Die Voraussetzungen für die Flughafenkoordinierung sind in der
"Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der
Gemeinschaft" (ABl. Nr. L 14 vom 22.01.1993 S. 1) vorgegeben. Diese Vorschriften wurden für die deutschen Verkehrsflughäfen durch die
"Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung (FPKV)" vom 13. Juni 1994
(BGBl. I S. 1262) ergänzt.
Nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ist festzulegen, wann ein Flughafen der "Koordinierung" oder der "vollständigen Koordinierung" unterliegt.
Die Erklärung eines Verkehrsflughafens zu einem vollständig koordinierten Flughafen ist nach
Artikel 3 Abs. 2 bis 5 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Wesentliche Voraussetzung sind ernsthafte
Kapazitätsprobleme, denen nicht anders abgeholfen werden kann. Grundlage bildet eine
umfassende Kapazitätsanalyse, die ständig fortzuschreiben und Interessenten zugänglich zu machen ist.
Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob sich die Kapazität kurzfristig durch infrastrukturelle oder betriebliche Veränderungen steigern lässt. Dabei ist der zeitliche Rahmen für die Lösung des Problems darzustellen (§ 3 Abs.
3 FPKV)
Wenn sich nach Konsultationen mit den nach § 3 Abs. 4 FPKV zu beteiligenden Unternehmen und Organisationen herausstellt, dass sich die schwierige Kapazitätssituation an einem Verkehrsflughafen nicht kurzfristig verbessern lässt, erfolgt die
Erklärung zum vollständig koordinierten Flughafen durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(BMVBW) nach § 1 Abs. 2 FPKV im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem der Verkehrsflughafen liegt. Zuvor ist das Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer herzustellen und der nach
Artikel 5 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 i.V.m. § 2 FPKV für diesen Flughafen eingerichtete Koordinierungsausschuss anzuhören.
Die Erklärung eines Verkehrsflughafens zum vollständig koordinierten Flughafen wird vom BMVBW im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer
(NfL) bekannt gemacht.
Entsprechend den Vorschriften des Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 werden für einen solchen Flughafen die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen
(Slots) auf Verlangen des BMVBW ermittelt, sofern sie nicht schon Bestandteil einer Kapazitätsanalyse sind. Diese sog.
"Koordinationseckwerte" werden vom BMVBW im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, in welchem der Flughafen liegt, und nach Anhörung der Deutschen Flugsicherung GmbH
(DFS), des betreffenden Flughafenunternehmens und den Luftfahrtgesellschaften, die den Flughafen regelmäßig benutzen, bestimmt. Sie werden dem
Flughafenkoordinator
gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 4 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 als verbindliche Kapazitätswerte zur Verfügung gestellt.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FPKV hat der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln
Slots zur Zuweisung beim Flughafenkoordinator
zu beantragen. Nutzt er zugewiesene Slots nicht aus, ist er nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 FPKV verpflichtet, diese Slots unverzüglich zurückzugeben.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 sind Starts und Landungen eines Fluges nach Instrumentenflugregeln an einem vollständig koordinierten Flughafen ohne zugewiesene Slots untersagt.
Verstöße gegen die Verpflichtung zur Beantragung von Slots, die nicht rechtzeitige Rückgabe nicht genutzter Slots und Starts und Landungen auf vollständig koordinierten Flughäfen ohne zugewiesene
Slots werden nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 FPKV vom Luftfahrt-Bundesamt als Ordnungswidrigkeiten geahndet
(§ 4 Abs. 2 FPKV).
Vgl. zum Thema auch Kilian,
Slotallokation und Slothandel