Nach
§ 2 Abs. 1 LuftVG dürfen deutsche Luftfahrzeuge nur verkehren, wenn sie zum
Luftverkehr zugelassen sind (Verkehrszulassung). Mit der Verkehrszulassung erhält
Luftfahrtgerät die Befugnis, im deutschen Luftraum zu verkehren. Gleichzeitig
wird mit der Verkehrszulassung zum Ausdruck gebracht, dass gegen die
Verwendung des Luftfahrtgeräts keine Sicherheitsbedenken bestehen. Der Staat
übernimmt mit der Verkehrszulassung national und international die
Verantwortung für die Lufttüchtigkeit des zugelassenen Luftfahrtgeräts
(vgl. Artikel 33 ICAO-Abkommen).
Folgendes
Luftfahrtgerät bedarf nach § 6 Abs. 1 LuftVZO der Verkehrszulassung:
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Flugzeuge,
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Drehflügler,
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Luftschiffe,
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Motorsegler,
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Segelflugzeuge,
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bemannte
Ballone,
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Luftsportgeräte,
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Flugmodelle
mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,
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sonstiges
Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und
nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
Zuständig
für die Verkehrszulassung ist grundsätzlich das Luftfahrt-Bundesamt, für
Luftsportgeräte sind es jedoch die jeweiligen nach § 31c LuftVG beauftragten
Verbände des Luftsports (vgl. § 7
LuftVZO).
Nichtmotorgetriebene
Luftsportgeräte sowie Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät sind
von der Verkehrszulassung befreit (§ 6 Abs. 2
LuftVZO).
Voraussetzungen
Nach
§ 2 Abs. 1 und 2 LuftVG sind folgende Nachweise zu erbringen:
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Nachweis
der Verkehrssicherheit
(Nachweis der Lufttüchtigkeit durch eine Stück- oder Nachprüfung),
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Musterzulassung
(nach deutschem Recht bzw. von einem JAA-Mitgliedstaat nach JAA-Regelungen
erteilt, wenn nicht als Einzelstück von der Musterzulassung nach § 1
Abs. 3 LuftVZO befreit,
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Haftpflichtversicherung,
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Lärmnachweis,
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Eigentümernachweis
Mit
der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses wird das Luftfahrzeug gemäß §
10 LuftVZO zum Verkehr zugelassen. Hierbei wird der Verwendungszweck
(Kategorie) festgelegt. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des
Luftfahrzeugs mitzuführen.
Zivile
Luftfahrzeuge werden darüber hinaus nach § 14 LuftVZO in einem
Luftfahrzeugregister (Luftfahrzeugrolle oder Luftsportgeräteverzeichnis)
eingetragen. Für militärische Luftfahrzeuge gelten besondere
Regelungen.
Bei
der Verkehrszulassung oder bei der Eintragung wird dem Luftfahrzeug ein
Kennzeichen zugeteilt (§ 19
LuftVZO). Das Kennzeichen ist zusammen mit dem
deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 zur
LuftVZO am Luftfahrzeug zu führen.
Für
noch nicht zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge kann für bestimmte Fälle
(z. B. Werkstattflug, Überführungsflug) eine vorläufige Verkehrszulassung
ausgegeben werden. Sie ist befristet und ggf. mit Auflagen verbunden.