Nach § 20 des LUFTVERKEHRSGESETZES (LuftVG) werden bei der Beförderung von Fluggästen, Post
oder Fracht mit Luftfahrzeugen folgende Verkehrsarten unterschieden:
Der gewerbsmäßige Verkehr ist nur
in Luftfahrtunternehmen zulässig, die dafür eine Genehmigung
benötigen.
Luftfahrzeuge im gewerblichen Luftverkehr dürfen nur
von Berufs-/Verkehrsflugzeugführern mit entsprechend gültiger
Erlaubnis und Berechtigung gesteuert werden.
Auch
der nichtgewerbsmäßige Verkehr gegen Entgelt bedarf grundsätzlich
einer luftrechtlichen Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind lediglich Flüge
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zum Absetzen von Fallschirmspringern und
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mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.
Keiner Genehmigung bedarf der nichtgewerbsmäßige Verkehr
mit Luftfahrzeugen ohne Entgelt und der Verkehr mit Luftsportgeräten
(§ 20
Abs. 1 Satz 3 LuftVG).
Deutsche Luftfahrtunternehmen benötigen eine Genehmigung des
Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), wenn sie Luftfahrzeuge einsetzen, die nach
Instrumentenflugregeln betrieben werden (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 11
LuftVG). Für Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge
nach § 20 Abs. 1 LuftVG einsetzen oder Luftfahrzeuge nach
§ 20 Abs. 4 LuftVG
ausschließlich nach Sichtflugregeln betreiben,
sind die Luftfahrtbehörden der Bundesländer zuständig.
In
jedem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen, flugbetrieblichen
und technischen Voraussetzungen Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.
Die
staatliche Genehmigungspflicht derartiger Verkehre dient insbesondere
dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Passagiere, indem bei
regelmäßiger Beförderung von Personen oder bei der Beförderung von
mehreren Personen entsprechende Anforderungen an den Beförderer und das
Luftfahrzeug gestellt werden. Im Bereich des Luftsports und bei der
Beförderung von nur wenigen Personen wird das Vertrauen der Passagiere in
eine qualifizierte Überwachung und Kontrolle vom Gesetzgeber als weniger
schutzwürdig angesehen. Insoweit sieht daher § 20 LuftVG keine
Genehmigungspflicht vor, denn bei derartigen Beförderungen kann der
betroffene Personenkreis die Gefahren regelmäßig selbst einschätzen und die
Risiken abwägen.
Selbstkosten
Die oben aufgeführten Kriterien wurden vom Gesetzgeber mit
dem Elften Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2432) eingeführt. Die Neufassung von § 20 LuftVG war von dem Bemühen geprägt,
die seinerzeit vorhandene Selbstkostenregelung ersatzlos zu beseitigen. Der Gesetzgeber sah in
der Selbstkostenregelung alter Art einen Umgehungstatbestand, der insbesondere
nicht der Tatsache Rechnung trug, dass „der Begriff der Selbstkosten mit
einer Fülle von gewinnermöglichenden Bestandteilen aufgefüllt
wurde“ (vgl. BT-Drucksache 13/9513 S. 29).
Eine klare Abgrenzung des gewerbsmäßigen zum
nichtgewerbsmäßigen Verkehr wurde allerdings vom Gesetzgeber nicht
vorgenommen. Diese Abgrenzung bereitet nach wie vor Schwierigkeiten.
Der Begriff "Gewerbe" ist gesetzlich nirgendwo definiert. Nach
allgemeiner Meinung (BVerwG GewA 1976, 293/294; GewA 1979 96 m.w.N.) erfordert
eine gewerbliche Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet – d.h.
