EINZELHEITEN - Flughafenkoordinierung
Einzelheiten  |  Slots  |  11. September 2001       (Beitrag von Clemens Esser, BMVBW, Referat LS 15)

   

   Die Ereignisse des 11. September 2001, des Irak-Kriegs und des SARS-Syndroms
  • Die Ereignisse des 11. September 2001 haben vor allem auf den Luftverkehrsverbindungen zwischen Europa und den USA, den Nahen und Mittleren Osten, aber auch innerhalb Europas, zu einem Nachfrageeinbruch nach Flugreisen geführt. Die Luftfahrtunternehmen konnten teilweise ihre Verkehre aus Gründen von Luftraumsperrungen in den USA, wegen Stornierungen von Flugreisen sowie wegen des massiven Rückgangs von Buchungen nicht wie geplant durchführen.

    Dies führte dazu, dass die Luftfahrtunternehmen Slots an den vollständig koordinierten Flughäfen für die laufende Sommerflugplanperiode 2002 zurückgeben mussten und dadurch die nach Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft erforderliche Ausnutzung in Höhe von 80 %, die für die Erlangung der sog. „Großvaterrechte“ erforderlich sind, in der Sommerflugplanperiode 2001 nicht erreichen konnten.

    Dies galt in gleichem Maße für Slots, die den Luftfahrtunternehmen am 11. September 2001 von den Flughafenkoordinatoren für die Winterflugplanperiode 2002/2003 zugewiesen waren, aber aus den erwähnten Gründen zurückgegeben wurden.
     

  • Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist dieser Fall in der Verordnung nicht geregelt und Artikel 10 deckt in den Ausnahmegründen den Fall der Nichterreichung einer 80 %-igen Ausnutzung wegen terroristischer Ursachen, nicht ab. Daher waren die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Verordnung entsprechend zu ändern sei, um die wirtschaftlichen Folgen des Anschlags für die Luftfahrtunternehmen abzufedern, insbesondere, da dies in den USA und Japan bereits kurzfristig durch entsprechende Ausnahmeregelungen geschehen war.

    In Reaktion der Ereignisse wurden vom Flughafenkoordinator für die deutschen Verkehrsflughäfen das Erreichen der 80%-igen Ausnutzung für ein Luftverkehrsunternehmen für die Sommerflugplanperiode 2002 für die Wiedererteilung der Slots in der nächsten Sommerflugplanperiode 2003 auch dann angenommen, wenn nach dem 11. September 2001 die entsprechende Verbindung eingestellt wurde.

    Für die Winterflugplanperiode 2001/2002 wurde die Regelung so gestaltet, dass die Luftverkehrsunternehmen, die ihre Slots aus den oben genanntem Gründen mit der Erklärung zurückgeben haben, dass sie diese Slots voraussichtlich in der Winterflugplanperiode 2003/2004 nach Artikel 8 Abs. 1 (Großvaterrechte) wieder beantragen würden, so behandelt werden, als hätte die Ausnutzung bei 80 % gelegen.

    Dadurch wurde der Flughafenkoordinator in die Lage versetzt, in dieser Weise zurückgegebene Slots – mit einem entsprechenden Hinweis auf die wahrscheinlich nur vorübergehende Möglichkeit der Nutzung – einem interessierten anderen Luftfahrtunternehmen zuzuweisen. Werden solche Slots nicht wieder beantragt, fallen sie entweder in den Pool nach Artikel 10 oder verbleiben auf Antrag bei dem Unternehmen, das diese Slots zwischenzeitlich genutzt hat.
     

  • Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben aufgrund der Anträge der Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eine adäquate Regelung für diesen Fall zu schaffen, die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 geändert und folgenden Artikel 10a eingefügt (ABl: L 142, S. 3 vom 31.5.2002)

Artikel 10a
Die Ereignisse des 11. September 2001

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf dieselben Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperioden Sommer 2002 und Winter 2002-2003 haben, die ihnen am 11. September 2001 für die Flugplanperioden Sommer 2001 bzw. Winter 2001-2002 zugewiesen waren."

Damit wurde die Rechtslage im Sinne des Anliegens der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie klargestellt.

  • Nach dem im März 2003 gegen den Irak geführten Krieg und die darauf folgenden politischen Entwicklungen sowie dem Ausbruch des SARS-Syndroms waren die Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen so schwerwiegend, dass die Nachfrage zu Beginn der Sommerflugplanperiode drastisch zurückging.

    Um diese, von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beeinflussende Beeinträchtigung des Weltluftverkehrs abzufangen, wurde die Verordnung auf Vorschlag der Kommission der EU abermals im gleichen Sinne durch Einschub eines weiteren Artikels 10b geändert (ABl: L 221, S. 1 vom 4.9.2003).

„Artikel 10b

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen in der Flugplanperiode Sommer 2004 ein Anrecht auf dieselben Abfolgen von Zeitnischen haben, die ihnen für die Flugplanperiode Sommer 2003 zugewiesen waren.“

 

 

TOP

(c) LUFTRECHT-ONLINE
webmaster@luftrecht-online.de  webmaster@luftrecht-online.de

Last Update