EINZELHEITEN - Luftfahrer
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   Verwaltungszuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung und Umschreibung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrer sind nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Länder

Die Luftfahrtbehörden der Länder führen hiernach die folgenden Aufgaben im Auftrag des Bundes aus:

  • Erteilung der Erlaubnis
       

    • für Privatflugzeugführer, 

    • nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, 

    • Motorseglerführer, 

    • Segelflugzeugführer,

    • Freiballonführer,

    • Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4 LuftVG);
         

  • Erteilung von Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) an diese Personen, (ausgenommen hiervon sind die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden);
       

  • Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des o. a. Luftfahrtpersonals. 

Die Erteilungen der Erlaubnisse und Berechtigungen erfolgen jeweils nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Behörde.

Bund

Die Aufgaben des Bundes werden insoweit vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wahrgenommen. Das LBA ist in Bezug auf Erlaubnisse und Berechtigungen zuständig für

  • Erteilung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Verkehrsflugzeugführer, Flugnavigatoren und Flugingenieure; 

  • lnstrumentenflugberechtigung; 

  • Langstreckenflugberechtigung; 

  • Testflugberechtigung; 

  • Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des o. a. Luftfahrtpersonals. 

Das LBA nimmt die theoretischen und praktischen Prüfungen ab.

Luftsportverbände

Für Ultraleichtflugzeuge (UL), Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit der VERORDNUNG ZUR BEAUFTRAGUNG VON LUFTSPORTVERBÄNDEN die Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen zum Führen dieser Luftfahrzeuge sowie die Ausbildung hieran an folgende Fachverbände delegiert:

  • Deutscher Aero Club (DAeC): 
       

    • Ultraleichtflugzeuge, Gleitflugzeuge, Sprungfallschirme, Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm,
         

  • Deutscher Ultraleichtflugverband (DULV): 
       

    • Ultraleichtflugzeuge,
         

  • Deutscher Hängegleiterverband (DHV): 
       

    • Hängegleiter und Gleitsegel, Gleitflugzeuge
         

  • Deutscher Fallschirmsportverband (DSV): 
       

    • Sprungfallschirme,
        

  • Deutscher Modellflugverband e.V. :
       

    • Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm.

 

 

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