Die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge ist
grundsätzlich frei (§ 1 Abs. 1 LUFTVERKEHRSGESETZ
(LuftVG)). Jedoch sind
zur Sicherung des Luftverkehrs Einschränkungen notwendig. § 1 Abs. 1
LuftVG schränkt daher diese Freiheit insoweit ein, als sie nicht durch das
LUFTVERKEHRSGESETZ selbst, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Das Luftverkehrsgesetz
und die zur Durchführung der Gesetze erlassenen Verordnungen bilden damit die
wesentlichen Rechtsgrundlagen für Beschränkungen der Luftraumnutzung.
Die Teilnahme am Luftverkehr ist insbesondere an die
Einhaltung bestimmter Verkehrsregeln gebunden, um Zusammenstöße von
Luftfahrzeugen zu vermeiden. Diese Regeln sind der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO)
enthalten, die vergleichbare Verkehrsregeln beinhaltet wie die
Straßenverkehrsordnung.
Die LUFTVERKEHRS-ORDNUNG regelt
hiernach die Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr. Sie enthält Allgemeine
Regeln, Sichtflug- und lnstrumentenflugregeln sowie auch Bußgeldvorschriften,
um Verstöße ahnden zu können. Damit hat der Verordnungsgeber, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Art und Umfang der Nutzung des Luftraumes
im Einzelnen vorgeschrieben. Dieses Regelwerk berücksichtigt neben den nationalen Verfahren
insbesondere auch internationale Vorschriften und Verfahren (insbesondere Anhang
2 des ICAO-Abkommens - "Rules of the Air"). Mit ihrer
Übernahme in das nationale Recht - die Rules of the Air werden ebenfalls von
fast allen anderen ICAO-Staaten ohne wesentliche Abweichungen angewendet - wird
gewährleistet, dass der internationale Luftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
des ICAO-Abkommens auf einer weitestgehend harmonisierten Grundlage erfolgt.