von der Absicht, Gewinn zu erzielen, getragen – und auf eine gewisse Dauer
berechnet ist. Der Begriff der Dauerhaftigkeit ist erfüllt, wenn die
Tätigkeit fortgesetzt ausgeführt wird. Maßgeblich ist das
Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit. Neben den Kriterien der
Entgeltlichkeit und Nachhaltigkeit kommt insbesondere dem Moment der subjektiven
Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit zum Beispiel Absetzflugzeuge für Fallschirmspringer außerhalb
von Vereinen von Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts
oder sogar von Handelsgesellschaften nur zum Zwecke dieses Einsatzes gegen
Zahlung eines Entgelts (d.h. grundsätzlich genehmigungsfrei - § 20 Abs. 1
Satz 2 LuftVG) betrieben werden,
bestehen an der Nichtgewerbsmäßigkeit dieser Tätigkeiten
erhebliche Zweifel. Diese Zweifel können insbesondere nicht mit dem Hinweis, dass
in diesen Fällen nur die Selbstkosten berechnet werden, ausgeräumt
werden.
Eine gewerbsmäßige Beförderung erfordert nicht das objektive
Vorliegen von Gewinnen, denn auch ein mit Verlust arbeitendes Unternehmen
verliert nicht den Charakter der Gewerbsmäßigkeit. Entscheidend
ist vielmehr die Gewinnerzielungsabsicht. Wird zum Beispiel eine Gesellschaft nur zu
dem Zweck gegründet oder betrieben, um ein Luftfahrzeug zum Zwecke
des Absetzens von Fallschirmspringern vorzuhalten, steht die Beförderung
von Fallschirmsportlern für diese Gesellschaft im Vordergrund. Ziel
dieser Gesellschaft ist das Befördern von Fallschirmspringern gegen
Entgelt. Deren Beförderung gegen Entgelt soll der Erzielung von Einnahmen
dienen, um die Unkosten für die Unterhaltung des extra für diesen
Zweck beschafften und betriebenen Luftfahrzeugs gering zu halten bzw. auszugleichen.
Eine derartige Tätigkeit ist grundsätzlich als gewerbsmäßig zu qualifizieren,
selbst wenn damit objektiv kein Gewinn erzielt wird (vgl. dazu insgesamt
auch BVerwGE 3, 178 <180> für den Fall eines Kraftfahrzeugbesitzers,
der mit seinem Wagen ständig Mitreisende gegen Unkostenerstattung
mitnimmt). Auf die Frage der Selbstkosten kommt es insoweit nicht mehr
an.
Mit der Neufassung des § 20 LuftVG
und dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte gerade eine weitere Diskussion
von Inhalt und Umfang der Selbstkosten ausgeschlossen werden. Wird daher
- auch soweit dies nachgewiesen werden kann – nur eine Deckung der Selbstkosten
angestrebt, kann dieser Umstand allein die Gewerbsmäßigkeit
der Verwendung eines Luftfahrzeugs nicht von vornherein ausschließen.
Insoweit ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Luftrecht ein
anderer.
Etwas anderes
gilt in den Fällen, wo der Betrieb des Luftfahrzeugs Nebenzweck ist,
z. B. wenn ein vereinseigenes Luftfahrzeug für den Fallschirmsport eingesetzt
wird. Hier können die
entgeltlichen Beförderungen als Mitnahme auf Basis
einer anteiligen Erstattung der ohnehin bestehenden Vereinsunkosten qualifiziert
werden. Dies gilt auch dann, wenn Strahlflugzeuge zum Absetzen von
Fallschirmspringern für einen längeren Zeitraum gemietet oder geleast
werden, und der Verein als Halter des Luftfahrzeugs anzusehen ist. Dem Gesetz
dürfte auch dann Genüge getan sein, wenn sich Fallschirmsportvereine zu einer so
genannten Haltergemeinschaft (Holding) zusammentun, um den Einsatz eines (strahlgetriebenen) Luftfahrzeugs
gemeinsam unterhalten und betreiben
zu können. Hier kann regelmäßig eine Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen
werden, weil das Luftfahrzeug nur den angeschlossenen
Vereinen und ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Indikatoren in Richtung Gewerbsmäßigkeit
wären dagegen eine Gewerbeanmeldung oder umfangreiche Werbemaßnahmen (Anzeigen,
Prospekte usw.).
Letztlich wird man das Vorliegen oder das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nur im Einzelfall beurteilen können.