Nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV
ist für die Prüfung der Lufttüchtigkeit – mit Ausnahme des
Luftsportgeräts – das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Luftsportgerät
(§ 1 Abs. 1 Nr. 7 LuftVZO) wird von dem jeweiligen Beauftragten nach
§ 31c LuftVG geprüft.
Diese Stellen können aber
gemäß § 2 Abs. 2 LuftGerPV zur Durchführung
genehmigen.
Aufbau des Betriebes und seine Struktur
müssen im Hinblick auf klare Verantwortlichkeiten
und eindeutige Verfahren den Anforderungen der zuständigen Stelle entsprechen.
Bei Entwicklungsbetrieben ist u.a. eine Musterprüfleitstelle
einzurichten, Herstellerbetriebe und luftfahrttechnische
Betriebe müssen eine Qualitätssicherung vorhalten.
Die
Genehmigung (Anerkennung) bedeutet keine
Übertragung von Hoheitsbefugnissen. In der Tätigkeit der Betriebe
ist nicht die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben zu sehen (im Unterschied
zur Prüfungstätigkeit im Kraftfahrzeugwesen - TÜV). Die
Prüfungstätigkeit beschränkt sich vielmehr auf das im eigenen Betrieb
entwickelte Gerät und ist interner Natur.
Aufgaben der technischen Betriebe und des
Personals
Entwicklungsbetriebe
werden für Konstruktion bzw. Überarbeitung
von Änderungen genehmigt. Der Bau von Luftfahrtgerät beschränkt
sich auf Prototypen zu Prüfzwecken (Test und Demonstration). Die
Entwicklungsphase endet mit Abschluss der Musterprüfung,
die zur Musterzulassung führt.
Herstellerbetriebe
werden in Bezug auf die Serienfertigung von Luftfahrtgerät
genehmigt.
Der Bau darf nur nach Bauunterlagen durchgeführt werden, die zu den
bei der Musterzulassung vorzulegenden Unterlagen gehören. Eigenständige
Änderungen am musterzugelassenen Luftfahrtgerät sind nicht zulässig.
Sie können nur nach Unterlagen des Entwicklungsbetriebes erfolgen,
bei einer großen Änderung (§ 13
LuftBO) nach Durchführung einer ergänzenden
Musterprüfung. Häufig liegen Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb in einer Hand.
Die Lufttüchtigkeit jedes gefertigten Luftfahrtgerätes wird
durch den Stückprüfschein bescheinigt.
Luftfahrttechnische Betriebe, Instandhaltungsbetriebe
werden zur Durchführung der Arbeiten (Wartung, Reparatur)
genehmigt, die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgerätes
erforderlich sind. Bei diesen
Arbeiten sind Instandhaltungsprüfungen
bzw. Nachprüfungen notwendig,
die nur von diesen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Die
luftfahrttechnischen Betriebe und Instandhaltungsbetriebe sind verpflichtet
nach den zugelassenen Herstellungsunterlagen zu arbeiten. Die Vornahme von Änderungen
an musterzugelassenem Luftfahrtgerät oder die Entwicklung von Luftfahrtgerät
nach eigenen Vorstellungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Der Hersteller
eines Luftfahrtgeräts ist nicht selten auch Instandhaltungsbetrieb bzw. luftfahrttechnischer Betrieb
für die Instandhaltung seines eigenen Produkts.
Personal
Die Bescheinigung der entsprechenden Prüfungen kann nur von qualifiziertem
Personal vorgenommen werden. Bei Entwicklungsbetrieben sind das zeichnungsberechtigte
Mitarbeiter der Musterprüfleitstelle. Bei Herstellerbetrieben,
Instandhaltungsbetrieben und luftfahrttechnischen Betrieben wird die Stück- bzw. Nachprüfung
von "Prüfern von Luftfahrtgerät“ (§§ 104 - 111 VERORDNUNG
ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) bzw. „freigabeberechtigtem Personal“
(§ 111a LuftPersV iVm. der Bekanntmachung "Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung (JAR-66 deutsch) vom 15. Mai 1998 (BAnz. S. 8390))
bescheinigt. Diese sind regelmäßig Mitarbeiter des Betriebes.