Die Marktordnung des Luftverkehrs wird maßgeblich
bestimmt durch das europäische Wettbewerbsrecht.
Das europäische Wettbewerbsrecht beschränkt sich
dabei nicht nur auf den
sondern erfasst auch den
Innerhalb dieses Gebiets ist die Bedeutung des
nationalen Wettbewerbsrechts gering, weil das Primat des Gemeinschaftsrechts
entgegenstehendes nationales Recht vollständig ausschließt.
Das EG-Wettbewerbsrecht erfasst alle
unternehmerischen Aktivitäten.
Im Luftverkehr bedeutet dies, dass nicht nur die
sondern auch alle anderen Dienste, die die
Beförderungsleistung ermöglichen, wie z. B.
darunter fallen.
Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Primärrechts der Artikel 81
und 82 EGV spielt es keine Rolle, ob die Wettbewerbsbeschränkungen
innerhalb oder außerhalb Europas begründet sind, solange sie nur in ihren
Auswirkungen den innereuropäischen Wirtschaftsverkehr beeinflussen. Daher
gilt das europäische Wettbewerbsrecht grundsätzlich auch für den Verkehr
mit Drittstaaten, so dass ihm eine extraterritoriale Reichweite nicht
abgesprochen werden kann.
Folgende Kriterien sind maßgebend:
Es genügt jedes abgestimmtes Vorgehen von
Unternehmen unabhängig davon, wo es stattfindet, wenn es zu einer Wettbewerbsverfälschung
innerhalb der Gemeinschaft führt oder darauf abzielt. Dabei wird kein
strenger Maßstab angelegt. Es reicht nach Auffassung der Kommission aus
(vgl. u.a. ABl. (EG) 1974 Nr. L 343 S. 19), wenn die wirtschaftliche
Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer in irgendeiner Weise beschränkt
wird und die Marktverhältnisse sich infolgedessen spürbar anders
entwickeln als ohne die beschränkende Maßnahme
Artikel 81 Abs. 1 EGV:
"(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken,"
Eine Marktbeeinflussung braucht hiernach noch nicht
einmal stattgefunden haben. Es genügt die bloße Eignung, d.h. die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer spürbaren Ablenkung der
Waren- oder Dienstleistungsströme kommen kann. Spürbar sind derartige
Wettbewerbsverzerrungen insbesondere, wenn die beteiligten Unternehmen
einen gemeinsamen Marktanteil von 5 bis 10 % haben.
Darüber hinaus kann der Wettbewerbsverstoß auch in
einem missbräuchlichen Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung
liegen.
Artikel 82 EGV:
"Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen."
Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn das
Unternehmen eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des
Gemeinsamen Marktes einnimmt. Dabei genügt ein Anteil von 7,5 bis
10 %. So wurden allein nur die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen
Frankfurt von der Kommission als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen
Marktes angesehen. Desgleichen wird man z. B. auch jede Verkehrsrelation
(Flugverbindung) von Hubs (Verkehrsknoten der Luftfahrtunternehmen) in der
EU/im EWR nach Hubs in den USA als einen eigenen, nach EG-Wettbewerbsrecht
sachlich relevanten Markt ansehen können. Absprachen und Verhalten von
Luftfahrtunternehmen in den USA unterfallen daher grundsätzlich auch dem
EG-Wettbewerbsrecht, wenn sie die EU/den EWR anfliegen und Passagiere oder
Fracht dort aufnehmen.
Im Hinblick auf völkerrechtliche Grundsätze,
insbesondere des Prinzips der Nichteinmischung in die inneren
Angelegenheiten eines anderen Staates bedarf das EG-Wettbewerbsrecht
jedoch bestimmter Grenzen.
Seine extraterritoriale Wirkung kann es nach der
Rechtsprechung des EuGH daher nur entfalten, wenn
Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb der EU/des EWR auftreten oder
durchgeführt werden sollen. Entscheidend ist deshalb grundsätzlich nicht
der Ort der Vornahme einer Wettbewerbsbeschränkung, sondern der Ort, an
dem das Kartell durchgeführt wird (EuGH, Rs. 89 - Ahlström/Kommission -
Slg. 1988, 5233 (Rn. 16)).
Diese Rechtsprechung bedeutet letztlich, dass die
Anwendbarkeit des EG-Wettbewerbsrecht für den Luftverkehr nur selten
verneint werden kann, insbesondere dann nicht, wenn z. B. der
Ticketverkauf eines Nicht-EU/EWR-Luftfahrtunternehmens auch im
EU/EWR-Gebiet stattfindet.
Voraussetzungen
Artikel 81 und 82 EGV verbieten den Unternehmen alle
Absprachen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die geeignet sind, den
Wettbewerb zu beeinträchtigen, zu beschränken oder zu behindern.
Artikel 81 EGV:
Die Vorschrift enthält einen Beispielkatalog
verbotener Tatbestände. Insbesondere sind hiernach verboten:
Die Europäische Kommission kann allerdings von den
Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 81 Abs. 1 (vgl. auch Artikel 53
Abs. 1 EWR-Vertrag), die auf einer Verhaltenskoordination beruhen, unter
den Voraussetzungen von Artikel 81 Abs. 3 EGV im Einzelfall und für
besondere Gruppen Freistellungen vom Kartellverbot vornehmen.
