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Die Ereignisse des 11. September 2001, des
Irak-Kriegs und des SARS-Syndroms |
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Die Ereignisse des 11. September 2001 haben vor
allem auf den Luftverkehrsverbindungen zwischen Europa und den USA, den
Nahen und Mittleren Osten, aber auch innerhalb Europas, zu einem
Nachfrageeinbruch nach Flugreisen geführt. Die Luftfahrtunternehmen
konnten teilweise ihre Verkehre aus Gründen von Luftraumsperrungen in den
USA, wegen Stornierungen von Flugreisen sowie wegen des massiven Rückgangs
von Buchungen nicht wie geplant durchführen.
Dies führte dazu, dass die Luftfahrtunternehmen Slots an den vollständig
koordinierten Flughäfen für die laufende Sommerflugplanperiode 2002
zurückgeben mussten und dadurch die nach Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
erforderliche Ausnutzung in Höhe von 80 %, die für die Erlangung der sog.
„Großvaterrechte“ erforderlich sind, in der Sommerflugplanperiode 2001
nicht erreichen konnten.
Dies galt in gleichem Maße für Slots, die den Luftfahrtunternehmen am 11.
September 2001 von den Flughafenkoordinatoren für die
Winterflugplanperiode 2002/2003 zugewiesen waren, aber aus den erwähnten
Gründen zurückgegeben wurden.
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Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist
dieser Fall in der Verordnung nicht geregelt und Artikel 10 deckt in den
Ausnahmegründen den Fall der Nichterreichung einer 80 %-igen Ausnutzung
wegen terroristischer Ursachen, nicht ab. Daher waren die Mehrzahl der
EU-Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Verordnung entsprechend zu
ändern sei, um die wirtschaftlichen Folgen des Anschlags für die
Luftfahrtunternehmen abzufedern, insbesondere, da dies in den USA und
Japan bereits kurzfristig durch entsprechende Ausnahmeregelungen geschehen
war.
In Reaktion der Ereignisse wurden vom Flughafenkoordinator für die
deutschen Verkehrsflughäfen das Erreichen der 80%-igen Ausnutzung für ein
Luftverkehrsunternehmen für die Sommerflugplanperiode 2002 für die
Wiedererteilung der Slots in der nächsten Sommerflugplanperiode 2003 auch
dann angenommen, wenn nach dem 11. September 2001 die entsprechende
Verbindung eingestellt wurde.
Für die Winterflugplanperiode 2001/2002 wurde die Regelung so gestaltet,
dass die Luftverkehrsunternehmen, die ihre Slots aus den oben genanntem
Gründen mit der Erklärung zurückgeben haben, dass sie diese Slots
voraussichtlich in der Winterflugplanperiode 2003/2004 nach Artikel 8 Abs.
1 (Großvaterrechte) wieder beantragen würden, so behandelt werden, als
hätte die Ausnutzung bei 80 % gelegen.
Dadurch wurde der Flughafenkoordinator in die Lage versetzt, in dieser
Weise zurückgegebene Slots – mit einem entsprechenden Hinweis auf die
wahrscheinlich nur vorübergehende Möglichkeit der Nutzung – einem
interessierten anderen Luftfahrtunternehmen zuzuweisen. Werden solche
Slots nicht wieder beantragt, fallen sie entweder in den Pool nach Artikel
10 oder verbleiben auf Antrag bei dem Unternehmen, das diese Slots
zwischenzeitlich genutzt hat.
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Das Europäische Parlament und der Rat der
Europäischen Union haben aufgrund der Anträge der Mitgliedstaaten und der
Notwendigkeit eine adäquate Regelung für diesen Fall zu schaffen, die
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 geändert und folgenden Artikel 10a eingefügt
(ABl: L 142, S. 3 vom 31.5.2002)
„Artikel 10a
Die Ereignisse des 11. September 2001
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3
akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf
dieselben Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperioden Sommer 2002
und Winter 2002-2003 haben, die ihnen am 11. September 2001 für die
Flugplanperioden Sommer 2001 bzw. Winter 2001-2002 zugewiesen waren."
Damit wurde die Rechtslage im Sinne des Anliegens
der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie klargestellt.
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Nach dem im März 2003 gegen den Irak geführten Krieg
und die darauf folgenden politischen Entwicklungen sowie dem Ausbruch des
SARS-Syndroms waren die Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen so
schwerwiegend, dass die Nachfrage zu Beginn der Sommerflugplanperiode
drastisch zurückging.
Um diese, von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beeinflussende
Beeinträchtigung des Weltluftverkehrs abzufangen, wurde die Verordnung auf
Vorschlag der Kommission der EU abermals im gleichen Sinne durch Einschub
eines weiteren Artikels 10b geändert (ABl: L 221, S. 1 vom 4.9.2003).
„Artikel 10b
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3
akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen in der
Flugplanperiode Sommer 2004 ein Anrecht auf dieselben Abfolgen von
Zeitnischen haben, die ihnen für die Flugplanperiode Sommer 2003
zugewiesen waren.“
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