EINZELHEITEN - Luftfahrtgerät
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   Lufttüchtigkeit

Um das Risiko technischer Störungen auf ein Minimum zu reduzieren, wird Luftfahrtgerät ständig auf seine Verkehrssicherheit überprüft. Der Nachweis der Verkehrssicherheit wird auf der Grundlage einer Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness) des Luftfahrtgeräts nach der VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT (LuftGerPV) vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011) geführt. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt hierbei entweder durch eine Musterprüfung, Stückprüfung, Einzelstückprüfung, durch Prüfungen im Rahmen eines Qualitätsmanagement-Systems, Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.

Gemäß § 1 Abs. 2 LuftGerPV wird dieser Nachweis im Einzelnen wie folgt erbracht:

Die LuftGerPV verlagert hierbei die Prüfungen weitgehend in die mit der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung des Luftfahrtgeräts befassten Betriebe. Die staatliche Verantwortung beschränkt sich dabei auf die Anerkennung und Überwachung der Prüfungstätigkeit. Lediglich in Einzelfällen kann das Luftfahrt-Bundesamt Musterprüfungen selbst übernehmen oder von Dritten überwachen lassen (§ 9 Abs. 4 LuftGerPV) sowie Instandhaltungsmaßnahmen oder Nachprüfungen für ein Luftfahrtgerät anordnen, wenn beim Betrieb Mängel festgestellt werden (§ 12 bzw. § 17 LuftGerPV). Eine Instandhaltung durch den Halter des Luftfahrzeuges oder durch den Luftfahrzeugführer ist grundsätzlich nicht zulässig.

Der sichere Betrieb von Luftfahrtgerät ist nur möglich, wenn die Lufttüchtigkeit für die gesamte Dauer der Verkehrszulassung gewährleistet ist. Es reicht nicht aus, dass die Lufttüchtigkeit zum Zeitpunkt der Verkehrszulassung bestanden hat. Ob die Lufttüchtigkeit noch besteht und das Luftfahrtgerät weiter betrieben werden kann, wird durch Instandhaltungsprüfungen (§ 11 LuftGerPV) und Nachprüfungen (§ 14 LuftGerPV) festgestellt.

Entwicklung und Herstellung

Bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrtgerät ist zu prüfen, ob das Gerät entsprechend den Bauvorschriften (vgl. 2. DVO ZUR VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT (LUFTTÜCHTIGKEITSFORDERUNGEN FÜR LUFTFAHRTGERÄT- 2. DVLuftGerPV) entwickelt und hergestellt worden ist. Das ist nur in den Fällen nicht erforderlich, wo die Musterprüfung einer anderen Stelle nach § 4 LuftGerPV bereits anerkannt worden ist. Im Übrigen wird nach dem jeweiligen Luftfahrtgerät differenziert verfahren:

nach den vom Bundesministerium für Verkehr in ihrer jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile (JAR-21 deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998);

  • für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 der LuftVZO 
    (Luftschiffe, bemannte Ballone und Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht) erfolgen
        

    • Musterprüfung

    • Stückprüfung und

    • Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System

entsprechend den Bestimmungen der JAR-21 deutsch.

  • für Luftfahrgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der LuftVZO
    (Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte) erfolgen dagegen
        

    • Musterprüfung und

    • Stückprüfung

nach dem in § 10 LuftGerPV geregelten Verfahren. Ist das Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 3 LuftVZO von der Musterzulassung befreit (Einzelstücke), ist der Nachweis der Lufttüchtigkeit in einer Einzelstückprüfung zu erbringen, deren Art und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständigen Stelle (Luftfahrt-Bundesamt oder Beauftragte) festgelegt wird (§ 3 Abs. 1 LuftGerPV).

Instandhaltung

Im Rahmen der Instandhaltung werden für das

  • gewerblich eingesetzte Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 LuftVZO
        

    • Instandhaltungsmaßnahmen,

    • mit Lufttüchtigkeitsanweisungen angeordnete Maßnahmen sowie

    • Änderungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrgerät

jeweils vom Halter des Luftfahrtgeräts im Rahmen von Instandhaltungsprüfungen (§ 11 LuftGerPV) veranlasst und nach der JAR-145 (ABl. EG Nr. C 298 vom 25. Oktober 1994 S. 12) in einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 LuftGerPV durchgeführt, der die ordnungsgemäße Durchführung und Lufttüchtigkeit des Geräts zu bescheinigen hat.

  •  übrige Luftfahrtgerät
         

    • Prüfungen der Lufttüchtigkeit

im Rahmen von Nachprüfungen (§ 14 LuftGerPV) bei den nach den §§ 5 bis 14 LuftBO für Luftfahrtgerät erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen, und Verfahren in einem luftfahrttechnischen Betrieb nach § 18 LuftGerPV oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt für bestimmte Nachprüfungen anerkannten selbständigen Prüfern im Rahmen ihrer Befugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach § 19 Abs. 4 LuftGerPV bestimmten Stelle durchgeführt.

Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA)

Aufgrund von Mustermängeln, die sich beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, nach einer Störung oder nach einem Unfall herausgestellt haben (Meldung an das LBA erforderlich), gibt das LBA Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) heraus.

Lufttüchtigkeitsanweisungen ausländischer Behörden (z.B. Airworthiness Directives, AD’s) werden ebenfalls als deutsche LTA herausgegeben, sofern das Luftfahrtgerät in Deutschland zugelassen ist. Auch Service Bulletins (SB) der Hersteller können zu einer LTA führen.

In der LTA werden Maßnahmen festgelegt, die innerhalb einer jeweils gesetzten Frist am Luftfahrzeug durchgeführt werden müssen. Ein Luftfahrzeug darf ohne durchgeführte LTA nach Fristablauf nicht mehr im Luftverkehr eingesetzt werden.

Die durchgeführten Arbeiten sind in einem Nachprüfschein zu bescheinigen.

Änderungen, Nachrüstungen, Umrüstungen

Aus verschiedenen Gründen kann beim Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges der Wunsch oder die Notwendigkeit bestehen, Änderungen daran vorzunehmen oder Teile nachrüsten zu lassen.

Wenn durch die beabsichtigte Änderung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges nicht beeinflusst wird, stellt sie eine ,,Kleine Änderung“ dar, die nach § 12 LuftBO ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle von einer sachkundigen Person nach allgemein anerkannten Verfahren durchgeführt werden kann. Sie wird bei der nächsten Jahreskontrolle nachgeprüft.

In vielen Fällen erfordern Änderungen jedoch einen größeren Aufwand. Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist ("Große Änderung"), ist nach § 13 LuftBO nur von den nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigten Instandhaltungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Betrieben oder genehmigten Herstellungsbetrieben nach den von der zuständigen Stelle genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen.

Bestimmte Änderungen haben Einfluss auf die Lärmentwicklung (z.B. Austausch des Propellers). Sofern für die betreffende Konfiguration noch kein Lärmzeugnis vorliegt, muss eine Lärmmessung durchgeführt werden. Nur wenn die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschritten werden, ist eine Zulassung zum Verkehr möglich.

 

 

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