In landesrechtlichen Naturschutzverordnungen werden zunehmend Vorschriften aufgenommen,
die den Luftverkehr regeln, wie z.B.
"Es ist verboten,
Die Verfassungsmäßigkeit derartiger Regelungen ist umstritten. Im Einzelnen wird
im luftrechtlichen Schrifttum insbesondere über das Verhältnis zwischen den luftpolizeilichen Erlaubnistatbeständen des § 16 LuftVO sowie der (subsidiären) Generalklausel des § 29 Abs. 1 LuftVG
gegenüber
landesrechtlichen Vorschriften auf anderen Rechtsgebieten gestritten (vgl. Böss, NuR 1980, S. 12 ff.; Eckardt, NuR 1981, S. 87
ff., S. 194 (Replik); Hartmann, NuR 1981, S. 191; siehe insbesondere auch jüngst
Stollmann, Freizeitaktivität Modellfliegen: Ökologische Problematik und
rechtliche Rahmenbedingungen in NuR 1997, S. 476). In der Rechtsprechung scheint
dieses Verhältnis mittlerweile Gegenstand einer
weitgehend gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG in
NVwZ 1986, S. 469 f.; S. 470 f.; NVwZ 1987, S. 130 f.; S. 493 f.) sowie oberster
Landesgerichte (vgl. VGH Mannheim, NuR 1990, S. 465 f.; BayObLG, NuR 1992, S.
40) zu sein.
Vor dem Hintergrund der im Bund/Länder-Verhältnis zu beachtenden Unzulässigkeit
von Doppelzuständigkeiten für die gleiche Materie (vgl. BVerfGE 36, 193 (202);
61, 149 (204)) besteht die Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der
jeweiligen Regelungsbefugnis für einen bestimmten Bereich.
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird für die
kompetenzrechtliche Zuordnung einer Regelung, die mehrere Sachbereiche berührt,
überwiegend darauf abgestellt, welcher Sachbereich unmittelbarer oder nur
mittelbarer Regelungsgegenstand ist (vgl. BVerfGE 8, 104 (116); 8, 143
(148); 9, 185 (189); 13, 181 (196); 26, 281 (298)), ob er "ausschließlich" bzw.
"speziell" zum Gegenstand des Gesetzes gemacht und nicht nur als "Reflex"
mitberührt ist (vgl. BVerfGE 14, 197 (220); 28, 119 (149); 33, 206 (217)).
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Im Schrifttum wird in ähnlicher Weise die Zuordnung von Gesetz- und
Kompetenznorm als Ermittlung des Sachzusammenhangs verstanden und darauf
abgestellt, zu welchem Kompetenzbereich die größere Sachnähe der Regelung
besteht (vgl. Maunz/Dürig-Maunz, GG Art. 74 Rdn. 12; Jarass-Pieroth, GG,
Art. 70 Rdn. 4 m.w.N.).
Vorschriften in landesrechtlichen Naturschutzverordnungen sind demnach nicht
zulässig, wenn sie unmittelbar und zielgerichtet den Luftverkehr regeln.
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 73 Nr. 6 Grundgesetz) hat
der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für Regelungen, die den
Luftverkehr betreffen. Es ist nur dem Bund vorbehalten, Tatbestände und
Handlungsweisen, die den Luftverkehr betreffen, zu regeln.
Ein Eingriff in die ausschließliche Bundeskompetenz für den Luftverkehr liegt
dann nicht vor, wenn eine landesrechtliche Regelung nur mittelbar eine
bestimmte, für den Luftverkehr erhebliche Handlungsweise im Hinblick auf deren
Gefährdungspotential für den Schutzzweck einer Schutzgebietsverordnung
verbietet.
So wäre ein Verbotsregelung, wie z. B.
"Es ist verboten,
-
wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
-
den Lebensraum zu schädigen,
-
den Naturgenuss zu beeinträchtigen."
