Der Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz
oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, sich mit den bekannt
gemachten
Anordnungen und den besonderen Regelungen für die Durchführung
des Flugplatzverkehrs vertraut zu machen und diese zu beachten (§§ 21a und 22
LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO)).
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Flugplatzverkehr ist der Verkehr auf den Rollflächen (Rollwege
und Start- und Landebahn) und in der Platzrunde des Flugplatzes.
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Umgebung des Flugplatzes ist der Luftraum, von dem aus der Luftfahrzeugführer
den Platzverkehr beobachten kann.
Flugbetrieb an kontrollierten Flugplätzen
An kontrollierten Flugplätzen unterliegt der Flugbetrieb der
Flugverkehrskontrolle
der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH.
Für alle Bewegungen auf den Rollflächen und im Luftraum
um einen kontrollierten Flugplatz müssen bei der Flugplatzkontrolle
(TOWER/TURM) Freigaben eingeholt werden. Für den Verkehr nach Sichtflugregeln
(VFR) sind besondere An- und Abflugstrecken und Flughöhen sowie Pflichtmeldepunkte
festgelegt. Alle Angaben darüber sind im Luftfahrthandbuch (AIP/VFR)
veröffentlicht. Für den Instrumentenflug (IFR) sind die An- und
Abflugverfahren im Luftfahrthandbuch (AIP) zu finden.
Unter dem Aspekt der Flugsicherheit ist besonders zu berücksichtigen,
dass an diesen Flugplätzen (Flughäfen) Mischverkehr zwischen
Sichtflugverkehr (VFR) und Instrumentenflugverkehr (IFR) stattfindet.
Flugbetrieb an unkontrollierten Flugplätzen.
An unkontrollierten Flugplätzen (Landeplätzen)
findet
ausschließlich Sichtflugverkehr (VFR) statt, auch wenn ein Luftfahrzeug
bis in die Nähe dieses Flugplatzes nach Instrumentenflugregeln (IFR) fliegt
(in diesem Falle wäre ein Flugregelwechsel erforderlich).
Hier liegt es überwiegend in der Verantwortung des Flugzeugführers,
für die Sicherheit im Flugplatzverkehr zu sorgen und sich in den Verkehrsfluss
sicher einzuordnen. Die dort eingerichteten Bodenfunkstellen (INFO) halten
einen Informationsdienst vor, der Verkehrshinweise und bei Gefahr auch
Weisungen erteilen kann.
Örtliche Regelungen, wie Platzrunden, Lärmminderungsverfahren,
Auflage zur Hörbereitschaft und evtl. besondere An- und Abflugverfahren
sind im Luftfahrthandbuch, AIP/VFR, zusammen mit den Sichtanflugkarten
veröffentlicht.
Verkehrskontrolle an kontrollierten Flugplätzen
Flughäfen sind von einer Kontrollzone (CTR) umgeben.
Innerhalb der Kontrollzonen wird der Verkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR), wie auch der nach Sichtflugregeln
(VFR) kontrolliert. Die Flugbewegungen
und Rollmanöver werden mittels „Flugverkehrskontrollfreigaben“ durch
die Flugplatzkontrolle (TWR) der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH überwacht.
Die Kontrolle des
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IFR-Verkehrs
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VFR-Verkehrs
Der
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IFR-Pilot erhält seine Freigaben und die Führung bei
An- und Abflug durch die Anflugkontrolle (APP) sowie bei Start und Landung
durch die Flugplatzkontrolle (TWR),
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VFR-Pilot erhält seine Freigaben und die Führung nur
von der Flugplatzkontrolle (TWR).
Selbstverständlich
stehen den VFR-Piloten, besonders in Notlagen und in sicherheitsrelevanten
Situationen, alle Kontrollstellen des Flughafens zur Verfügung. Zur
Sicherheit gegenüber dem IFR-Verkehr kann die Flugplatzkontrolle den VFR-Verkehr
an einem kontrollierten Flugplatz beschränken, vor allem dann, wenn
die Sichtflugwetterbedingungen dies erforderlich machen.
Die Verkehrskontrolle an kontrollierten Flugplätzen macht es erforderlich,
dass alle Verkehrsteilnehmer in der Nähe dieses Flugplatzes ständige
Hörbereitschaft auf der zugewiesenen Funkfrequenz halten.