Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt
(Luftaufsicht) ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LUFTVERKEHRSGESETZ (LuftVG) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle.
Als "Luftfahrtbehörden" werden in diesem Zusammenhang ganz
überwiegend die Luftfahrtbehörden der Länder tätig, denen diese Aufgabe nach
§ 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG vom Bund übertragen wurde, soweit nicht das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung
oder die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben die
Luftaufsicht ausüben. Diese Stellen können in Ausübung
der Luftaufsicht luftpolizeiliche Verfügungen erlassen (§ 29 Abs. 1 Satz 2
LuftVG).
Die Luftfahrtbehörde ist an Flughäfen und Landeplätzen
mit starkem Verkehrsaufkommen durch die Luftaufsichtsstelle vertreten. Auf Landeplätzen
ohne Luftaufsichtsstelle hat die Luftfahrtbehörde Aufgaben an die
Flugleitung übertragen.
Der Luftfahrzeugführer
ist bei jedem Flug nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 LuftVO verpflichtet, sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und folgende
Angaben zu machen:
vor dem Start:
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das Luftfahrzeugmuster,
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das Kennzeichen,
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die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
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die Anzahl der Fluggäste,
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die Art des Flugs,
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bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;
nach der Landung:
Diese Angaben werden nach § 70 LuftVG in das Hauptflugbuch
eingetragen zum Zwecke der:
Für Flugsicherungsbelange ist die Luftaufsichtsstelle nicht zuständig.
Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben
werden (§ 16 Abs. 5 Satz 3 LuftVO). Kunstflüge bedürfen nach
§ 8 Abs.
3 Satz 1 LuftVO, soweit sie in der Umgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden, der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle.
Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen
bestehen nach § 24 LuftVO folgende Nachweis- und Vorlagepflichten:
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der Luftfahrzeugführer hat nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat;
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das Luftfahrtpersonal hat die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.