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   Wettbewerbsrecht - EU-Marktordnung

Die Marktordnung des Luftverkehrs wird maßgeblich bestimmt durch das europäische Wettbewerbsrecht.

Das europäische Wettbewerbsrecht beschränkt sich dabei nicht nur auf den 

  • Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 

sondern erfasst auch den 

  • Verkehr innerhalb der EWR-Staaten
    (vgl. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - ABl. (EG) 1994 Nr. L 1 S. 3). 

Innerhalb dieses Gebiets ist die Bedeutung des nationalen Wettbewerbsrechts gering, weil das Primat des Gemeinschaftsrechts entgegenstehendes nationales Recht vollständig ausschließt.

Das EG-Wettbewerbsrecht erfasst alle unternehmerischen Aktivitäten

Im Luftverkehr bedeutet dies, dass nicht nur die 

  • Beförderung mit Luftfahrzeugen, 

sondern auch alle anderen Dienste, die die Beförderungsleistung ermöglichen, wie z. B. 

  • Bodenabfertigung, 

  • Computer-Reservierungs-Systeme (CRS), 

  • Slot-Vergabe

darunter fallen.

Anwendungsbereich

Für die Anwendung des Primärrechts der Artikel 81 und 82 EGV spielt es keine Rolle, ob die Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb oder außerhalb Europas begründet sind, solange sie nur in ihren Auswirkungen den innereuropäischen Wirtschaftsverkehr beeinflussen. Daher gilt das europäische Wettbewerbsrecht grundsätzlich auch für den Verkehr mit Drittstaaten, so dass ihm eine extraterritoriale Reichweite nicht abgesprochen werden kann. 

Folgende Kriterien sind maßgebend:

  • Beeinträchtigung des Marktes von EU oder EWR

Es genügt jedes abgestimmtes Vorgehen von Unternehmen unabhängig davon, wo es stattfindet, wenn es zu einer Wettbewerbsverfälschung innerhalb der Gemeinschaft führt oder darauf abzielt. Dabei wird kein strenger Maßstab angelegt. Es reicht nach Auffassung der Kommission aus (vgl. u.a. ABl. (EG) 1974 Nr. L 343 S. 19), wenn die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer in irgendeiner Weise beschränkt wird und die Marktverhältnisse sich infolgedessen spürbar anders entwickeln als ohne die beschränkende Maßnahme 

Artikel 81 Abs. 1 EGV: 
   
"(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken," 

Eine Marktbeeinflussung braucht hiernach noch nicht einmal stattgefunden haben. Es genügt die bloße Eignung, d.h. die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer spürbaren Ablenkung der Waren- oder Dienstleistungsströme kommen kann. Spürbar sind derartige Wettbewerbsverzerrungen insbesondere, wenn die beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von 5 bis 10 % haben.

Darüber hinaus kann der Wettbewerbsverstoß auch in einem missbräuchlichen Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung liegen.

Artikel 82 EGV: 
   
"Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen." 

Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn das Unternehmen eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes einnimmt. Dabei genügt ein Anteil von 7,5 bis 10 %. So wurden allein nur die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Frankfurt von der Kommission als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen. Desgleichen wird man z. B. auch jede Verkehrsrelation (Flugverbindung) von Hubs (Verkehrsknoten der Luftfahrtunternehmen) in der EU/im EWR nach Hubs in den USA als einen eigenen, nach EG-Wettbewerbsrecht sachlich relevanten Markt ansehen können. Absprachen und Verhalten von Luftfahrtunternehmen in den USA unterfallen daher grundsätzlich auch dem EG-Wettbewerbsrecht, wenn sie die EU/den EWR anfliegen und Passagiere oder Fracht dort aufnehmen.

  • Völkerrechtliche Grenzen

Im Hinblick auf völkerrechtliche Grundsätze, insbesondere des Prinzips der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates bedarf das EG-Wettbewerbsrecht jedoch bestimmter Grenzen.

Seine extraterritoriale Wirkung kann es nach der Rechtsprechung des EuGH daher nur entfalten, wenn Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb der EU/des EWR auftreten oder durchgeführt werden sollen. Entscheidend ist deshalb grundsätzlich nicht der Ort der Vornahme einer Wettbewerbsbeschränkung, sondern der Ort, an dem das Kartell durchgeführt wird (EuGH, Rs. 89 - Ahlström/Kommission - Slg. 1988, 5233 (Rn. 16)).

Diese Rechtsprechung bedeutet letztlich, dass die Anwendbarkeit des EG-Wettbewerbsrecht für den Luftverkehr nur selten verneint werden kann, insbesondere dann nicht, wenn z. B. der Ticketverkauf eines Nicht-EU/EWR-Luftfahrtunternehmens auch im EU/EWR-Gebiet stattfindet.

Voraussetzungen

Artikel 81 und 82 EGV verbieten den Unternehmen alle Absprachen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, zu beschränken oder zu behindern.

Artikel 81 EGV:

Die Vorschrift enthält einen Beispielkatalog verbotener Tatbestände. Insbesondere sind hiernach verboten:

  • Preisabsprachen,

  • Marktaufteilungen,

  • Diskriminierung von Geschäftspartnern,

  • sachwidrige Koppelungsverträge.

