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   Welches Recht gilt an Bord von Luftfahrzeugen?

Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimatstaates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.

In Artikel 1 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen), dem mittlerweile 185 Staaten angehören, erkennen die Vertragsstaaten ausdrücklich an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet die volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt. Der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommende Territorialitätsgrundsatz unterwirft damit jedes Luftfahrzeug zu allererst dem jeweiligen Recht des Staates, in dessen Territorium es sich aufhält. Daneben gilt gewohnheitsrechtlich das Recht des Heimatstaates des Luftfahrzeugs (sog. Flaggenrechtsprinzip). 

Für die Regelung des Luftverkehrs ist insbesondere Artikel 11 des ICAO-Abkommens beachtlich, wonach die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaats über den Betrieb und den Verkehr der Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebiets zu befolgen sind. Wo der materielle Inhalt deutscher Luftverkehrsvorschriften dem ausländischen Recht nicht erkennbar entgegensteht, gilt aber auch im Ausland in Übereinstimmung mit dem Flaggenrechtsprinzip deutsches Recht an Bord eines deutschen Luftfahrzeuges (§ 1a LuftVG).

Für den Bereich des Strafrechts gilt ebenfalls grundsätzlich das nationale Recht des jeweiligen Staates, in dem sich das Luftfahrzeug aufhält. 

Zwar bestimmen § 4 StGB und § 5 OWiG, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die außerhalb des deutschen Hoheitsbereichs in einem Luftfahrzeug begangen werden, nach deutschem Recht verfolgt und geahndet werden, doch können hieraus grundsätzlich keine deutschen Hoheitsbefugnisse im Ausland abgeleitet werden. Um die Ausübung von Hoheitsgewalt an Bord von Luftfahrzeugen extraterritorial rechtlich abzusichern, wurde 1963 das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter Abkommen) vereinbart, dem mittlerweile 166 Staaten angehören. Mit diesem Abkommen werden die Zuständigkeit des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs für die an Bord begangenen strafbaren oder anderen Handlungen anerkannt und dem Luftfahrzeugführer weitreichende Kompetenzen bei der Ausübung von Zwangsmaßnahmen eingeräumt.

In dieser Hinsicht ist § 29 Abs. 3 LuftVG von Bedeutung, der die Ausübung der so genannten „Bordgewalt“ des Luftfahrzeugführers regelt. Diese Befugnis ist wichtig, damit der Luftfahrzeugführer seiner Pflicht zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung genügen kann. Rechtlich handelt es sich um eine Beleihung des Luftfahrzeugführers mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Der Bordgewalt unterliegen nicht nur die Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätige Personen, sondern alle Personen an Bord eines Luftfahrzeugs. Die Bordgewalt beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit deren Öffnung.

Gemäß den bereits oben genannten Regelungen des Tokioter Abkommens ist die Bordgewalt nicht auf den deutschen Luftraum beschränkt, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den ausländischen Luftraum bzw. auf ausländisches Staatsgebiet.

 

 

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