Gruppenfreistellungen bestehen insoweit auf
der Grundlage der VERORDNUNG (EWG) 1617/93 DER KOMMISSION ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG
AUF GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN BETREFFEND DIE
GEMEINSAME PLANUNG UND KOORDINIERUNG VON FLUGPLÄNEN, DEN GEMEINSAMEN BETRIEB VON FLUGDIENSTEN,
TARIFKONSULTATIONEN IM PERSONEN- UND FRACHTLINIENVERKEHR SOWIE DIE
ZUWEISUNG VON ZEITNISCHEN AUF FLUGHÄFEN vom 25. Juni 1993 (ABl. Nr. L 155 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 167 S. 6)
noch für folgende Bereiche:
-
Koordination von Flugplänen (Slots),
-
Tarifkonsultationen zur Erleichterung von
Interlining-Operationen,
Sinn und Zweck dieser Freistellungen lagen
ursprünglich darin, den betroffenen Wirtschaftsbereichen eine
Übergangsfrist für eine schrittweise Anpassung an eine
wettbewerbsorientierte Marktordnung einzuräumen. Aus der Übergangsfrist
ist mittlerweile jedoch ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren geworden. Nach
der letzten Änderung der Verordnung (EWG) 1617/93 durch die Verordnung (EG)
Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 167 S. 6) gilt
sie nunmehr noch bis zum 30. Juni 2005.
Artikel 82 EGV:
Artikel 86 gilt unmittelbar und unabhängig von
jeder Anwendungsverordnung. Diese Vorschrift verbietet Unternehmen, welche
alleine oder im Verbund mit anderen Unternehmen (Oligopol) auf einem
bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnehmen, jedes
missbräuchliche Ausnutzen ihrer Position. Ein Unternehmen gilt dann
als beherrschend, wenn es auf dem jeweils sachlich und räumlich
relevanten Markt eine so starke Stellung einnimmt, dass es keinem
wirksamen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist und ohne Rücksicht auf
Konkurrenten, Kunden oder Lieferanten agieren kann (Schröter in
Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 1991, Artikel 86,
Rn. 55-59 m.w.N.).
Da im Luftverkehr jede Verbindung zwischen 2
Flughäfen einen eigenen sachlich und räumlich abgegrenzten Markt
darstellen kann, kommt grundsätzlich auch eine Prüfung jede dieser
Luftverkehrsverbindungen auf das Vorhandensein von Beherrschungskriterien
nach Artikel 82 EGV in Betracht.
In der Rechtsprechung des EuGH wird das
missbräuchliche Verhalten sehr weit ausgedehnt. Es umfasst jede
Behinderung des bestehenden Wettbewerbs mit leistungsfremden Mitteln,
welches die Struktur des betroffenen Marktes zumindest potenziell
verändert. Artikel 82 enthält dazu einige Regelbeispiele, u.a.:
Eine Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden
Auswirkungen ist bei Anwendung des Artikels 82 nicht erforderlich, weil
der Missbrauch schon per se als wettbewerbswidrig qualifiziert wird.
Im Luftverkehr waren in diesem Zusammenhang bislang
gezielte Kampfpreisunterbietungen ("predarory pricing") durch
kapitalstarke Luftfahrtunternehmen und die Behinderung des Marktzugangs
neuer Wettbewerber durch Vielfliegerprogramme von Bedeutung.
Verfahren
Die Verbote nach den Artikel 81 und 82 EGV werden mit
den Mitteln der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 durchgesetzt, wonach
insbesondere die Kommission gegenüber den betroffenen Unternehmen eine Abstellungsverfügung
erlässt.
Die Abstellungsverfügung kann gegebenenfalls durch
Zwangsgeld vollstreckt werden. Darüber hinaus ist die Kommission befugt,
Verstöße durch ein Bußgeld zu sanktionieren, das bis zur Höhe von
10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festgesetzt werden
kann.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der
EG-Rechtsvordnungen erfolgt die Durchsetzung des Primärrechts der
Artikel 81 und 82 EGV durch die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von
Artikel 84 EGV. In Deutschland wird das Bundeskartellamt insoweit auf der
Grundlage von § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
tätig. Eine derartige Einrichtung gibt es auch noch in 6 weiteren
Mitgliedstaaten. In den übrigen Mitgliedstaaten besteht jedoch keine
vergleichbare Institution.
Die Regelung von Artikel 84 EGV ist insoweit
bedeutsam, als der Drittlandverkehr bislang nicht in den Anwendungsbereich
von EG-Rechtsvordnungen fällt und aus diesem Grund das EG-Wettbewerbsrecht
gegenüber dem Ausland nur von den nationalen Behörden der
EU/EWR-Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann. Versuche der Kommission eine
Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 auf den Luftverkehr zwischen der
Gemeinschaft bzw. dem EWR und Drittstaaten zu erreichen, sind bislang nicht
erfolgreich gewesen.
Verglichen mit dem europäischen Binnenluftverkehr
ist daher das Gemeinschaftsrecht in seiner Durchsetzung gegenüber dem
Nicht-EU/EWR-Ausland wesentlich schwerfälliger und letztlich nicht
besonders effektiv.