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   Luftbildwesen

Bis Mitte des Jahres 1990 sah das Luftverkehrsgesetz eine Erlaubnispflicht für Fotoflüge vor.

Mit Artikel 37 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) ist jedoch der frühere § 27 Abs. 2 LuftVG, der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Luftbildwesens der Erlaubnispflicht unterwarf, aufgehoben worden. Damit waren zugleich die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in den §§ 83 bis 89 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) gegenstandslos geworden, so dass sie wenig später mit der Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1966)  ebenfalls aufgehoben wurden.

Eine Erlaubnispflicht für Fotoflüge besteht daher nicht mehr.

 

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