Bei der Ermittlung der Grenzwerte für
die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Fluglärm stellt
der Bundesgerichtshof, im Grundsatz nicht anders als bei sonstigem Verkehrslärm,
unter Heranziehung von Richtwerten in Gesetzentwürfen, Verwaltungsvorschriften
und Äußerungen im Fachschrifttum in erster Linie auf den sogenannten Mittelungspegel
ab; jedoch wird aus Rechtsgründen nicht beanstandet,
wenn der Tatrichter im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch den Spitzenpegeln
wesentliche Bedeutung beimisst (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 und
vom 23.Oktober 1986 III ZR 112/85 WM 1987, 245, 246; Senatsbeschluss
vom 30. Januar 1986 III ZR 34/85 NJW 1986, 2423, 2424; s. auch
BGHZ 79, 45, 50; BGH, Urteil vom 25.03.93, III ZR 60/91 = DVBl. 1993, 1089).
Letzteres liegt besonders nahe, wenn es
um die Beurteilung von durch Düsenflugzeuge verursachten Fluglärms
geht, der gegenüber anderen Verkehrslärmimmissionen durch kurzzeitige,
verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge
gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 79, 45, 50).
Die Bewertung darf nicht schematisch von
der Erreichung bestimmter Immissionswerte abhängig gemacht werden;
vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund einer wertenden Beurteilung
innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen
tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles ziehen (Senatsurteil
BGHZ 97, 114, 123). Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch
auf die Art des Lärms abzuheben (Senatsurteil vom 10. November 1977
III ZR 166/75 DVBl. 1978, 110, 112). Bei der Beurteilung können
insbesondere Gebietsart (Senatsurteile BHGZ 97, 114, 122; 97, 361, 365;
BVerwGE 51, 15, 30 f; 59 253, 262 ff; BVerwG ZfBR 1991, 120, 123) und Lärmvorbelastung
(Senatsbeschluss vom 25. November 1991 III ZR 7/91 BGHR
GG vor Art. 1 / enteignender Eingriff Fluglärm 1 = VersR 1992, 322,
323; BVerwGE 51, 15, 31; 59, 253, 262 ff; 71, 150, 153 ff; 87, 332, 357;
BVerwG ZfBR 1991, 120, 122, 123) eine wesentliche Rolle spielen. So kann
dem Betroffenen im Außenbereich dem Gebietscharakter entsprechend
im allgemeinen ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zugemutet
werden als in einem Wohngebiet. Allerdings ist innerhalb des Außenbereichs
nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, der "Situation"
des betroffenen Grundstücks (z. B. ruhige Lage), zu differenzieren
(Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 f und vom 13. Januar 1977 III ZR
6/75 NJW 1977, 894). Im übrigen kann nicht allein auf die Lärmbeeinträchtigung
im Haus mit den vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen abgestellt werden,
weil es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, stets mit geschlossenen
Fenstern und Türen, ohne Balkon- und Gartennutzung zu leben (BGH,
Beschluss vom 30.1.1986 - III ZR 34/85 - S. 5 f.).
Entsprechend diesen Grundsätzen ist
nach der Rechtsprechung des Senats die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle
für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im allgemeinen bei
Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von
60 bis 65 dB(A) während der
Nacht
anzusetzen (BGHZ 59, 378; 97, 114; 97, 361; Urteile vom 10. November 1977
III ZR 166/75 DVBl. 1978, 110; vom 18. Oktober 1979 III ZR 177/77
WM 1980, 680; vom 23. Oktober 1986 III ZR 112/85 WM 1987, 245;
vom 10. Dezember 1987 III ZR 204/86 BGHR GG vor Art. 1/ enteignender
Eingriff Verkehrslärm 4 6 = NJW 1988, 900; Beschluss
vom 30. Januar 1986 III ZR 34/85 NJW 1986, 2423; s. ferner
Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 248;
Boujong UPR 1987, 207, 209). Darüber hinaus muss die entschädigungsrechtliche
Bewertung
von Düsenfluglärm der besonderen Bedeutung der Spitzenschallpegel
Rechnung tragen.
Der BGH hat zuletzt die Zumutbarkeitsschwelle
als überschritten angesehen bei einem Tagesmittelungspegel von 75
dB(A) und Spitzenwerten von über 90 dB(A) an mehr als der Hälfte
der Flugtage (BGHZ 122, 76, 82 = BGH NJW 1993, 1700, 1702 - HINWEIS:
bei einem Umgebungspegel von 85 dB(A) ist eine sprachliche Verständigung
nur noch sehr eingeschränkt möglich, 90 dB(A) entspricht dem
Lärm einer Diskothek).
Unter Hinweis auf die Tatsache, dass
es sich bei Düsenfluglärm um kurzzeitige, plötzlich und
impulsartig auftretende hohe Schallpegel, ausgehend von relativ geringen
Grundwerten handelt, die vom Menschen als im Verhältnis zu anderen
Lärmquellen störender - bei gleichen Pegelwerten - empfunden
werden (vgl. BGHZ 122, 76, 80, 83 = BGH NJW 1993, 1700, 1702; Hermann,
Schutz vor Fluglärm bei der Planung von Verkehrsflughäfen im
Lichte des Verfassungsrechts, S. 45 f.), hält das OLG Koblenz in seinem
jüngsten Urteil die Zuschreibung eines Fluglärmmalus von 10
dB(A) auf die gemessenen Mittelungswerte für gerechtfertigt (OLG
Koblenz, Urteil vom 6.5.1998 - 1 U 1568/93 - S. 15). 17 Fluglärmereignisse
pro Flugtag mit Spitzenpegeln von 90 dB(A) überschreiten hiernach
bei einem Mittelungspegel von 66,1 dB(A) und einem Malus von +10 dB(A)
bei durchschnittlich 250 Flugbewegungen pro Tag die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle.
Aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
ergeben sich für die Bewertung keine Besonderheiten. Der im Fluglärmschutzgesetz
vorgesehene äquivalente Dauerschallpegel dient der Festlegung eines
regionalen Lärmschutzbereiches, nicht aber der Beurteilung individueller
Lärmbeeinträchtigungen; Richtwerte für die Beurteilung der
enteignungsrechtlichen Zumutbarkeit sind ihm nicht zu entnehmen (BGHZ 69,
105, 116; BVerwG NVwZRR 1991, 118, 124 f).
Anhaltspunkte für die derzeit gültigen und allgemein
anerkannten Grenzwerte für die Nacht lassen sich der Nachtflugregelung für den
Flughafen München aus der Änderungsgenehmigung der Regierung von Oberbayern vom 23. März 2001
entnehmen:
Grenze des Bereichs des medizinisch nicht mehr zumutbaren nächtlichen Fluglärms:
Einzelereignisse:
Nach lärmmedizinischen Gutachten (Scheuch/Jansen, Jansen - Flughafen München) ist ein lärmbedingtes Aufwachen
bei mehr als 6-maligem Überschreiten eines Pegels von größer 60 dB(A) pro Nacht am Ohr des Schläfers beim Durchschnitt der Bevölkerung zu erwarten. Ein Pegel von 60 dB(A) am Ohr des Schläfers
entspricht einem Außenpegel von mehr als 75 dB(A) bei gekipptem Fenster. Dieser Wert berücksichtigt nicht die überdurchschnittliche Empfindlichkeit von einzelnen Personen und ist daher als oberer medizinischer Grenzwert anzusehen, bei dessen Überschreitung beim Großteil der Bevölkerung mit lärmbedingten Aufwachreaktionen gerechnet werden muss und langfristig pathologische Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Aus präventiven Gründen werden daher von lärmmedizischen Gutachtern Lärmschutzmaßnahmen bereits bei mehr als 6-mal pro Nacht auftretenden Pegeln von größer/gleich 55 dB(A) im Rauminnern empfohlen.
Nach lärmpsychologischen Gutachten stellt Fluglärm eine unzumutbare Belästigung unterhalb der Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung dar, wenn nachts 8 Fluglärmereignisse über 70 db(A) auftreten.
Die Regierung von Oberbayern hat in ihrem Bescheid die ausschließliche Berücksichtigung des medizinischen Grenzwerts für nicht ausreichend gehalten und daher die
rechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Bezug auf den Nachtschlaf bei 6 Fluglärmereignissen über 55 dB(A) im Rauminnern entsprechend 6 Fluglärmereignissen über 70 dB(A) außen festgesetzt.
Dauerschallpegel:
Im Hinblick auf den noch zulässigen Dauerschallpegel hält die Regierung von Oberbayern in ihrem Bescheid vom 23. März 2001 einen
Mittelungspegel von 50 dB(A) außen als Grenze für die rechtliche Zumutbarkeit für zutreffend. Als Gründe führt sie hierbei die Feststellungen des Bundesgesundheitsministeriums und der lärmmedizinischen Gutachter an, die Dauerschallpegel zwischen 50 und 55 dB(A) außen genannt haben. Lediglich von der Meditationsgruppe Frankfurt
wird ein Wert von 32 dB(A) innen entsprechend 47 dB(A) festgestellt. Ein Wert von 50 dB(A)
wird ebenfalls vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Eckpunktepapier zur Novelle des Fluglärmgesetzes für zutreffend erachtet.
Schwellenwerte für zumutbare, aber mehr als geringfügige Lärmauswirkungen (Abwägungsschwelle) bei nächtlichen Fluglärm:
Einzelereignisse:
Nach lärmmedizinischen Gutachten und lärmpsychologischen Gutachten ist mit einem Aufwachen bei mehr als 6 Lärmereignissen über 60 dB(A) innen zu rechnen. Der Abstand von Belästigung zur erheblichen Belästigung wird hiernach mit einem Faktor von 10 dB(A) angegeben.
Die Regierung von Oberbayern hält daher eine Schwelle zur medizinischen Belästigung von 6 Ereignissen ab 50 dB(A) Maximalpegel innen entsprechend 65 dB(A) außen für gerechtfertigt. Dieses Kriterium liegt 5 dB(A) unterhalb der rechtlichen Zumutbarkeitsschwelle und entspricht in etwa dem von der Regierung Oberbayern verfolgten Schutzziel von 55 dB(A) im Rauminnern.
Dauerschall:
Entsprechend der im Fall der Nachtflugregelung für den Flughafen München für zutreffend erachteten Maximalpegeldifferenz von 5 dB(A) zwischen Zumutbarkeits- und Abwägungsschwelle wurde
ein Dauerschallpegel von 45 dB(A) außen als Abwägungsschwelle
festgesetzt.