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Musterprüfung

Musterprüfungen können nur von einem anerkannten Entwicklungsbetrieb bzw. vom Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt werden, für Luftsportgeräte von den beauftragten Fachverbänden nach § 31c LuftVG. Bei Luftfahrtgerät, das im Ausland als Muster zugelassen ist, wird vom Luftfahrt-Bundesamt in einer vereinfachten Musterprüfung nach § 5 LuftGerPV festgestellt, ob alle nach deutschem Recht bestehenden Forderungen erfüllt sind. Sofern die Nachweise für einige Forderungen fehlen, müssen sie in Zusammenarbeit mit der ausländischen Luftfahrtbehörde vom Entwicklungsbetrieb nachgeliefert werden.

Die Joint Aviation Authorities (JAA) führen gemeinsame Musterprüfungen durch oder erkennen Musterprüfungen anderer Länder (insbesondere der USA) an. Wenn ein Luftfahrtgerät nach einer europäischen Bauvorschrift (vgl. die „Gemeinsamen technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren“ im Anhang der VERORDNUNG (EWG) Nr. 3922/91 DES RATES VOM 16. DEZEMBER 1991 ZUR HARMONISIERUNG DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND DER VERWALTUNGSVERFAHREN IN DER ZIVILLUFTFAHRT, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4) geprüft worden ist, gilt die Musterzulassung in allen JAA-Mitgliedstaaten ohne nochmalige Prüfung oder Teilprüfung.

Stückprüfung

Sie dient dazu, die Lufttüchtigkeit des einzelnen, dem zugelassenen Muster nachgebauten Luftfahrtgeräts festzustellen (vgl. § 10 Abs. 3 LuftGerPV für Luftsportgeräte).

Einzelstückprüfung

Luftfahrzeuge, die als Einzelstücke oder zum überwiegenden Teil selbst hergestellt werden (Experimentalflugzeuge), sind von der Musterzulassung befreit. Für den Nachweis der Lufttüchtigkeit dient die Einzelstückprüfung. Sie dient der Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät, das als Einzelstück (im Eigenbau) hergestellt worden ist und dessen Nachbau nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 3 LuftVZO). Art und Umfang der Prüfung werden von der nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständigen Stelle (Luftfahrt-Bundesamt oder Beauftragte) festgelegt (§ 3 LuftGerPV). Erleichterungen sind vertretbar, wenn ein sicherer Betrieb dieser Luftfahrzeuge gewährleistet ist. Die Verkehrszulassung wird in der Kategorie ,,Sonderklasse“ (Einzelstück) oder ,,Beschränkte Sonderklasse“ (Amateurbau oder Einzelstück) erteilt. Von einer Lärmzertifizierung sind diese Luftfahrzeuge jedoch nicht befreit.

 

 

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