EINZELHEITEN - Luftfahrtgerät
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   Verkehrszulassung

Nach § 2 Abs. 1 LuftVG dürfen deutsche Luftfahrzeuge nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind (Verkehrszulassung). Mit der Verkehrszulassung erhält Luftfahrtgerät die Befugnis, im deutschen Luftraum zu verkehren. Gleichzeitig wird mit der Verkehrszulassung zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Verwendung des Luftfahrtgeräts keine Sicherheitsbedenken bestehen. Der Staat übernimmt mit der Verkehrszulassung national und international die Verantwortung für die Lufttüchtigkeit des zugelassenen Luftfahrtgeräts (vgl. Artikel 33 ICAO-Abkommen).

Folgendes Luftfahrtgerät bedarf nach § 6 Abs. 1 LuftVZO der Verkehrszulassung: 

  • Flugzeuge,

  • Drehflügler,

  • Luftschiffe, 

  • Motorsegler,

  • Segelflugzeuge,

  • bemannte Ballone,

  • Luftsportgeräte,

  • Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht, 

  • sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.

Zuständig für die Verkehrszulassung ist grundsätzlich das Luftfahrt-Bundesamt, für Luftsportgeräte sind es jedoch die jeweiligen nach § 31c LuftVG beauftragten Verbände des Luftsports (vgl. § 7 LuftVZO).

Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät sind von der Verkehrszulassung befreit (§ 6 Abs. 2 LuftVZO).

Voraussetzungen

Nach § 2 Abs. 1 und 2 LuftVG sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Nachweis der Verkehrssicherheit 
    (Nachweis der Lufttüchtigkeit durch eine Stück- oder Nachprüfung),

  • Musterzulassung
    (nach deutschem Recht bzw. von einem JAA-Mitgliedstaat nach JAA-Regelungen erteilt, wenn nicht als Einzelstück von der Musterzulassung nach § 1 Abs. 3 LuftVZO befreit, 

  • Haftpflichtversicherung

  • Lärmnachweis

  • Eigentümernachweis 

Mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses wird das Luftfahrzeug gemäß § 10 LuftVZO zum Verkehr zugelassen. Hierbei wird der Verwendungszweck (Kategorie) festgelegt. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

Zivile Luftfahrzeuge werden darüber hinaus nach § 14 LuftVZO in einem Luftfahrzeugregister (Luftfahrzeugrolle oder Luftsportgeräteverzeichnis) eingetragen. Für militärische Luftfahrzeuge gelten besondere Regelungen.

Bei der Verkehrszulassung oder bei der Eintragung wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt (§ 19 LuftVZO). Das Kennzeichen ist zusammen mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 zur LuftVZO am Luftfahrzeug zu führen.

Für noch nicht zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge kann für bestimmte Fälle (z. B. Werkstattflug, Überführungsflug) eine vorläufige Verkehrszulassung ausgegeben werden. Sie ist befristet und ggf. mit Auflagen verbunden.

 

 

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