Die Zuteilung von Slots zu bestimmten Start- oder Landezeiten findet nach den Vorschriften des
Artikel 8 der "Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der
Gemeinschaft" i.V.m. §§ 27a und
27b des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) statt.
Slots werden in der Regel für den Betrieb eines bestimmten Flugdienstes beantragt, bleiben aber nicht daran gebunden und können
auch für andere Dienste genutzt werden.
Sofern der entsprechende Flughafen nach den Vorschriften des § 1 Abs. 2 der "Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung"
(FPKV) vom 13. Juni 1994 zu einem vollständig koordinierten Flughafen erklärt wurde, sind für Flüge nach Instrumentenflugregeln gem.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FPKV
Slots beim Flughafenkoordinator zur Zuweisung zu beantragen.
Als Voraussetzung für die Zuweisung von Slots sind an den für vollständig koordiniert erklärten Flughäfen vom Flughafenkoordinator sog.
"Zeitnischenpools" nach den Vorschriften des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu bilden.
Der Flughafenkoordinator berücksichtigt die Anträge auf Slotzuweisung unter Beachtung des
Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs
in seiner Dienststelle. Sind an einem Flughafen nicht genügend Start- oder Landezeiten vorhanden, ist die Zuweisung nach
Artikel 8 Abs. 1 in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
Diese Nutzung begründet das sog. "Großvaterrecht" auf Wiederteilung von Slots unter der Voraussetzung, dass hierfür ausreichende Kapazitäten auf dem entsprechenden Flughafen vorhanden sind.
Anträge auf Wiederzuteilung von sog. "Großvaterrechten" werden nicht aus dem Zeitnischenpool eines Flughafens bedient (vgl.
Artikel 10 Abs. 3 bis 5
VO 95/93).
Luftfahrtunternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb der Mitgliedstaaten der EU sowie der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens haben, werden im Rahmen der Slotzuweisung gleich behandelt, sofern es sich um Luftfahrtunternehmen i.S.d. §§
21ff. des LuftVG handelt. Der alleinige Besitz von Verkehrsrechten berechtigt jedoch nicht zu einer Zuweisung
außerhalb der festgelegten Reihenfolge
-
Die im Zeitnischenpool für eine Flughafen vorhandenen Slots sind nach den Vorschriften des
Artikel 10 Abs. 7 VO 95/93 zu 50 % an Neubewerber - wie sie in Artikel 2
Buchstabe b i.V.m. Artikel 10 Abs. 8 definiert sind - zu vergeben. Falls schwerwiegende Probleme für Neubewerber bestehen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass nach
Artikel 10 Abs. 6 VO 95/93 eine Sitzung des Koordinierungsausschusses unter Beteiligung der EU-Kommission einberufen wird, auf der Abhilfemöglichkeiten für diese Probleme zu prüfen sind.
Nimmt ein Neubewerber ihm angebotenen Slots in einer Spanne von jeweils zwei Stunden vor oder nach der beantragten Zeit nicht an, verliert er seinen Status
(Artikel 10 Abs. 8).
-
Als nächstes in der Rangfolge werden nach Artikel 8 Abs. 1
Buchstabe b Anträge auf Slots für den gewerblichen Luftverkehr, insbesondere für den Linien- sowie dem programmierten Gelegenheitsflugverkehr bedient, soweit noch Kapazitäten im Zeitnischenpool vorhanden sind.
Die Zuweisung dieser Slots wird im Übrigen noch durch Leitlinien beinflusst, die der Flughafenkoordinator
gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c VO 95/93 auf Empfehlung des Koordinierungsausschusses für den betreffenden Flughafen zu berücksichtigen hat.
-
Sofern noch Slots im Zeitnischenpool vorhanden sind, werden nach
Artikel 3 Abs. 3 VO 95/93 alle anderen Anträge jeder beliebigen Bedarfskategorie einschließlich der allgemeinen Luftfahrt bedient. Dies erstreckt sich auch auf Anträge auf kurzfristig zuzuweisender
Slots, die entweder aus dem Zeitnischenpool oder aus kurzfristig freigewordenen Kapazitäten (etwa aus der Rückgabe von Slots nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 3
FPKV) bedient werden.
Bei Ablehnung des Antrags auf Zuweisung eines Slots teilt der Koordinator dem antragstellenden Luftfahrtunternehmen die Gründe hierfür mit und nennt ihm den nächstgelegenen möglichen noch zu vergebenden Ausweich-Slot
(Artikel 8 Abs. 2 VO 95/93).
Im Rahmen eines Flughafensystems nach Artikel 2 Buchstabe h wird dies auch die Möglichkeit einer Slotzuweisung innerhalb dieses Systems umfassen (Beispiel: Flughafensystem Berlin-Tegel/ Schönefeld/ Tempelhof – siehe auch
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.
2408/92.
Slots, die den Luftfahrtunternehmen zugewiesen wurden, dürfen von diesen im gegenseitigen Einvernehmen oder als Folge einer völligen oder teilweisen Übernahme unter den Bedingungen der Vorschriften des
Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 unter Beteiligung des Flughafenkoordinators
frei ausgetauscht werden.
Dies gilt nicht für Slots,
- die Neubewerbern nach Artikel 10 Abs. 7 VO 95/93 zugewiesen wurden
(Artikel 8 Abs.
5 VO 95/93),
- deren geänderte Nutzung unter die Bestimmungen des Artikel 11 (Schutzmechanismus gegen Wettbewerbsverzerrung) fallen würden, oder
- die für regionale Flugdienste nach Artikel 9 reserviert wurden.
