreren Personen geflogen wird, heute weitgehend kooperativ erfolgt, muss eine Person bestimmt sein, die die letztendliche Entscheidungskompetenz besitzt. Die geltenden Regelungen sprechen hierbei vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer. So gelten die Vorschriften der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO) über die Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers nur für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer, unabhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht (§ 2 Abs. 1 LuftVO). Luftfahrzeuge sind insbesondere während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LuftVO).

Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs berechtigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LuftVO). Diese Bestimmung ist vom Halter zu treffen

Ist eine Bestimmung nicht getroffen worden, so ist derjenige verantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers aus führt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LuftVO). Üblicherweise ist es bei Flugzeugen der linke Platz, bei Hubschraubern der rechte Sitz. Bei hintereinander liegenden Sitzen ist es derjenige Sitz, der beim Alleinflug einzunehmen ist. 

Ist in dem Flughandbuch oder in der Betriebsanweisung des Luftfahrzeugs der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers nicht besonders bezeichnet, gilt
    

  • bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit nebeneinander angeordneten Sitzen

    • der linke Sitz,
         

  • bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit hintereinander angeordneten Sitzen

    • der beim Alleinflug einzunehmende Sitz,
         

  • bei Drehflüglern 

    • der rechte Sitz
          

als der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LuftVO).

   Einzelfälle:
  • Bei Schul- und Prüfungsflügen ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer der Fluglehrer bzw. Prüfer, da der Schüler/Prüfling noch keine Lizenz besitzt. 

  • Bei Übungs- oder Überprüfungs- (Check-) flügen hat der Übende bzw. der zu Überprüfende bereits eine gültige Lizenz, so dass er verantwortlicher Luftfahrzeugführer ist. 

  • Ein zusätzlicher „Sicherheitspilot“ an Bord des Luftfahrzeugs ist - unabhängig von der Frage des Sitzplatzes - niemals verantwortlicher Luftfahrzeugführer, weil er das Luftfahrzeug nicht führt, sondern allenfalls nur zur Unterstützung und Beratung herangezogen wird.

 

TOP

(c) LUFTRECHT-ONLINE
webmaster@luftrecht-online.de  webmaster@luftrecht-online.de

Last Update