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Luftfahrtgerät ist Gerät, das in der Luftfahrt Verwendung findet.
Hierzu gehören:
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Luftfahrzeuge
(vgl. Aufzählung in § 1 Abs. 2 LuftVG und
§ 1 Abs. 1 LuftVZO),
Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirme werden als so genannte „Luftsportgeräte“ zusammengefasst.
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sonstiges Gerät,
(vgl. Aufzählung in § 1 Abs. 1
LuftVZO),
wie z. B. Triebwerke, Propeller, Flugsicherungsausrüstung, Ausrüstungs- und Zubehörteile nach JAR-TSO deutsch
Der Betrieb von Luftfahrtgerät ist nur zulässig, wenn es bestimmten Vorschriften entspricht.
Voraussetzung für den Betrieb von Luftfahrtgerät ist insbesondere seine Verkehrssicherheit, die mit seiner
Verkehrszulassung bescheinigt wird.
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