Bis Mitte des Jahres 1990 sah das Luftverkehrsgesetz eine
Erlaubnispflicht für Fotoflüge vor.
Mit Artikel 37 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes
vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) ist jedoch der frühere § 27
Abs. 2 LuftVG, der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Luftbildwesens der
Erlaubnispflicht unterwarf, aufgehoben worden. Damit waren zugleich die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
in den §§ 83 bis 89 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) gegenstandslos geworden, so dass sie wenig
später mit der Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 23. November 1992 (BGBl. I S.
1966) ebenfalls aufgehoben wurden.
Eine Erlaubnispflicht für Fotoflüge besteht daher nicht mehr.