Die Europäische Kommission kann allerdings von den Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 81 Abs. 1 (vgl. auch Artikel 53 Abs. 1 EWR-Vertrag), die auf einer Verhaltenskoordination beruhen, unter den Voraussetzungen von Artikel 81 Abs. 3 EGV im Einzelfall und für besondere Gruppen Freistellungen vom Kartellverbot vornehmen.

Gruppenfreistellungen bestehen insoweit auf der Grundlage der VERORDNUNG (EWG) 1617/93 DER KOMMISSION ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AUF GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN BETREFFEND DIE GEMEINSAME PLANUNG UND KOORDINIERUNG VON FLUGPLÄNEN, DEN GEMEINSAMEN BETRIEB VON FLUGDIENSTEN, TARIFKONSULTATIONEN IM PERSONEN- UND FRACHTLINIENVERKEHR SOWIE DIE ZUWEISUNG VON ZEITNISCHEN AUF FLUGHÄFEN vom 25. Juni 1993 (ABl. Nr. L 155 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 167 S. 6) noch für folgende Bereiche:

  •  Koordination von Flugplänen (Slots),

  • Tarifkonsultationen zur Erleichterung von Interlining-Operationen,

Sinn und Zweck dieser Freistellungen lagen ursprünglich darin, den betroffenen Wirtschaftsbereichen eine Übergangsfrist für eine schrittweise Anpassung an eine wettbewerbsorientierte Marktordnung einzuräumen. Aus der Übergangsfrist ist mittlerweile jedoch ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren geworden. Nach der letzten Änderung der Verordnung (EWG) 1617/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 167 S. 6) gilt sie nunmehr noch bis zum 30. Juni 2005.

Artikel 82 EGV:

Artikel 86 gilt unmittelbar und unabhängig von jeder Anwendungsverordnung. Diese Vorschrift verbietet Unternehmen, welche alleine oder im Verbund mit anderen Unternehmen (Oligopol) auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnehmen, jedes missbräuchliche Ausnutzen ihrer Position. Ein Unternehmen gilt dann als beherrschend, wenn es auf dem jeweils sachlich und räumlich relevanten Markt eine so starke Stellung einnimmt, dass es keinem wirksamen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist und ohne Rücksicht auf Konkurrenten, Kunden oder Lieferanten agieren kann (Schröter in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 1991, Artikel 86, Rn. 55-59 m.w.N.).

Da im Luftverkehr jede Verbindung zwischen 2 Flughäfen einen eigenen sachlich und räumlich abgegrenzten Markt darstellen kann, kommt grundsätzlich auch eine Prüfung jede dieser Luftverkehrsverbindungen auf das Vorhandensein von Beherrschungskriterien nach Artikel 82 EGV in Betracht.

In der Rechtsprechung des EuGH wird das missbräuchliche Verhalten sehr weit ausgedehnt. Es umfasst jede Behinderung des bestehenden Wettbewerbs mit leistungsfremden Mitteln, welches die Struktur des betroffenen Marktes zumindest potenziell verändert. Artikel 82 enthält dazu einige Regelbeispiele, u.a.:

  • Erzwingung von Preisen,

  • Einschränkung des Leistungsangebots,

  • einseitige Diskriminierung bestimmter Vertragspartner.

Eine Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen ist bei Anwendung des Artikels 82 nicht erforderlich, weil der Missbrauch schon per se als wettbewerbswidrig qualifiziert wird.

Im Luftverkehr waren in diesem Zusammenhang bislang gezielte Kampfpreisunterbietungen ("predarory pricing") durch kapitalstarke Luftfahrtunternehmen und die Behinderung des Marktzugangs neuer Wettbewerber durch Vielfliegerprogramme von Bedeutung.

Verfahren

Die Verbote nach den Artikel 81 und 82 EGV werden mit den Mitteln der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 durchgesetzt, wonach insbesondere die Kommission gegenüber den betroffenen Unternehmen eine Abstellungsverfügung erlässt.

Die Abstellungsverfügung kann gegebenenfalls durch Zwangsgeld vollstreckt werden. Darüber hinaus ist die Kommission befugt, Verstöße durch ein Bußgeld zu sanktionieren, das bis zur Höhe von 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festgesetzt werden kann.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Rechtsvordnungen erfolgt die Durchsetzung des Primärrechts der Artikel 81 und 82 EGV durch die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 84 EGV. In Deutschland wird das Bundeskartellamt insoweit auf der Grundlage von § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tätig. Eine derartige Einrichtung gibt es auch noch in 6 weiteren Mitgliedstaaten. In den übrigen Mitgliedstaaten besteht jedoch keine vergleichbare Institution.

Die Regelung von Artikel 84 EGV ist insoweit bedeutsam, als der Drittlandverkehr bislang nicht in den Anwendungsbereich von EG-Rechtsvordnungen fällt und aus diesem Grund das EG-Wettbewerbsrecht gegenüber dem Ausland nur von den nationalen Behörden der EU/EWR-Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann. Versuche der Kommission eine Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 auf den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft bzw. dem EWR und Drittstaaten zu erreichen, sind bislang nicht erfolgreich gewesen. 

Verglichen mit dem europäischen Binnenluftverkehr ist daher das Gemeinschaftsrecht in seiner Durchsetzung gegenüber dem Nicht-EU/EWR-Ausland wesentlich schwerfälliger und letztlich nicht besonders effektiv.

 

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