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   Verkehr im Luftraum und an Flugplätzen

Die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge ist grundsätzlich frei (§ 1 Abs. 1 LUFTVERKEHRSGESETZ (LuftVG)). Jedoch sind zur Sicherung des Luftverkehrs Einschränkungen notwendig. § 1 Abs. 1 LuftVG schränkt daher diese Freiheit insoweit ein, als sie nicht durch das LUFTVERKEHRSGESETZ selbst, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

Das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung der Gesetze erlassenen Verordnungen bilden damit die wesentlichen Rechtsgrundlagen für Beschränkungen der Luftraumnutzung.

Die Teilnahme am Luftverkehr ist insbesondere an die Einhaltung bestimmter Verkehrsregeln gebunden, um Zusammenstöße von Luftfahrzeugen zu vermeiden. Diese Regeln sind der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO) enthalten, die vergleichbare Verkehrsregeln beinhaltet wie die Straßenverkehrsordnung. 

Die LUFTVERKEHRS-ORDNUNG regelt hiernach die Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr. Sie enthält Allgemeine Regeln, Sichtflug- und lnstrumentenflugregeln sowie auch Bußgeldvorschriften, um Verstöße ahnden zu können. Damit hat der Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Art und Umfang der Nutzung des Luftraumes im Einzelnen vorgeschrieben. Dieses Regelwerk berücksichtigt neben den nationalen Verfahren insbesondere auch internationale Vorschriften und Verfahren (insbesondere Anhang 2 des ICAO-Abkommens - "Rules of the Air"). Mit ihrer Übernahme in das nationale Recht - die Rules of the Air werden ebenfalls von fast allen anderen ICAO-Staaten ohne wesentliche Abweichungen angewendet - wird gewährleistet, dass der internationale Luftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des ICAO-Abkommens auf einer weitestgehend harmonisierten Grundlage erfolgt. 

 

 

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