Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich
zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht
Teil des Territoriums ihres Heimatstaates. Die Frage des Aufenthaltsortes
eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht
zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.
In Artikel
1 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(ICAO-Abkommen), dem mittlerweile 185 Staaten angehören, erkennen
die Vertragsstaaten ausdrücklich an, dass jeder Staat über
seinem Hoheitsgebiet die volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt.
Der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommende Territorialitätsgrundsatz
unterwirft damit jedes Luftfahrzeug zu allererst dem jeweiligen Recht des
Staates, in dessen Territorium es sich aufhält. Daneben gilt gewohnheitsrechtlich
das Recht des Heimatstaates des Luftfahrzeugs (sog. Flaggenrechtsprinzip).
Für die Regelung des Luftverkehrs
ist insbesondere Artikel 11 des
ICAO-Abkommens beachtlich, wonach die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaats
über den Betrieb und den Verkehr der Luftfahrzeuge innerhalb seines
Hoheitsgebiets zu befolgen sind. Wo der materielle Inhalt deutscher Luftverkehrsvorschriften
dem ausländischen Recht nicht erkennbar entgegensteht, gilt aber auch
im Ausland in Übereinstimmung mit dem Flaggenrechtsprinzip deutsches
Recht an Bord eines deutschen Luftfahrzeuges (§
1a LuftVG).
Für den Bereich des Strafrechts gilt
ebenfalls grundsätzlich das nationale Recht des jeweiligen Staates,
in dem sich das Luftfahrzeug aufhält.
Zwar bestimmen § 4 StGB und §
5 OWiG, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die außerhalb
des deutschen Hoheitsbereichs in einem Luftfahrzeug begangen werden, nach
deutschem Recht verfolgt und geahndet werden, doch können hieraus
grundsätzlich keine deutschen Hoheitsbefugnisse im Ausland abgeleitet
werden. Um die Ausübung von Hoheitsgewalt an Bord von Luftfahrzeugen
extraterritorial rechtlich abzusichern, wurde 1963 das Abkommen über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter
Abkommen) vereinbart, dem mittlerweile 166 Staaten angehören.
Mit diesem Abkommen werden die Zuständigkeit des Eintragungsstaats
des Luftfahrzeugs für die an Bord begangenen strafbaren oder anderen
Handlungen anerkannt und dem Luftfahrzeugführer weitreichende Kompetenzen
bei der Ausübung von Zwangsmaßnahmen eingeräumt.
In dieser Hinsicht ist §
29 Abs. 3 LuftVG von Bedeutung, der die Ausübung der so genannten
„Bordgewalt“ des Luftfahrzeugführers regelt. Diese Befugnis
ist wichtig, damit der Luftfahrzeugführer seiner Pflicht zur Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Ordnung genügen kann. Rechtlich handelt es sich
um eine Beleihung des Luftfahrzeugführers mit einer öffentlich-rechtlichen
Aufgabe. Der Bordgewalt unterliegen nicht nur die Besatzungsmitglieder
und sonstige an Bord tätige Personen, sondern alle Personen an Bord
eines Luftfahrzeugs. Die Bordgewalt beginnt mit dem Schließen der
Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit deren Öffnung.
Gemäß den bereits oben genannten
Regelungen des Tokioter Abkommens ist die Bordgewalt nicht auf den
deutschen Luftraum beschränkt, sondern erstreckt sich insbesondere
auch auf den ausländischen Luftraum bzw. auf ausländisches Staatsgebiet.