Wirtschaftliche Überprüfung
Ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen
für die ständige Aufrechterhaltung der Sicherheit der einzusetzenden
Luftfahrzeuge und Durchführung eines sicheren Betriebes bieten für
sich allein noch keine Garantie für die Sicherheit. Erst wenn auch
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind, ist die Durchführung
eines sicheren Betriebes für einen überschaubaren Zeitraum mit
ausreichender Zuverlässigkeit gewährleistet. Nur beim Vorhandensein
entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann eine sichere Dienstleistung garantiert werden.
Aufgrund von Angaben des Antragstellers über die finanzielle Absicherung
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfolgt in der Regel eine Überprüfung vor Ort durch das
Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Aus dem Ergebnis wird ein Gesamtgutachten erstellt, das der
Genehmigungsbehörde (LBA oder Länderbehörde) zugeleitet wird.
Nach welchen Kriterien die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu
beurteilen ist und wie sie definiert wird, ist in der
LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) - § 62 Abs. 1 Nr. 6 LuftVZO - nicht
näher konkretisiert.
Ein vom Luftfahrt-Bundesamt geprüftes Unternehmen wird im Regelfall
den Bestätigungsvermerk über den Nachweis der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit dann erhalten, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen
und rechtlichen Voraussetzungen jederzeit den Verpflichtungen im Markt
nachkommen kann, um damit von der wirtschaftlichen Seite ein Optimum an
Sicherheit im Luftverkehr zu gewährleisten. Das Unternehmen muss zu jeder Zeit in der Lage sein und belegen können,
dass es die gestellten Anforderungen als Dienstleistungsbetrieb sowohl auf der
Absatz- als auch auf der Beschaffungsseite erfüllen kann. Die Begutachtung
erfordert somit den Einblick in die rechtlichen Verhältnisse und
die sich daraus ergebende Einflussmöglichkeit von der Gesellschafterseite
her. Eine zuverlässige Geschäftsführung ist ebenso notwendig,
um eine ordnungsgemäße Finanzierung und Verwendung der
Gelder zu gewährleisten. Letztlich ist ein Rechnungswesen einzurichten,
das nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
behandelt wird.
Mit einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ist insbesondere dann zu rechnen, wenn der Antragsteller nicht
in der Lage ist, die entsprechenden Voraussetzungen aufrecht zu erhalten.
Zweck des Prüfungsverfahrens u.a. im wirtschaftlichen Bereich ist
es, dieser Gefährdung von vornherein vorzubeugen.
Das Gutachten des LBA zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
eines Unternehmens kann grundsätzlich auch durch das Testat eines vereidigten
Wirtschaftsprüfers ersetzt werden.
Flugbetriebliche Überprüfung
Die Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Durchführung des Flugbetriebes
in Luftfahrtunternehmen sind in einem Flugbetriebshandbuch (FBH) festzuhalten.
Insbesondere sind die Vorschriften aus der BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT
(LuftBO) - einschließlich der 1. und 2. Durchführungsverordnung
zur LuftBO - (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in
Luftfahrtunternehmen / Flug-,
Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern) zu beachten.
Für die flugbetriebliche Überprüfung
ist Folgendes von Bedeutung:
-
Festlegung eines Schulungsprogramms, das auf den Bedarf des Unternehmens
ausgerichtet ist,
-
langfristige Besatzungsplanung, Einsatzplanung des fliegenden Personals,
Planung der Schulungskurse,
-
Angaben über Flugbetriebsleiter, Chefpilot, Prüfkapitäne,
Flugbesatzungen und Kabinenpersonal,
-
Aufgabenverteilung und Angaben über das Flugbetriebspersonal
am Boden für die Flugplanung, Flugdienstberatung und Einsatzlenkung,
-
Unterweisung der Flugbegleiter im Gebrauch des Rettungs- und Sicherheitsgeräts
und Aufstellung eines Programms für diese Aufgabe,
-
Festlegung von Flugverfahren, soweit sie nicht durch bestimmte Vorschriften
bereits geregelt sind,
-
Ausbildung der Flugdienstberater,
-
Bereitstellung von Streckenunterlagen,
-
Organisation der Bodenabfertigung,
-
Voraussetzungen für die Erteilung von Ein- bzw.
Ausflugerlaubnissen,
-
Benutzung von Flugsimulatoren,
-
Anwendung von Wettermindestbedingungen,
-
Kenntnis der Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter in
Luftfahrzeugen
Die Einhaltung der flugbetrieblichen Regelungen wird von der
zuständigen Luftfahrtbehörde überwacht.
Überprüfung der Technischen Dienste von Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen, d. h. Unternehmen, die gewerbsmäßig
Linienflüge oder Gelegenheitsflüge zum Transport von Personen
oder Fracht durchführen, müssen dafür sorgen, dass die von
ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge stets verkehrssicher (lufttüchtig)
sind. Um dies zu erreichen, müssen die Luftfahrzeuge gewartet, überholt
oder repariert werden.
