Die internationale Verflechtung des Luftverkehrs
bringt es mit sich, dass nationale Rechtsordnungen, die sich auf das
jeweilige Luftfahrzeug beziehen, miteinander kollidieren können. Es
stellt sich insbesondere die Frage, ob Vorschriften eines Staates in Bezug
auf den Luftverkehr auch im Gebiet eines anderen Staates Geltung haben
können (Extraterritorialität). Diese Frage ist deshalb von Bedeutung,
weil Luftfahrzeuge nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht
im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimatstaates
sind.
Nach Artikel
1 des ICAO-Abkommens erkennen die Vertragsstaaten ausdrücklich
an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet die volle und
ausschließliche Lufthoheit besitzt. Der in dieser Regelung zum Ausdruck
kommende Territorialitätsgrundsatz unterwirft damit jedes Luftfahrzeug
zu allererst dem Recht des Staates, in dessen Territorium es
sich aufhält. Daneben gilt jedoch auch das Recht des Heimatstaates
des Luftfahrzeugs. Es handelt sich hierbei um das völkerrechtlich verankerte Flaggenrechtsprinzip.
Der durch das 11. ÄndLuftVG eingefügte
§ 1a LuftVG stellt für alle deutschen Luftfahrzeuge und solche, für die Deutschland
die Verantwortung des Eintragungsstaates übernommen hat, ausdrücklich
klar, dass die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und die zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften auch außerhalb des
Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland beim Betrieb anzuwenden
sind, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder
nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer
Rechtsvorschriften vorgeht.
Die Regelung steht damit nicht im Widerspruch
zu Artikel 11 des ICAO-Abkommens,
wonach grundsätzlich die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaats
über den Ein- oder Ausflug nach oder aus seinem Hoheitsgebiet oder
über den Betrieb und den Verkehr der Luftfahrzeuge innerhalb seines
Hoheitsgebiets auf die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne Unterschied
der Staatszugehörigkeit anzuwenden und von diesen zu befolgen sind.
Inwieweit Staaten von Artikel 11 des
ICAO-Abkommens Gebrauch machen können, ist jedoch in letzter Zeit
vor dem Hintergrund gestiegener nationaler Sicherheitsbedürfnisse
und eines ausgeprägten politischen Sendungsbewusstseins mancher
Staaten in den Mittelpunkt der Kritik geraten.
Besonders aktiv auf diesem Gebiet sind
die USA. Beispiele aus der Vergangenheit, die Sachverhalte in Bezug auf
den Luftverkehr innerhalb und/oder außerhalb des eigenen Hoheitsbereichs
regeln, sind:
-
Regelung des Glücksspiels und des Rauchens
an Bord von Luftfahrzeugen,
-
Regelung des Mindeststandards bei der Sicherheitsüberprüfung
von Passagieren.
Die ICAO
und die ECAC haben deutlich gemacht, dass
solche einseitigen Maßnahmen eines Staates nicht hingenommen werden
können, weil andernfalls die mit dem ICAO-Abkommen beabsichtigte Einheitlichkeit
und Herstellung von gleichen Standards über Bord geworfen werden würden.
Letztlich könne eine einseitige und extensive Auslegung von Artikel
11 des ICAO-Abkommens nur im völligen Chaos enden, wenn jeder
Staat sich veranlasst sähe, einseitig für den Flugverkehr
in Bezug auf den Ein- und Ausflug nach oder aus seinem Hoheitsgebiet besondere
Regelungen (z.B. Bekleidungs-, Speise- oder Verhaltensvorschriften) zu
erlassen.
Artikel
11 des ICAO-Abkommens ist vielmehr im engen Kontext mit Artikel 37
und 38 des ICAO-Abkommens zu
sehen.
Hiernach ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass
für Vorschriften, Richtlinien, Verfahren und Organisation in Bezug
auf Luftfahrzeuge, Personal, Luftstraßen und Hilfsdienste der höchstmögliche
Grad an Einheitlichkeit in allen Angelegenheiten erreicht wird. Die Luftfahrt
soll verbessert und erleichtert, nicht durch einseitige Maßnahmen
eingeschränkt werden. Kann ein Staat dieser Verpflichtung nicht nachkommen,
weil er es für undurchführbar hält, einer internationalen
Richtlinie oder einem internationalen Verfahren in jeder Hinsicht nachzukommen,
oder seine eigenen Vorschriften und Maßnahmen mit einer internationalen
Richtlinie oder einem internationalen Verfahren in volle Übereinstimmung
zu bringen, ist er nach Artikel 38
des ICAO-Abkommens gehalten, die Unterschiede sofort dem Rat der ICAO
anzuzeigen.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass
auch, soweit nationale Maßnahmen nicht unmittelbar extraterritorial
gelten, sondern nur mittelbar eine derartige Wirkung entfalten, nichts
anderes gelten kann. Maßnahmen eines Staates nach Artikel
11 des ICAO-Abkommens müssen daher in jedem Fall auf Ihre Vereinbarkeit
mit dem geltenden ICAO-System geprüft werden.