Musterprüfung
Musterprüfungen können nur von einem anerkannten Entwicklungsbetrieb
bzw. vom Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt werden, für Luftsportgeräte
von den beauftragten Fachverbänden nach § 31c
LuftVG. Bei Luftfahrtgerät,
das im Ausland als Muster zugelassen ist, wird vom Luftfahrt-Bundesamt
in einer vereinfachten Musterprüfung nach § 5 LuftGerPV festgestellt,
ob alle nach deutschem Recht bestehenden Forderungen erfüllt sind.
Sofern die Nachweise für einige Forderungen fehlen, müssen sie
in Zusammenarbeit mit der ausländischen Luftfahrtbehörde vom
Entwicklungsbetrieb nachgeliefert werden.
Die Joint Aviation Authorities (JAA) führen gemeinsame Musterprüfungen
durch oder erkennen Musterprüfungen anderer Länder (insbesondere
der USA) an. Wenn ein Luftfahrtgerät nach einer europäischen
Bauvorschrift (vgl. die „Gemeinsamen technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren“
im Anhang der VERORDNUNG (EWG) Nr. 3922/91 DES RATES VOM 16. DEZEMBER 1991
ZUR HARMONISIERUNG DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND DER VERWALTUNGSVERFAHREN
IN DER ZIVILLUFTFAHRT, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4) geprüft
worden ist, gilt die Musterzulassung in allen JAA-Mitgliedstaaten ohne
nochmalige Prüfung oder Teilprüfung.
Stückprüfung
Sie dient dazu, die Lufttüchtigkeit des einzelnen, dem zugelassenen
Muster nachgebauten Luftfahrtgeräts festzustellen (vgl. § 10
Abs. 3 LuftGerPV für Luftsportgeräte).
Einzelstückprüfung
Luftfahrzeuge, die als Einzelstücke oder zum überwiegenden
Teil selbst hergestellt werden (Experimentalflugzeuge), sind von der Musterzulassung
befreit. Für den Nachweis der Lufttüchtigkeit dient die Einzelstückprüfung.
Sie dient der Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät,
das als Einzelstück (im Eigenbau) hergestellt worden ist und dessen
Nachbau nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 3
LuftVZO). Art und Umfang
der Prüfung werden von der nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständigen
Stelle (Luftfahrt-Bundesamt oder Beauftragte) festgelegt (§ 3
LuftGerPV).
Erleichterungen sind vertretbar, wenn ein sicherer Betrieb dieser Luftfahrzeuge
gewährleistet ist. Die Verkehrszulassung wird in der Kategorie ,,Sonderklasse“
(Einzelstück) oder ,,Beschränkte Sonderklasse“ (Amateurbau oder
Einzelstück) erteilt. Von einer Lärmzertifizierung sind diese
Luftfahrzeuge jedoch nicht befreit.