Der
Betrieb von Luftfahrzeugen im Luftverkehr ist nur zulässig, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
-
Luftfahrzeug:
-
Luftfahrzeugführer:
Beim
Betrieb von Luftfahrzeugen sind die Vorschriften der BETRIEBSORDNUNG FÜR
LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) zu beachten. Hier ist insbesondere der Abschnitt 5 wichtig, der die
Allgemeinen Flugbetriebsvorschriften zusammenfasst. Im Abschnitt 6 sind die
Besonderen Flugbetriebsvorschriften enthalten, die für den Betrieb von
Luftfahrzeugen (u.a. in Luftfahrtunternehmen) gelten. Hierzu gehört auch die 2. Durchführungsverordnung
(DVO) zur LuftBO, in der Angaben über Flugdienst- und Ruhezeiten von berufsmäßig
tätigen Besatzungsmitgliedern in und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
festgehalten sind.
Die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen oder Fracht ist nur in Luftfahrtunternehmen
zulässig, die eine Genehmigung dazu durch die zuständige Luftfahrtbehörde
erhalten haben (§ 20 Abs. 1 bzw. Abs. 4
LuftVG). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die
nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen
Entgelt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen
sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Für Flüge zu anderen Zwecken
(Arbeitsflüge) ist eine luftrechtliche Genehmigung nicht (mehr) erforderlich.
Die
Tatsache der Abrechnung von Flügen auf Basis von Selbstkosten ist mit
Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung des LuftVG - 1. März 1999
- für die Abgrenzung zur Gewerbsmäßigkeit kein geeignetes Merkmal
mehr (vgl. insoweit den erklärten Willen des Gesetzgebers in der Begründung
zum ÄndG - BT-Drucksache 13/9513 S. 29 und Ausführungen
zu Luftfahrtunternehmen)
Luftsportgeräte
benötigen weder für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen
und/oder Sachen noch für Arbeitsflüge einer luftrechtlichen Genehmigung (§
20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG).
Flugregeln
Flüge
werden nach den Sichtflugregeln (VFR) oder lnstrumentenflugregeln
(IFR) durchgeführt. Die Grundlagen dazu sind in der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO) zu finden. Darüber hinaus gibt es noch weitere Vorschriften, die
jeweils in den "Nachrichten für Luftfahrer" (NfL) veröffentlicht
werden.
Die
wichtigsten sind u.a.:
-
Richtlinien
für den Allwetterflugbetrieb,
-
Zusammensetzung
der Flugbesatzung bei Flügen nach lnstrumentenflugregeln (IFR mit einem
Piloten),
-
Wetterminima für Flüge nach
Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem Flugregelwechsel stehen,
-
Einzelheiten über Arten, Inhalt,
Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von Flugplänen.
Besondere Anforderungen
Besondere
Anforderungen an Luftfahrtunternehmen werden gestellt, wenn sie Langstreckenflüge
ausführen über Gebiete, in denen keine
Ausweichflughäfen vorhanden sind (z.B. Ozeane, Wüsten, Schneegebiete). Die
Absicht, diese Flüge mit zweimotorigen Verkehrsflugzeugen durchzuführen (ETOPS
= Extended Twin Operations oder EROPS = Extended Range Operations), verlangt zusätzliche
Nachweise über die Wartung und die Ausfallraten der Triebwerke. Hiervon wird die
Genehmigung bestimmter Flugrouten abhängig gemacht.
Ähnlich
erhöhte Zuverlässigkeitsgesichtspunkte werden verlangt für Flugführungs- und
Navigationssysteme bei Anflügen und Landung nach lnstrumentenflugregeln, die
unter die Mindestwetterbedingungen, wie sie in der Kategorie 1 definiert sind,
erfolgen. Für Anflüge und Landungen nach Kategorie II oder III ist unter anderem
erhöhte Präzision und Ausfallsicherheit der Systeme erforderlich. Außerdem
müssen Wartung und Instandhaltung den höheren Anforderungen angepasst sein.
Einzelheiten dazu sind in den Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb enthalten.
Verantwortlichkeiten
Für
den Betrieb des Luftfahrzeugs sind verantwortlich:
-
der
Eigentümer, der nachweislich die Eigentumsrechte an dem
Luftfahrzeug besitzt und in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist,
-
der
Halter, der das Luftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat
und die Verfügungsgewalt über den Einsatz des Luftfahrzeugs besitzt,
-
der
Luftfahrzeugführer, der durch den Halter dafür bestimmt wurde (§
2 Abs. 3 LuftVO). Ist eine Bestimmung nicht vorgenommen worden, gilt die
Regelung von § 2 Abs. 4 LuftVO: danach ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers aus führt.
-
das
Luftfahrtunternehmen, das ein Luftfahrzeug und das erforderliche
Personal gewerblich einsetzt.
Eigentümer
und Halter können eine Rechtsperson sein, sind es jedoch häufig nicht.
Der
Eigentümer ist verantwortlich für
Der
Halter ist verantwortlich für
-
Anzeige technischer Mängel des Luftfahrzeugs
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO)
-
Anzeige des Standortwechsels
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO)
-
Sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs
(§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 LuftBO)
-
Anzeige von Störungen und Unfällen
(§ 5 Abs. 1 und 6 LuftVO)
-
Führung von Betriebsaufzeichnungen
(§ 15 Abs. 1 LuftBO)
-
Führung des Bordbuchs
(§ 30 Abs. 4 LuftBO)
-
Vorgeschriebene und betriebstüchtige Flugsicherungsausrüstung
(§ 5 Abs. 3 FSAV)
Der
Luftfahrzeugführer ist verantwortlich für
-
sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs
(§§ 2 und 3 LuftVO, § 2 Abs. 3 LuftBO)
-
Anzeige von Mängeln am Luftfahrzeug gegenüber Halter
(§ 28 LuftBO)
-
Anzeige von schweren Störungen und Unfällen
(§ 5 Abs. 1 und 2 LuftVO)
-
Führung des Bordbuchs für den jeweiligen Flug
(§ 30 Abs. 4 LuftBO)
Bei
Übungs- und Prüfungsflügen ist im allgemeinen der Fluglehrer bzw. das Prüfungsratsmitglied
verantwortlich, bei Überprüfungsflügen jedoch der zu überprüfende Pilot,
da er noch im Besitz einer gültigen Lizenz ist.
Das
Luftfahrtunternehmen ist verantwortlich für
-
den
Betrieb des Luftfahrzeuges in seinem Unternehmen
(§ 36 LuftBO),
-
die
Einhaltung der Flugdienst- und Ruhezeiten für Besatzung und Flugdienstberater
(§ 55 Abs. 1 LuftBO),
-
die
Einhaltung der Voraussetzungen und für die Betriebsaufzeichnungen bei
Allwetterflugbetrieb
(§ 37 LuftBO).