Moderne Wirtschaftformen und die Erfordernisse einer
optimalen Betriebsführung machen es für die Luftfahrtunternehmen mehr und
mehr erforderlich, in ihren Betrieben Luftfahrzeuge einzusetzen, die nicht
in ihrem Eigentum stehen, und die nicht nach §
3 LuftVG in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen, sondern in
Drittländern registriert sind.
Die Verwendung von fremden Luftfahrzeugen
(Fremdgerät) in Luftfahrtunternehmen ist nach deutschem Luftrecht nicht
ausdrücklich geregelt. Derartige Fälle erfordern aber eine Bestimmung der
Verantwortlichkeiten für die technische und betriebliche Sicherheit des
Luftfahrzeugs.
Bei der Verwendung von Fremdgerät in
Luftfahrtunternehmen ist im Wesentlichen
zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Leasing
Unter Leasing ist das Mieten von Luftfahrzeugen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Leasingvertrag) zu verstehen. Danach zieht der Leasingnehmer den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Einsatz des gemieteten Luftfahrzeugs, ohne dass
das Eigentum übertragen wird.
Folgende grundlegende Arten von Leasing werden unterschieden:
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Dry-lease
bedeutet das Vermieten oder Anmieten von Luftfahrzeugen ohne
Besatzung, wobei das Luftfahrzeug in der Regel im Rahmen der Betriebsgenehmigung des Leasingnehmers
(Halter im öffentlich-rechtlichen Sinne) eingesetzt wird, also unter dessen operationeller und kommerzieller Kontrolle und Verantwortung steht.
Dem Leasingnehmer-Staat als Halterstaat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der
flugbetrieblich / technischen Standards durch den Leasingnehmer.
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Wet-lease
bedeutet Vermieten oder Anmieten von Luftfahrzeugen mit Besatzung, wobei das Luftfahrzeug in der Regel (insbesondere bei kurzfristigem Einsatz) in der
technisch / betrieblichen Verantwortung des Leasinggebers als Luftfahrtunternehmen
(Halter im öffentlich-rechtlichen Sinne) verbleibt.
Dem Leasingnehmer - als zivilrechtlichem Halter und ausführendem Luftfrachtführer - obliegt die kommerzielle Kontrolle des geleasten Luftfahrzeugs.
Der Leasinggeber-Staat behält die Aufsicht über die Einhaltung der
flugbetrieblich / technischen Standards.
Subcharter
Eine weitere Form der Verwendung von Fremdgerät ist der
Subcharter von Luftfahrzeugen.
Subcharter bedeutet die Durchführung von Flügen durch ein Luftfahrtunternehmen
(Operating Carrier als Auftragnehmer) im Auftrage eines anderen Luftfahrtunternehmens (Contracting Carrier als Auftraggeber).
Beim Auftragnehmer verbleibt die Halterverantwortlichkeit.
Damit liegt die Aufsicht über die Einhaltung der
flugbetrieblich / technischen Standards beim Staat des Auftragnehmers.
Eine Sonderform des Subcharters ist der Fall des Aircraft on Ground
(AoG) wegen unvorhersehbarer technischer bzw. operationeller
Schwierigkeiten im Luftfahrzeugpark des Auftraggebers. Dies bedeutet für
des betroffenen Luftfahrtunternehmen, dass für einen Übergangszeitraum (auf maximal 5 Tage befristet)
kurzfristig Ersatz durch Fremdgerät beschafft werden muss.
Die Aufsicht über die Einhaltung der
flugbetrieblich / technischen Standards durch den Auftragnehmer verbleibt
auch in diesem Fall beim Auftragnehmer-Staat als Halterstaat.