Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern
(Fluglinienverkehr), bedürfen nach § 21 Abs. 1 LuftVG außer der Genehmigung nach
§ 20
LuftVG für jede Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen.
Im Fluglinienverkehr muss von Luftfahrtunternehmen, die ihren Sitz außerhalb
der Europäischen Union (EU) haben, für jede Fluglinie eine eigene
Genehmigung beantragt werden. Die Luftfahrtunternehmen sind nach § 21 Abs. 2
Satz 1 LuftVG verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung
aufrechtzuerhalten (öffentlich-rechtliche Betriebspflicht). Im Fluglinienverkehr
ist daher stets die angekündigte Transportleistung zu erbringen, d.h. es
muss auch dann termingerecht geflogen werden, wenn wenige oder keine Passagiere
gebucht haben. Kommerzielle Gründe reichen daher grundsätzlich nicht aus, um
den Flugbetrieb einzustellen. Ausnahmen sind aber bei unabwendbaren Umständen, z. B. technischer
Schaden oder Sicherheitsbelange, möglich. Darüber hinaus sind die
Fluglinienunternehmen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LuftVG zur Beförderung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn
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den genehmigten Beförderungsentgelten und den geltenden Beförderungsbedingungen sowie den behördlichen Anordnungen entsprochen wird,
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die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist,
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die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen vermochten.
Die Unternehmen sind hiernach verpflichtet, jeden Antrag auf
Abschluss eines Beförderungsvertrages zu den festgelegten
Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen anzunehmen, wenn die oben
genannten Voraussetzungen vorliegen (Kontrahierungszwang). Hierbei handelt es
sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die der Staat von den von ihm
genehmigten Unternehmen verlangt (Beförderungspflicht). Von der
Beförderungspflicht können den Unternehmen auf Antrag Ausnahmen erteilt
werden.
Ausländische Luftfahrtunternehmen, die ihren Sitz außerhalb
der EU haben, brauchen für den Linienverkehr nach Deutschland eine
Betriebsgenehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Basis
dazu sind bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den beteiligten Staaten. In ähnlicher
Weise können auch Bedingungen und
Auflagen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr ausländischer
Luftfahrtunternehmen festgesetzt werden.
Innerhalb der Europäischen Union ist der Luftverkehrsmarkt
weitgehend liberalisiert. Maßgebend für den
Luftverkehr innerhalb der Europäischen Union ist die VERORDNUNG (EWG) NR.
2408/92 DES RATES VOM 23. JULI 1992 ÜBER DEN ZUGANG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DER
GEMEINSCHAFT ZU STRECKEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGVERKEHRS. Für die
Gemeinschaftsunternehmen gibt es weder eine Betriebs- noch eine
Beförderungspflicht. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt, Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben
(Streckengenehmigung - § 21 Abs. 5
LuftVG).
Deutsche Luftfahrtunternehmen benötigen eine
Streckengenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), wenn sie Luftfahrzeuge
einsetzen, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden (vgl. § 31 Abs. 2
Nr. 11 LuftVG). Für Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln
betreiben,
sind die Luftfahrtbehörden der Bundesländer zuständig.
In
jedem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen, flugbetrieblichen
und technischen Voraussetzungen Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.