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   Betrieb von Luftfahrzeugen

Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Luftverkehr ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Beim Betrieb von Luftfahrzeugen sind die Vorschriften der BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) zu beachten. Hier ist insbesondere der Abschnitt 5 wichtig, der die Allgemeinen Flugbetriebsvorschriften zusammenfasst. Im Abschnitt 6 sind die Besonderen Flugbetriebsvorschriften enthalten, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen (u.a. in Luftfahrtunternehmen) gelten. Hierzu gehört auch die 2. Durchführungsverordnung (DVO) zur LuftBO, in der Angaben über Flugdienst- und Ruhezeiten von berufsmäßig tätigen Besatzungsmitgliedern in und außerhalb von Luftfahrtunternehmen festgehalten sind.

Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Fracht ist nur in Luftfahrtunternehmen zulässig, die eine Genehmigung dazu durch die zuständige Luftfahrtbehörde erhalten haben (§ 20 Abs. 1 bzw. Abs. 4 LuftVG). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Für Flüge zu anderen Zwecken (Arbeitsflüge) ist eine luftrechtliche Genehmigung nicht (mehr) erforderlich.

Die Tatsache der Abrechnung von Flügen auf Basis von Selbstkosten ist mit Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung des LuftVG - 1. März 1999 -  für die Abgrenzung zur Gewerbsmäßigkeit kein geeignetes Merkmal mehr (vgl. insoweit den erklärten Willen des Gesetzgebers in der Begründung zum ÄndG - BT-Drucksache 13/9513 S. 29 und Ausführungen zu Luftfahrtunternehmen

Luftsportgeräte benötigen weder für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen noch für Arbeitsflüge einer luftrechtlichen Genehmigung (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG).

Flugregeln

Flüge werden nach den Sichtflugregeln (VFR) oder lnstrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt. Die Grundlagen dazu sind in der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO) zu finden. Darüber hinaus gibt es noch weitere Vorschriften, die jeweils in den "Nachrichten für Luftfahrer" (NfL) veröffentlicht werden. 

Die wichtigsten sind u.a.:

  • Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb,

  • Zusammensetzung der Flugbesatzung bei Flügen nach lnstrumentenflugregeln (IFR mit einem Piloten),

  • Wetterminima für Flüge nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Flugregelwechsel stehen,

  • Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von Flugplänen.

Besondere Anforderungen

Besondere Anforderungen an Luftfahrtunternehmen werden gestellt, wenn sie Langstreckenflüge ausführen über Gebiete, in denen keine Ausweichflughäfen vorhanden sind (z.B. Ozeane, Wüsten, Schneegebiete). Die Absicht, diese Flüge mit zweimotorigen Verkehrsflugzeugen durchzuführen (ETOPS = Extended Twin Operations oder EROPS = Extended Range Operations), verlangt zusätzliche Nachweise über die Wartung und die Ausfallraten der Triebwerke. Hiervon wird die Genehmigung bestimmter Flugrouten abhängig gemacht.

Ähnlich erhöhte Zuverlässigkeitsgesichtspunkte werden verlangt für Flugführungs- und Navigationssysteme bei Anflügen und Landung nach lnstrumentenflugregeln, die unter die Mindestwetterbedingungen, wie sie in der Kategorie 1 definiert sind, erfolgen. Für Anflüge und Landungen nach Kategorie II oder III ist unter anderem erhöhte Präzision und Ausfallsicherheit der Systeme erforderlich. Außerdem müssen Wartung und Instandhaltung den höheren Anforderungen angepasst sein. Einzelheiten dazu sind in den Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb enthalten.

Verantwortlichkeiten

 Für den Betrieb des Luftfahrzeugs sind verantwortlich:

  • der Eigentümer, der nachweislich die Eigentumsrechte an dem Luftfahrzeug besitzt und in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist,

  • der Halter, der das Luftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über den Einsatz des Luftfahrzeugs besitzt,

  • der Luftfahrzeugführer, der durch den Halter dafür bestimmt wurde (§ 2 Abs. 3 LuftVO). Ist eine Bestimmung nicht vorgenommen worden, gilt die Regelung von § 2 Abs. 4 LuftVO: danach ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers aus führt. 

  • das Luftfahrtunternehmen, das ein Luftfahrzeug und das erforderliche Personal gewerblich einsetzt.

Eigentümer und Halter können eine Rechtsperson sein, sind es jedoch häufig nicht.

Der Eigentümer ist verantwortlich für

  • Anzeige des Halterwechsels 
    (§ 11 Abs. 2 LuftVZO)

  • die Ausrüstung der vorgeschriebenen und betriebstüchtigen Flugsicherungsausrüstung 
    (§ 5 Abs. 3 FSAV)

Der Halter ist verantwortlich für

  • Anzeige technischer Mängel des Luftfahrzeugs 
    (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO)

  • Anzeige des Standortwechsels 
    (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO)

  • Sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs 
    (§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 LuftBO)

  • Anzeige von Störungen und Unfällen 
    (§ 5 Abs. 1 und 6 LuftVO)

  • Führung von Betriebsaufzeichnungen 
    (§ 15 Abs. 1 LuftBO)

  • Führung des Bordbuchs 
    (§ 30 Abs. 4 LuftBO)

  • Vorgeschriebene und betriebstüchtige Flugsicherungsausrüstung 
    (§ 5 Abs. 3 FSAV)

Der Luftfahrzeugführer ist verantwortlich für

  • sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs 
    (§§ 2 und 3 LuftVO, § 2 Abs. 3 LuftBO)

  • Anzeige von Mängeln am Luftfahrzeug gegenüber Halter 
    (§ 28 LuftBO)

  • Anzeige von schweren Störungen und Unfällen 
    (§ 5 Abs. 1 und 2 LuftVO)

  • Führung des Bordbuchs für den jeweiligen Flug 
    (§ 30 Abs. 4 LuftBO)

Bei Übungs- und Prüfungsflügen ist im allgemeinen der Fluglehrer bzw. das Prüfungsratsmitglied verantwortlich, bei Überprüfungsflügen jedoch der zu überprüfende Pilot, da er noch im Besitz einer gültigen Lizenz ist.

Das Luftfahrtunternehmen ist verantwortlich für

  • den Betrieb des Luftfahrzeuges in seinem Unternehmen 
    (§ 36 LuftBO),

  • die Einhaltung der Flugdienst- und Ruhezeiten für Besatzung und Flugdienstberater 
    (§ 55 Abs. 1 LuftBO),

  • die Einhaltung der Voraussetzungen und für die Betriebsaufzeichnungen bei Allwetterflugbetrieb 
    (§ 37 LuftBO).

 

 

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