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   Musterzulassung

Luftfahrtgerät darf grundsätzlich nur nach bestimmten Bauvorschriften (Lufttüchtigkeitsforderungen) gebaut werden. Der Nachweis der Erfüllung dieser Forderungen wird für Luftfahrtgerät - das nachgebaut werden soll - in der Musterprüfung erbracht, nach deren Abschluss die Musterzulassung ausgesprochen wird. Mit der Musterzulassung wird somit die Lufttüchtigkeit des Musters eines Luftfahrtgeräts festgestellt und bescheinigt, nachdem die Übereinstimmung der Konstruktion des Musters mit den Bauvorschriften nachgewiesen worden ist.

Folgendes Luftfahrtgerät bedarf nach § 1 Abs. 1 LuftVZO der Musterzulassung:

  • Flugzeuge,

  • Drehflügler,

  • Motorsegler,

  • Segelflugzeuge,

  • Luftschiffe,

  • bemannte Ballone,

  • Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,

  • Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,

  • Flugmotoren,

  • Propeller,

  • sonstiges Luftfahrtgerät (Ausrüstungs- oder Zubehörteile eines Luftfahrzeugs).

Nach § 3 LuftVZO gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen:

  • Angabe von Namen, Wohnsitz, Sitz des Antragstellers/Herstellers,

  • Vorlage der Übersichtszeichnung des Luftfahrtgeräts, einschließlich der Darstellung der Betriebseigenschaften und -grenzen,

  • Nachweis der Verkehrssicherheit im Rahmen der Entwicklung nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) in einer Muster- oder Stückprüfung,

  • Nachweis der Begrenzung der Lärm- und Abgasemissionen auf das technisch unvermeidbare Maß.

Antragsteller einer Musterzulassung sind regelmäßig Hersteller- oder Vertriebsfirmen von Luftfahrtgerät. Die Musterzulassung bedeutet nicht, dass nur der jeweilige Antragsteller zum Vertrieb des Musters berechtigt ist. Ihre Wirkung geht vielmehr dahin, dass für dieses Luftfahrtgerät kein neues Musterzulassungsverfahren mehr erforderlich ist. Dritte können sich daher bei der Verkehrszulassung des bereits musterzugelassenen Luftfahrtgeräts auf ein einmal durchgeführtes Musterzulassungsverfahren berufen.

Mit der Musterzulassung ist das Luftfahrtgerät jedoch noch nicht zum Verkehr zugelassen. Die Zulassung zum Verkehr (Nutzung des Luftraums) erfolgt erst in der Verkehrszulassung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LuftVG).

Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird nach § 1 Abs. 3 LuftVZO als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit.

Änderungen am musterzugelassenem Luftfahrtgerät sind genehmigungspflichtig.

 

 

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