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn soweit im Einzelfall unter die
vorstehende Verbotsregelung auch Aktivitäten des Luftverkehrs subsumiert werden
könnten, wären solche Verbotstatbestände nicht luftverkehrsrechtliche
Regelungen. Die Luftfahrt wäre nämlich durch derartige Regelungen allenfalls nur
mittelbar betroffen.
Ist jedoch der Regelungsgegenstand des Verbots der Luftverkehr selbst, d.h.
sollen die Belange des Naturschutzes im Wege von Luftverkehrsbeschränkungen
geschützt werden, könnte darin grundsätzlich ein Verstoß gegen die
Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegen.
Das würde jedoch voraussetzen, dass es sich bei dem Eingriff in die
Regelungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr um einen zielgerichteten
Eingriff handelte, der gerade den verkehrsspezifischen Regelungsbereich
betreffen soll.
Hieran bestehen aber Zweifel.
Um einen derartigen Eingriff feststellen zu können, ist eine Auslegung des in
Betracht kommenden Kompetenztatbestandes erforderlich, d. h. eine Eingrenzung
des tatsächlich zugewiesenen Sachgebietes anhand des Wortlauts, der
Entstehungsgeschichte, des systematischen Zusammenhangs und insbesondere des
Zwecks der Kompetenzzuweisung an den Bund. Nur soweit hiernach
Deckungsgleichheit zwischen Kompetenznorm und einfachrechtlicher Regelung
besteht, kann ein Einbruch in die Kompetenzsphäre des Bundes durch die
landesrechtliche Regelung festgestellt werden.
Bei Artikel 73 Nr. 6 Grundgesetz ist zu berücksichtigten, dass es sich dabei um
eine Kompetenzzuweisung auf dem Gebiet des Verkehrswesens handelt, über deren
Inhalt und Umfang das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dient diese Kompetenzzuweisung bei
Anwendung eines "erweiterten Verständnisses des Begriffs" (vgl. BVerfGE 40, 383
(379 f.)) dem "Zweck, einheitliche Regelungen zu ermöglichen, um die
spezifischen Gefahren ... aus der Benutzung des Verkehrsmittels im Verhältnis zu
den Verkehrsteilnehmern oder Dritten sowie Gefahren, die von außen auf den
Verkehr einwirken, abzuwehren und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu
gewährleisten" (BVerfGE 40, 371 (380)).
Nach dieser Auffassung ist das Verkehrsrecht ein sachlich begrenztes
Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-) und
Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
Die Luftverkehrsverwaltung nach Artikel 87d Grundgesetz wird folglich auch von
der Literatur als "(technische) Sicherheitsverwaltung" betrachtet (vgl. v.
Mangoldt/Klein, GG, Art. 87d Anm. III 2 m.w.N.). Ihre Aufgabe wird damit
umschrieben, dass sie die Verkehrsströme innerhalb der Bundesrepublik und über
ihre Grenzen hinaus mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs aufeinander
abzustimmen und die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten (habe)" (vgl.
v. Münch, GG, Art. 87d Rdnr. 4 m.w.N.).
Wird jedoch die Kompetenzzuweisung auf dem Gebiet des Verkehrswesens derartig
eingeschränkt aufgefasst, kann daraus keine umfassende Bundeskompetenz für den
"Luftraum" als solchen abgeleitet werden, da dies auf eine dem Grundgesetz
fremde "territoriale Bundesunmittelbarkeit" hinaus liefe (so hinsichtlich des
Bereichs der Bundeswasserstraßen: BVerfGE 15, 1 (12); 21, 312 (320) ).
Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass
1. das Luftverkehrsgesetz und die für seine Durchführung erlassenen Vorschriften
für sämtliche für die Benutzung des Luftraums vorgesehene Geräte gelten,
2. sich die Luftaufsicht der Luftaufsichtsbehörden auf sämtliche im Zusammenhang
mit diesen Geräten auftretenden polizei- und ordnungsbehördlichen Maßnahmen
erstreckt.
zu 1.:
Die im Luftverkehrsgesetz auf den ersten Blick als untypisch erscheinende
Erstreckung auch auf die nicht der Beförderung von Personen oder Sachen dienende
Benutzung des Luftraums durch Drachen, Flugmodelle, Raketen und sonstige für die
Benutzung des Luftraums abgestimmte Geräte (§ 1 Abs. 2 LuftVG) dient nämlich in
erster Linie dem Schutz des Luftverkehrs vor äußeren Einwirkungen. Zutreffend
wird in den Kommentierungen zum LuftVG im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung
zu Spielzeug und ähnlichen Gegenständen darauf abgestellt, ob sie eine
potenzielle Gefahr für die am Luftverkehr teilnehmenden Luftfahrzeuge darstellen
können (vgl. Giemulla/Schmid, LuftVG, § 1 Rdnr. 28). Durch die Einbeziehung
dieser Gegenstände in die Begriffsbestimmung als Luftfahrzeuge im Sinne des
Luftverkehrsgesetzes (§ 1 Abs. 2 LuftVG) sind sie vom Bundesgesetzgeber gemäß §
32 Abs. 1 Nr. 8 LuftVG i.V.m. § 29 LuftVG der sog. Luftaufsicht unterworfen und
unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnispflicht nach § 16
LuftVO.
zu 2.:
Wenn man die dem Bund in Artikel 73 Nr. 6 Grundgesetz ausdrücklich zugewiesene
Materie "Luftverkehr" im o. g. Sinne als Gegenstand einer Verkehrskompetenz
auslegt, wird nur die verkehrsspezifische Gefahrenabwehr (Schutz des
Luftverkehrs vor betriebsimmanenten Gefahren sowie Einwirkungen von außen und
Schutz Dritter vor den spezifischen Gefahren des Luftverkehrs) unmittelbar
erfasst. Für diese ist eine Ausweitung der Regelungsbefugnis auf andere in
Betracht kommende spezialpolizeiliche Materien wie z. B. das Naturschutzrecht
nicht zwingend erforderlich. Eine wirksame Aufgabenwahrnehmung ist im Hinblick
auf die verkehrsspezifischen Anforderungen durch den Bund ausreichend
gewährleistet.
Dementsprechend ist die in § 1 Abs. 1 LuftVG normierte Freiheit der Benutzung
des Luftraums und insbesondere die Ausschließlichkeit ihrer Beschränkung durch
das Luftverkehrsgesetz bzw. die aufgrund dessen zu erlassenden Verordnungen nur
in Bezug auf die verkehrsspezifischen Aspekte zu verstehen, nicht aber als
"schrankenlose Handlungsfreiheit im Luftraum".
Die im Rahmen einer Natur- bzw. Landschaftsschutzverordnung ausdrücklich
ausgewiesenen Flugverbote unterscheiden sich in ihrer Zielsetzung von den
luftverkehrsspezifischen Anforderungen und Beschränkungen des LuftVG. Normzweck
der betreffenden Naturschutzverordnung ist die Gewährleistung eines besonderen
Ruheraums für die geschützten Objekte, während das Flugverbot wie auch die
übrigen Beschränkungen nur instrumental hierfür sind. In welchem Umfang
Beschränkungen zum Schutz des Naturschutzes materiellrechtlich erforderlich sind
und inwieweit ggf. Befreiungen erteilt werden können, ist sachgerecht nur von
dem für diese Materie zuständigen (Landes-) Gesetzgebers bzw. den entsprechenden
(Länder-) Fachbehörden zu entscheiden. Ein zielgerichteter Eingriff in die
Regelungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr als solchen ist damit nicht
verbunden. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn auch der
verkehrsspezifische Regelungsbereich betroffen wäre (wenn z. B. auch die
Luftsicherheit betroffen wäre).
Im vorliegenden Falle bildet das Bundesstaatsprinzip eine Schranke für die
Ausschöpfung der jeweiligen Kompetenzen und erfordert eine wechselseitige
Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenbereiche (vgl. BVerfGE 12, 205 (254 f.);
21, 312 (320); 81, 310 (337); Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 Rdnr. 13 m.w.N.).