EINZELHEITEN - Luftfahrtgerät
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   Zuständigkeiten für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV ist für die Prüfung der Lufttüchtigkeit – mit Ausnahme des Luftsportgeräts – das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Luftsportgerät (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 LuftVZO) wird von dem jeweiligen Beauftragten nach § 31c LuftVG geprüft.

Diese Stellen können aber gemäß § 2 Abs. 2 LuftGerPV zur Durchführung

genehmigen.

Aufbau des Betriebes und seine Struktur müssen im Hinblick auf klare Verantwortlichkeiten und eindeutige Verfahren den Anforderungen der zuständigen Stelle entsprechen. Bei Entwicklungsbetrieben ist u.a. eine Musterprüfleitstelle einzurichten, Herstellerbetriebe und luftfahrttechnische Betriebe müssen eine Qualitätssicherung vorhalten.

Die Genehmigung (Anerkennung) bedeutet keine Übertragung von Hoheitsbefugnissen. In der Tätigkeit der Betriebe ist nicht die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben zu sehen (im Unterschied zur Prüfungstätigkeit im Kraftfahrzeugwesen - TÜV). Die Prüfungstätigkeit beschränkt sich vielmehr auf das im eigenen Betrieb entwickelte Gerät und ist interner Natur.

Aufgaben der technischen Betriebe und des Personals

Entwicklungsbetriebe 

werden für Konstruktion bzw. Überarbeitung von Änderungen genehmigt. Der Bau von Luftfahrtgerät beschränkt sich auf Prototypen zu Prüfzwecken (Test und Demonstration). Die Entwicklungsphase endet mit Abschluss der Musterprüfung, die zur Musterzulassung führt.

Herstellerbetriebe 

werden in Bezug auf die Serienfertigung von Luftfahrtgerät genehmigt. Der Bau darf nur nach Bauunterlagen durchgeführt werden, die zu den bei der Musterzulassung vorzulegenden Unterlagen gehören. Eigenständige Änderungen am musterzugelassenen Luftfahrtgerät sind nicht zulässig. Sie können nur nach Unterlagen des Entwicklungsbetriebes erfolgen, bei einer großen Änderung (§ 13 LuftBO) nach Durchführung einer ergänzenden Musterprüfung. Häufig liegen Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb in einer Hand. 

Die Lufttüchtigkeit jedes gefertigten Luftfahrtgerätes wird durch den Stückprüfschein bescheinigt. 

Luftfahrttechnische Betriebe, Instandhaltungsbetriebe

werden zur Durchführung der Arbeiten (Wartung, Reparatur) genehmigt, die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgerätes erforderlich sind. Bei diesen Arbeiten sind Instandhaltungsprüfungen bzw. Nachprüfungen notwendig, die nur von diesen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Die luftfahrttechnischen Betriebe und Instandhaltungsbetriebe sind verpflichtet nach den zugelassenen Herstellungsunterlagen zu arbeiten. Die Vornahme von Änderungen an musterzugelassenem Luftfahrtgerät oder die Entwicklung von Luftfahrtgerät nach eigenen Vorstellungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Der Hersteller eines Luftfahrtgeräts ist nicht selten auch Instandhaltungsbetrieb bzw. luftfahrttechnischer Betrieb für die Instandhaltung seines eigenen Produkts.

Personal

Die Bescheinigung der entsprechenden Prüfungen kann nur von qualifiziertem Personal vorgenommen werden. Bei Entwicklungsbetrieben sind das zeichnungsberechtigte Mitarbeiter der Musterprüfleitstelle. Bei Herstellerbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und luftfahrttechnischen Betrieben wird die Stück- bzw. Nachprüfung von "Prüfern von Luftfahrtgerät“ (§§ 104 - 111 VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) bzw. „freigabeberechtigtem Personal“ (§ 111a LuftPersV iVm. der Bekanntmachung "Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung (JAR-66 deutsch) vom 15. Mai 1998 (BAnz. S. 8390)) bescheinigt. Diese sind regelmäßig Mitarbeiter des Betriebes. 

 

 

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