Luftfahrtgerät
darf grundsätzlich nur nach bestimmten Bauvorschriften (Lufttüchtigkeitsforderungen)
gebaut werden. Der Nachweis der Erfüllung dieser Forderungen wird für
Luftfahrtgerät - das nachgebaut werden soll - in der Musterprüfung erbracht,
nach deren Abschluss die Musterzulassung ausgesprochen wird. Mit der
Musterzulassung wird somit die Lufttüchtigkeit des Musters eines Luftfahrtgeräts
festgestellt und bescheinigt, nachdem die Übereinstimmung der Konstruktion
des Musters mit den Bauvorschriften nachgewiesen worden ist.
Folgendes
Luftfahrtgerät bedarf nach § 1 Abs. 1 LuftVZO der Musterzulassung:
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Flugzeuge,
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Drehflügler,
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Motorsegler,
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Segelflugzeuge,
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Luftschiffe,
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bemannte
Ballone,
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Luftsportgeräte
einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
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Flugmodelle
mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,
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Flugmotoren,
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Propeller,
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sonstiges
Luftfahrtgerät (Ausrüstungs- oder Zubehörteile eines Luftfahrzeugs).
Nach
§ 3 LuftVZO gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen:
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Angabe
von Namen, Wohnsitz, Sitz des Antragstellers/Herstellers,
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Vorlage
der Übersichtszeichnung des Luftfahrtgeräts, einschließlich der
Darstellung der Betriebseigenschaften und -grenzen,
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Nachweis
der Verkehrssicherheit im Rahmen der Entwicklung nach der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) in einer Muster- oder Stückprüfung,
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Nachweis
der Begrenzung der Lärm- und Abgasemissionen auf das technisch
unvermeidbare Maß.
Antragsteller
einer Musterzulassung sind regelmäßig Hersteller- oder Vertriebsfirmen von
Luftfahrtgerät. Die Musterzulassung bedeutet nicht, dass nur der jeweilige
Antragsteller zum Vertrieb des Musters berechtigt ist. Ihre Wirkung geht
vielmehr dahin, dass für dieses Luftfahrtgerät kein neues
Musterzulassungsverfahren mehr erforderlich ist. Dritte können sich daher bei
der Verkehrszulassung des bereits musterzugelassenen Luftfahrtgeräts auf ein
einmal durchgeführtes Musterzulassungsverfahren berufen.
Mit der Musterzulassung ist das Luftfahrtgerät jedoch noch
nicht zum Verkehr
zugelassen. Die Zulassung zum Verkehr (Nutzung des Luftraums) erfolgt erst in
der Verkehrszulassung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LuftVG).
Luftfahrtgerät,
dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird nach § 1 Abs. 3 LuftVZO als
Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung
befreit.
Änderungen
am musterzugelassenem Luftfahrtgerät sind genehmigungspflichtig.