Da das Luftfahrtunternehmen die Umlaufpläne seiner Luftfahrzeuge
kennt und weiß, wie und auf welchen Strecken oder unter welchen Bedingungen der Einsatz
erfolgt, obliegt ihm die Verantwortung für die rechtzeitige
Durchführung der planmäßigen Instandhaltung und der notwendigen Reparaturen.
Die Durchführung der technischen Arbeiten
kann nur bei den Betrieben erfolgen,
die eine Genehmigung entsprechend der VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT
(LuftGerPV) als Luftfahrttechnischer Betrieb (LTB) erhalten haben. Die
BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) lässt grundsätzlich offen, ob es sich bei dem vom Luftfahrtunternehmen mit der Instandhaltung
beauftragten LTB um einen unternehmenseigenen oder um einen fremden Betrieb handeln
muss. Dem Luftfahrtunternehmen ist die Auswahl des luftfahrttechnischen Betriebes
jedoch nicht völlig freigestellt, denn letzterer muss neben seiner Anerkennung
auch ,,geeignet“ sein, die Erfordernisse an qualifiziertem Personal und
Werkstätten mit entsprechender Ausrüstung, die sich aus der Art und
des Umfangs des Betriebes des beauftragten Luftfahrtunternehmens ergeben, zu
erfüllen. Die Feststellung der Eignung des LTB ist aus diesem Grund
Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren
des Luftfahrtunternehmens. Auch ein möglicher Wechsel des mit der
Instandhaltung beauftragten LTB ist abhängig von der Zustimmung der
Genehmigungsbehörde.
Bei Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
ist die Verpflichtung, die
rechtzeitige Instandhaltung durch den LTB zu veranlassen, von besonderer
Bedeutung. Insbesondere verlangt die Entscheidung, welche Maßnahmen
im Falle technischer Beanstandungen zu treffen sind, vom Luftfahrtunternehmen
rasche Entscheidungen, die nur dann fachlich einwandfrei
sein können, wenn die notwendige Kompetenz bei dem zur Entscheidung
verpflichteten Unternehmen gegeben ist. Weil diese Kompetenz erst aus
Erfahrungen
im Flugbetrieb- und in der Instandhaltung erwächst, verfügen
Luftfahrtunternehmen in den meisten Fällen über einen eigenen luftfahrttechnischen Betrieb.
Um Überschneidungen oder Lücken in der Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung
zu vermeiden, haben im Falle von Luftfahrtunternehmen, die keinen eigenen
LTB unterhalten, in Ergänzung des technischen Betriebshandbuches (TBH)
des LTB ein eigenes TBH zu erstellen, dass das Zusammenwirken der flugbetrieblichen
und technischen Dienste regelt. Dieses ,,Ergänzungs-TBH“ ist bei Luftfahrtunternehmen
mit eigener Anerkennung im TBH des LTB integriert.
Instandhaltungsbetriebe
werden auf der Grundlage der JAR-145 (TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND
VERWALTUNGSVERFAHREN IN DER ZIVILLUFTFAHRT (94/C 297/10) vom 25. 10. 1994 (ABl. Nr. C
297/12) - GENEHMIGTE INSTANDHALTUNGSBETRIEBE) genehmigt. Die Genehmigung
stellt gleichzeitig eine europaweite Anerkennung für die Instandhaltung gewerblich
genutzter Luftfahrzeuge dar.
Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind
nach § 20a LuftVG verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr äußerer
Gefahren zu treffen. Die deutschen und die die Bundesrepublik anfliegenden
ausländischen Luftfahrtunternehmen haben ihre Eigensicherungsmaßnahmen
in einem Luftsicherheitsplan detailliert darzustellen und zur Zulassung
vorzulegen. Als wichtigste Eigensicherungspflichten der Luftfahrtunternehmen
sind zu nennen:
-
die Durchführung einer Flugscheinkontrolle bei der Abfertigung
der Passagiere, damit nur Personen an Bord gelangen, die im Besitz eines
gültigen Flugtickets sind;
-
die Verpflichtung, eine Reisegepäckidentifizierung durchzuführen,
um zu verhindern, dass ein Gepäckstück ohne den dazugehörigen
Fluggast transportiert wird;
-
die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen im Luftfrachtbereich;
-
die Absicherung und Zugangskontrolle der den Luftfahrtunternehmen
durch den Flughafenbetreiber zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassenen
Flughafenbereiche (z. B. Wert, Fracht- und Verwaltungsgebäude);
-
die Sicherung und die Zugangskontrolle der auf dem Vorfeld abgestellten
Luftfahrzeuge zur Verhinderung des unberechtigten Zutritts und der Verbringung
gefährlicher Gegenstände an Bord von Luftfahrzeugen;
-
die Kontrolle der Bordverpflegung, der Reinigungs- und sonstigen
Arbeitsmittel.
Dies gilt für deutsche Luftfahrtunternehmen auch auf Flughäfen
außerhalb Deutschlands.
Die Überwachung der Sicherungsmaßnahmen wird vom LBA vorgenommen.