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   Luftaufsicht

Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LUFTVERKEHRSGESETZ (LuftVG) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. Als "Luftfahrtbehörden" werden in diesem Zusammenhang ganz überwiegend die Luftfahrtbehörden der Länder tätig, denen diese Aufgabe nach § 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG vom Bund übertragen wurde, soweit nicht das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung oder die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben die Luftaufsicht ausüben. Diese Stellen können in Ausübung der Luftaufsicht luftpolizeiliche Verfügungen erlassen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).

Die Luftfahrtbehörde ist an Flughäfen und Landeplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen durch die Luftaufsichtsstelle vertreten. Auf Landeplätzen ohne Luftaufsichtsstelle hat die Luftfahrtbehörde Aufgaben an die Flugleitung übertragen.

Der Luftfahrzeugführer ist bei jedem Flug nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 LuftVO verpflichtet, sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und folgende Angaben zu machen:

vor dem Start:

  • das Luftfahrzeugmuster,

  • das Kennzeichen,

  • die Anzahl der Besatzungsmitglieder,

  • die Anzahl der Fluggäste,

  • die Art des Flugs,

  • bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;

nach der Landung:

  • das Kennzeichen,

  • bei einem Überlandflug den Startflugplatz,

  • das Luftfahrzeugmuster;

Diese Angaben werden nach § 70 LuftVG in das Hauptflugbuch eingetragen zum Zwecke der:

Für Flugsicherungsbelange ist die Luftaufsichtsstelle nicht zuständig.

Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden (§ 16 Abs. 5 Satz 3 LuftVO). Kunstflüge bedürfen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVO, soweit sie in der Umgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden, der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle.

Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen bestehen nach § 24 LuftVO folgende Nachweis- und Vorlagepflichten:

  • der Luftfahrzeugführer hat nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat;

  • das Luftfahrtpersonal hat die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.

 

 

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