Sonderregelung für Regionale Verkehrsdienste nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 kann ein Mitgliedstaat, nach Vorliegen der
Voraussetzungen und Einhaltung des dort beschriebenen Verfahrens im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, ein Luftfahrtunternehmen gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung mit der Bedienung eines Linienluftverkehrs beauftragen. Dabei handelt es sich um Strecken nach einem
Flughafen im Rand- oder Entwicklungsgebiete des Hoheitsgebietes des
Mitgliedstaates.
Berühren solche Dienste einen nach § 1 Abs. 2 FPKV für vollständig koordiniert erklärten Flughafen, kann der Mitgliedstaat nach den Vorschriften des
Artikel 9 Abs. 1 VO 95/93 für diesen Dienst Slots für die Dauer von 3 Jahren reservieren. Dies ergibt sich aus der Vorschriften des
Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, wonach die Verpflichtung für das Luftfahrtunternehmen auf diesen Zeitraum beschränkt ist.
Für Slots auf regionalen Diensten, die nach Artikel 9 reserviert wurden, können keine "Großvaterrechte" erworben werden.
Die EU-Kommission wird nach dem Verfahren des Artikel 9 Abs. 3 vom Mitgliedstaat über alle
Slots, die für regionale Flugdienste reserviert wurden, unterrichtet. Die EU-Kommission veröffentlicht spätestens zwei Monate nach der Unterrichtung eine Übersicht über die betroffenen Flugstrecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Vom Verfahren der Slotzuweisung kann nach § 27b LuftVG aus Gründen der öffentlichen und der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, abgewichen werden.
Die Ereignisse des 11. September 2001 haben vor allem auf den Luftverkehrsverbindungen zwischen Europa und den USA, den Nahen und Mittleren Osten, aber auch innerhalb Europas, zu einem
Nachfrageeinbruch nach Flugreisen geführt. Die Luftfahrtunternehmen konnten teilweise
ihre Verkehre aus Gründen von Luftraumsperrungen in den USA, wegen Stornierungen von Flugreisen sowie wegen des massiven Rückgangs von Buchungen nicht wie geplant durchführen.
Dies führte dazu, dass die Luftfahrtunternehmen Slots an den vollständig koordinierten Flughäfen für die laufende Sommerflugplanperiode 2002 zurückgeben mussten und dadurch die nach
Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93
des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft erforderliche Ausnutzung in Höhe von 80 %, die für die Erlangung der sog. „Großvaterrechte“ erforderlich sind, in der Sommerflugplanperiode 2001 nicht erreichen konnten.
Dies galt in gleichem Maße für Slots, die den Luftfahrtunternehmen am 11. September 2001 von den Flughafenkoordinatoren für die Winterflugplanperiode 2002/2003 zugewiesen waren, aber aus den erwähnten Gründen zurückgegeben wurden.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist dieser Fall in der Verordnung nicht geregelt und
Artikel 10 deckt in den Ausnahmegründen den Fall des
Nichterreichens einer 80 %-igen Ausnutzung wegen terroristischer Ursachen nicht
ab. Daher waren die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Verordnung entsprechend zu ändern sei, um die wirtschaftlichen Folgen des Anschlags für die Luftfahrtunternehmen abzufedern,
insbesondere da dies in den USA und Japan bereits kurzfristig durch entsprechende Ausnahmeregelungen geschehen war.
In Reaktion der Ereignisse wurden vom Flughafenkoordinator für die deutschen Verkehrsflughäfen das Erreichen der 80%-igen Ausnutzung für ein Luftverkehrsunternehmen für die Sommerflugplanperiode 2002 für die Wiedererteilung der Slots in der nächsten Sommerflugplanperiode 2003 auch dann angenommen, wenn nach dem 11. September 2001 die entsprechende Verbindung eingestellt wurde.
Für die Winterflugplanperiode 2001/2002 wurde die Regelung so gestaltet, dass die Luftverkehrsunternehmen, die ihre Slots aus den oben genanntem Gründen mit der Erklärung zurückgeben haben, dass sie diese Slots voraussichtlich in der Winterflugplanperiode 2003/2004 nach
Artikel 8 Abs. 1 (Großvaterrechte) wieder beantragen würden, so behandelt werden, als hätte die Ausnutzung bei 80 % gelegen.
Dadurch wurde der Flughafenkoordinator in die Lage versetzt, in dieser Weise zurückgegebene Slots – mit einem entsprechenden Hinweis auf die wahrscheinlich nur vorübergehende Möglichkeit der Nutzung – einem interessierten andern Luftfahrtunternehmen zuzuweisen. Werden diese Slots nicht wieder beantragt, fallen sie entweder in den Pool nach
Artikel 10 oder verbleiben auf Antrag bei dem Unternehmen, das diese Slots zwischenzeitlich genutzt hat.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben aufgrund der Anträge der Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, eine adäquate Regelung für diesen Fall zu schaffen, die
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 geändert und folgenden Artikel 10a eingefügt
(ABl. L 142 S. 3 vom 31. Mai 2002)
„Artikel 10a
Die Ereignisse des 11. September 2001
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf dieselben Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperioden Sommer 2002 und Winter 2002-2003 haben, die ihnen am 11. September 2001 für die Flugplanperioden Sommer 2001 bzw. Winter 2001-2002 zugewiesen waren."
Damit wurde die Rechtslage im Sinne des Anliegens der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie klargestellt.
Vgl. zum Thema auch Kilian,
Slotallokation und Slothandel