Um das Risiko technischer
Störungen auf ein Minimum zu reduzieren, wird Luftfahrtgerät
ständig auf seine Verkehrssicherheit überprüft. Der Nachweis
der Verkehrssicherheit wird auf der Grundlage einer Prüfung der Lufttüchtigkeit
(Airworthiness) des Luftfahrtgeräts nach der VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG
VON LUFTFAHRTGERÄT (LuftGerPV) vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,
2011) geführt. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt hierbei
entweder durch eine Musterprüfung, Stückprüfung, Einzelstückprüfung,
durch Prüfungen im Rahmen eines Qualitätsmanagement-Systems,
Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.
Gemäß § 1 Abs.
2 LuftGerPV wird dieser Nachweis im Einzelnen wie folgt erbracht:
Die LuftGerPV verlagert hierbei
die Prüfungen weitgehend in die mit der Entwicklung, Herstellung und
Instandhaltung des Luftfahrtgeräts befassten Betriebe. Die staatliche
Verantwortung beschränkt sich dabei auf die Anerkennung und Überwachung
der Prüfungstätigkeit. Lediglich in Einzelfällen kann das
Luftfahrt-Bundesamt Musterprüfungen selbst übernehmen oder von
Dritten überwachen lassen (§ 9 Abs. 4
LuftGerPV) sowie Instandhaltungsmaßnahmen
oder Nachprüfungen für ein Luftfahrtgerät anordnen, wenn
beim Betrieb Mängel festgestellt werden (§ 12 bzw.
§ 17 LuftGerPV). Eine Instandhaltung durch den Halter des Luftfahrzeuges oder
durch den Luftfahrzeugführer ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der sichere Betrieb von Luftfahrtgerät ist nur möglich, wenn
die Lufttüchtigkeit für die gesamte Dauer der Verkehrszulassung gewährleistet
ist. Es reicht nicht aus, dass die Lufttüchtigkeit zum Zeitpunkt der
Verkehrszulassung bestanden hat. Ob die Lufttüchtigkeit noch besteht und das
Luftfahrtgerät weiter betrieben werden kann, wird durch Instandhaltungsprüfungen
(§ 11 LuftGerPV) und Nachprüfungen
(§ 14 LuftGerPV) festgestellt.
Entwicklung und Herstellung
Bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit
im Rahmen der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrtgerät ist zu prüfen, ob das Gerät entsprechend den
Bauvorschriften (vgl. 2. DVO ZUR VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT
(LUFTTÜCHTIGKEITSFORDERUNGEN FÜR LUFTFAHRTGERÄT- 2. DVLuftGerPV)
entwickelt und hergestellt worden ist. Das ist nur in den Fällen nicht
erforderlich, wo die Musterprüfung einer anderen Stelle nach §
4 LuftGerPV bereits anerkannt worden ist. Im Übrigen wird nach dem
jeweiligen Luftfahrtgerät differenziert verfahren:
nach den vom Bundesministerium für Verkehr in ihrer jeweils jüngsten
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung
der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über Zulassungsverfahren
für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile (JAR-21 deutsch)
(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998);
entsprechend den Bestimmungen der JAR-21 deutsch.
nach dem in § 10 LuftGerPV geregelten Verfahren. Ist das Luftfahrtgerät
nach § 1 Abs. 3 LuftVZO von der Musterzulassung befreit (Einzelstücke),
ist der Nachweis der Lufttüchtigkeit in einer Einzelstückprüfung
zu erbringen, deren Art und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV
zuständigen Stelle (Luftfahrt-Bundesamt oder Beauftragte) festgelegt
wird (§ 3 Abs. 1 LuftGerPV).
Instandhaltung
Im Rahmen der Instandhaltung
werden für das
jeweils vom Halter des Luftfahrtgeräts im Rahmen von Instandhaltungsprüfungen
(§ 11 LuftGerPV) veranlasst und nach der
JAR-145 (ABl. EG Nr. C 298 vom 25. Oktober 1994 S. 12) in einem Instandhaltungsbetrieb
nach § 13 LuftGerPV durchgeführt, der die ordnungsgemäße
Durchführung und Lufttüchtigkeit des Geräts zu bescheinigen
hat.
im Rahmen von Nachprüfungen
(§ 14 LuftGerPV) bei den nach den
§§ 5 bis 14 LuftBO für Luftfahrtgerät
erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen, und Verfahren in einem luftfahrttechnischen
Betrieb nach § 18 LuftGerPV oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt für
bestimmte Nachprüfungen anerkannten selbständigen Prüfern
im Rahmen ihrer Befugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach
§ 19 Abs. 4 LuftGerPV bestimmten Stelle durchgeführt.
Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA)
Aufgrund von Mustermängeln,
die sich beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, nach einer Störung oder
nach einem Unfall herausgestellt haben (Meldung an das LBA erforderlich),
gibt das LBA Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) heraus.
Lufttüchtigkeitsanweisungen
ausländischer Behörden (z.B. Airworthiness Directives, AD’s)
werden ebenfalls als deutsche LTA herausgegeben, sofern das Luftfahrtgerät
in Deutschland zugelassen ist. Auch Service Bulletins (SB) der Hersteller
können zu einer LTA führen.
In der LTA werden Maßnahmen
festgelegt, die innerhalb einer jeweils gesetzten Frist am Luftfahrzeug
durchgeführt werden müssen. Ein Luftfahrzeug darf ohne durchgeführte
LTA nach Fristablauf nicht mehr im Luftverkehr eingesetzt werden.
Die durchgeführten Arbeiten
sind in einem Nachprüfschein zu bescheinigen.
Änderungen, Nachrüstungen, Umrüstungen
Aus verschiedenen Gründen
kann beim Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges der Wunsch oder
die Notwendigkeit bestehen, Änderungen daran vorzunehmen oder Teile
nachrüsten zu lassen.
Wenn durch die beabsichtigte
Änderung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges nicht beeinflusst
wird, stellt sie eine ,,Kleine Änderung“ dar, die nach § 12 LuftBO
ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle von einer sachkundigen
Person nach allgemein anerkannten Verfahren durchgeführt werden kann.
Sie wird bei der nächsten Jahreskontrolle nachgeprüft.
In vielen Fällen erfordern
Änderungen jedoch einen größeren Aufwand. Eine Änderung
des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit
hat und nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar
ist ("Große Änderung"), ist nach § 13 LuftBO nur von den
nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigten
Instandhaltungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Betrieben oder
genehmigten Herstellungsbetrieben nach den von der zuständigen Stelle
genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen.
Bestimmte Änderungen haben
Einfluss auf die Lärmentwicklung (z.B. Austausch des Propellers).
Sofern für die betreffende Konfiguration noch kein Lärmzeugnis
vorliegt, muss eine Lärmmessung durchgeführt werden. Nur wenn
die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschritten werden, ist eine
Zulassung zum Verkehr möglich.