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   Aufsicht und Kontrolle über Luftfahrtunternehmen

Nach erfolgter Genehmigung wird durch eine ständige Aufsicht und/oder durch gelegentliche Prüfungen das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen bei Luftfahrtunternehmen sichergestellt. Neben der stichprobenartigen direkten Überwachung gilt die besondere Aufmerksamkeit den Verfahren, die das Unternehmen selbst zur Umsetzung der bestehenden Vorschriften für den sicheren Ablauf des eigenen Betriebs festgelegt hat.

Die für eine Genehmigung erforderliche Erstellung der Gutachten sowie die künftige Überwachung erfolgt durch Mitarbeiter der jeweiligen Länderbehörde bzw. durch das LBA. Beim LBA wird sie vorwiegend von den Außenstellen vorgenommen. 

Die Mitarbeiter der Luftfahrtbehörden sind nach § 23b LuftVG berechtigt, jederzeit den Betrieb zu betreten und Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu nehmen. Das Betriebsgeheimnis bleibt dabei gewahrt.

Genehmigung

Wirtschaftliche Überprüfung

Ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen für die ständige Aufrechterhaltung der Sicherheit der einzusetzenden Luftfahrzeuge und Durchführung eines sicheren Betriebes bieten für sich allein noch keine Garantie für die Sicherheit. Erst wenn auch die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind, ist die Durchführung eines sicheren Betriebes für einen überschaubaren Zeitraum mit ausreichender Zuverlässigkeit gewährleistet. Nur beim Vorhandensein entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann eine sichere Dienstleistung garantiert werden.

Aufgrund von Angaben des Antragstellers über die finanzielle Absicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfolgt in der Regel eine Überprüfung vor Ort durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Aus dem Ergebnis wird ein Gesamtgutachten erstellt, das der Genehmigungsbehörde (LBA oder Länderbehörde) zugeleitet wird.

Nach welchen Kriterien die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist und wie sie definiert wird, ist in der LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) - § 62 Abs. 1 Nr. 6 LuftVZO - nicht näher konkretisiert.

Ein vom Luftfahrt-Bundesamt geprüftes Unternehmen wird im Regelfall den Bestätigungsvermerk über den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dann erhalten, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen jederzeit den Verpflichtungen im Markt nachkommen kann, um damit von der wirtschaftlichen Seite ein Optimum an Sicherheit im Luftverkehr zu gewährleisten. Das Unternehmen muss zu jeder Zeit in der Lage sein und belegen können, dass es die gestellten Anforderungen als Dienstleistungsbetrieb sowohl auf der Absatz- als auch auf der Beschaffungsseite erfüllen kann. Die Begutachtung erfordert somit den Einblick in die rechtlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebende Einflussmöglichkeit von der Gesellschafterseite her. Eine zuverlässige Geschäftsführung ist ebenso notwendig, um eine ordnungsgemäße Finanzierung und Verwendung der Gelder zu gewährleisten. Letztlich ist ein Rechnungswesen einzurichten, das nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung behandelt wird.

Mit einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist insbesondere dann zu rechnen, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die entsprechenden Voraussetzungen aufrecht zu erhalten. Zweck des Prüfungsverfahrens u.a. im wirtschaftlichen Bereich ist es, dieser Gefährdung von vornherein vorzubeugen.

Das Gutachten des LBA zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens kann grundsätzlich auch durch das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers ersetzt werden.

Flugbetriebliche Überprüfung

Die Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Durchführung des Flugbetriebes in Luftfahrtunternehmen sind in einem Flugbetriebshandbuch (FBH) festzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften aus der BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) - einschließlich der 1. und 2. Durchführungsverordnung zur LuftBO - (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen / Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern) zu beachten.

Für die flugbetriebliche Überprüfung ist Folgendes von Bedeutung:

  • Festlegung eines Schulungsprogramms, das auf den Bedarf des Unternehmens ausgerichtet ist,

  • langfristige Besatzungsplanung, Einsatzplanung des fliegenden Personals, Planung der Schulungskurse,

  • Angaben über Flugbetriebsleiter, Chefpilot, Prüfkapitäne, Flugbesatzungen und Kabinenpersonal,

  • Aufgabenverteilung und Angaben über das Flugbetriebspersonal am Boden für die Flugplanung, Flugdienstberatung und Einsatzlenkung,

  • Unterweisung der Flugbegleiter im Gebrauch des Rettungs- und Sicherheitsgeräts und Aufstellung eines Programms für diese Aufgabe,

  • Festlegung von Flugverfahren, soweit sie nicht durch bestimmte Vorschriften bereits geregelt sind,

  • Ausbildung der Flugdienstberater,

  • Bereitstellung von Streckenunterlagen,

  • Organisation der Bodenabfertigung,

  • Voraussetzungen für die Erteilung von Ein- bzw. Ausflugerlaubnissen,

  • Benutzung von Flugsimulatoren,

  • Anwendung von Wettermindestbedingungen,

  • Kenntnis der Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen

Die Einhaltung der flugbetrieblichen Regelungen wird von der zuständigen Luftfahrtbehörde überwacht.

Überprüfung der Technischen Dienste von Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen, d. h. Unternehmen, die gewerbsmäßig Linienflüge oder Gelegenheitsflüge zum Transport von Personen oder Fracht durchführen, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge stets verkehrssicher (lufttüchtig) sind. Um dies zu erreichen, müssen die Luftfahrzeuge gewartet, überholt oder repariert werden.

Da das Luftfahrtunternehmen die Umlaufpläne seiner Luftfahrzeuge kennt und weiß, wie und auf welchen Strecken oder unter welchen Bedingungen der Einsatz erfolgt, obliegt ihm die Verantwortung für die rechtzeitige Durchführung der planmäßigen Instandhaltung und der notwendigen Reparaturen.

Die Durchführung der technischen Arbeiten kann nur bei den Betrieben erfolgen, die eine Genehmigung entsprechend der VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT (LuftGerPV) als Luftfahrttechnischer Betrieb (LTB) erhalten haben. Die BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) lässt grundsätzlich offen, ob es sich bei dem vom Luftfahrtunternehmen mit der Instandhaltung beauftragten LTB um einen unternehmenseigenen oder um einen fremden Betrieb handeln muss. Dem Luftfahrtunternehmen ist die Auswahl des luftfahrttechnischen Betriebes jedoch nicht völlig freigestellt, denn letzterer muss neben seiner Anerkennung auch ,,geeignet“ sein, die Erfordernisse an qualifiziertem Personal und Werkstätten mit entsprechender Ausrüstung, die sich aus der Art und des Umfangs des Betriebes des beauftragten Luftfahrtunternehmens ergeben, zu erfüllen. Die Feststellung der Eignung des LTB ist aus diesem Grund Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren des Luftfahrtunternehmens. Auch ein möglicher Wechsel des mit der Instandhaltung beauftragten LTB ist abhängig von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

Bei Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen ist die Verpflichtung, die rechtzeitige Instandhaltung durch den LTB zu veranlassen, von besonderer Bedeutung. Insbesondere verlangt die Entscheidung, welche Maßnahmen im Falle technischer Beanstandungen zu treffen sind, vom Luftfahrtunternehmen rasche Entscheidungen, die nur dann fachlich einwandfrei sein können, wenn die notwendige Kompetenz bei dem zur Entscheidung verpflichteten Unternehmen gegeben ist. Weil diese Kompetenz erst aus Erfahrungen im Flugbetrieb- und in der Instandhaltung erwächst, verfügen Luftfahrtunternehmen in den meisten Fällen über einen eigenen luftfahrttechnischen Betrieb.

Um Überschneidungen oder Lücken in der Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung zu vermeiden, haben im Falle von Luftfahrtunternehmen, die keinen eigenen LTB unterhalten, in Ergänzung des technischen Betriebshandbuches (TBH) des LTB ein eigenes TBH zu erstellen, dass das Zusammenwirken der flugbetrieblichen und technischen Dienste regelt. Dieses ,,Ergänzungs-TBH“ ist bei Luftfahrtunternehmen mit eigener Anerkennung im TBH des LTB integriert.

Instandhaltungsbetriebe werden auf der Grundlage der JAR-145 (TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND VERWALTUNGSVERFAHREN IN DER ZIVILLUFTFAHRT (94/C 297/10) vom 25. 10. 1994 (ABl. Nr. C 297/12) - GENEHMIGTE INSTANDHALTUNGSBETRIEBE) genehmigt. Die Genehmigung stellt gleichzeitig eine europaweite Anerkennung für die Instandhaltung gewerblich genutzter Luftfahrzeuge dar.

Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind nach § 20a LuftVG verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren zu treffen. Die deutschen und die die Bundesrepublik anfliegenden ausländischen Luftfahrtunternehmen haben ihre Eigensicherungsmaßnahmen in einem Luftsicherheitsplan detailliert darzustellen und zur Zulassung vorzulegen. Als wichtigste Eigensicherungspflichten der Luftfahrtunternehmen sind zu nennen:

  • die Durchführung einer Flugscheinkontrolle bei der Abfertigung der Passagiere, damit nur Personen an Bord gelangen, die im Besitz eines gültigen Flugtickets sind;

  • die Verpflichtung, eine Reisegepäckidentifizierung durchzuführen, um zu verhindern, dass ein Gepäckstück ohne den dazugehörigen Fluggast transportiert wird;

  • die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen im Luftfrachtbereich;

  • die Absicherung und Zugangskontrolle der den Luftfahrtunternehmen durch den Flughafenbetreiber zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassenen Flughafenbereiche (z. B. Wert, Fracht- und Verwaltungsgebäude);

  • die Sicherung und die Zugangskontrolle der auf dem Vorfeld abgestellten Luftfahrzeuge zur Verhinderung des unberechtigten Zutritts und der Verbringung gefährlicher Gegenstände an Bord von Luftfahrzeugen;

  • die Kontrolle der Bordverpflegung, der Reinigungs- und sonstigen Arbeitsmittel.

Dies gilt für deutsche Luftfahrtunternehmen auch auf Flughäfen außerhalb Deutschlands.

Die Überwachung der Sicherungsmaßnahmen wird vom LBA vorgenommen.

 

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