EINZELHEITEN - Luftverkehr
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   Flugbetrieb

Der Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, sich mit den bekannt gemachten Anordnungen und den besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs vertraut zu machen und diese zu beachten (§§ 21a und 22 LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO)).

  • Flugplatzverkehr ist der Verkehr auf den Rollflächen (Rollwege und Start- und Landebahn) und in der Platzrunde des Flugplatzes.
      

  • Umgebung des Flugplatzes ist der Luftraum, von dem aus der Luftfahrzeugführer den Platzverkehr beobachten kann.

Flugbetrieb an kontrollierten Flugplätzen

An kontrollierten Flugplätzen unterliegt der Flugbetrieb der Flugverkehrskontrolle der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH.

Für alle Bewegungen auf den Rollflächen und im Luftraum um einen kontrollierten Flugplatz müssen bei der Flugplatzkontrolle (TOWER/TURM) Freigaben eingeholt werden. Für den Verkehr nach Sichtflugregeln (VFR) sind besondere An- und Abflugstrecken und Flughöhen sowie Pflichtmeldepunkte festgelegt. Alle Angaben darüber sind im Luftfahrthandbuch (AIP/VFR) veröffentlicht. Für den Instrumentenflug (IFR) sind die An- und Abflugverfahren im Luftfahrthandbuch (AIP) zu finden.

Unter dem Aspekt der Flugsicherheit ist besonders zu berücksichtigen, dass an diesen Flugplätzen (Flughäfen) Mischverkehr zwischen Sichtflugverkehr (VFR) und Instrumentenflugverkehr (IFR) stattfindet.

Flugbetrieb an unkontrollierten Flugplätzen.

An unkontrollierten Flugplätzen (Landeplätzen) findet ausschließlich Sichtflugverkehr (VFR) statt, auch wenn ein Luftfahrzeug bis in die Nähe dieses Flugplatzes nach Instrumentenflugregeln (IFR) fliegt (in diesem Falle wäre ein Flugregelwechsel erforderlich). 

Hier liegt es überwiegend in der Verantwortung des Flugzeugführers, für die Sicherheit im Flugplatzverkehr zu sorgen und sich in den Verkehrsfluss sicher einzuordnen. Die dort eingerichteten Bodenfunkstellen (INFO) halten einen Informationsdienst vor, der Verkehrshinweise und bei Gefahr auch Weisungen erteilen kann.

Örtliche Regelungen, wie Platzrunden, Lärmminderungsverfahren, Auflage zur Hörbereitschaft und evtl. besondere An- und Abflugverfahren sind im Luftfahrthandbuch, AIP/VFR, zusammen mit den Sichtanflugkarten veröffentlicht.

Verkehrskontrolle an kontrollierten Flugplätzen

Flughäfen sind von einer Kontrollzone (CTR) umgeben. Innerhalb der Kontrollzonen wird der Verkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR), wie auch der nach Sichtflugregeln (VFR) kontrolliert. Die Flugbewegungen und Rollmanöver werden mittels „Flugverkehrskontrollfreigaben“ durch die Flugplatzkontrolle (TWR) der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH überwacht.

Die Kontrolle des

  • IFR-Verkehrs 
        

    • erfolgt durch Radarüberwachung, 
          

  • VFR-Verkehrs 
        

    • überwiegend durch Sichtkontrolle, wobei auch das Flugplatzradar eingesetzt werden kann.

Der

  • IFR-Pilot erhält seine Freigaben und die Führung bei An- und Abflug durch die Anflugkontrolle (APP) sowie bei Start und Landung durch die Flugplatzkontrolle (TWR), 
      

  • VFR-Pilot erhält seine Freigaben und die Führung nur von der Flugplatzkontrolle (TWR).

Selbstverständlich stehen den VFR-Piloten, besonders in Notlagen und in sicherheitsrelevanten Situationen, alle Kontrollstellen des Flughafens zur Verfügung. Zur Sicherheit gegenüber dem IFR-Verkehr kann die Flugplatzkontrolle den VFR-Verkehr an einem kontrollierten Flugplatz beschränken, vor allem dann, wenn die Sichtflugwetterbedingungen dies erforderlich machen.

Die Verkehrskontrolle an kontrollierten Flugplätzen macht es erforderlich, dass alle Verkehrsteilnehmer in der Nähe dieses Flugplatzes ständige Hörbereitschaft auf der zugewiesenen Funkfrequenz halten.

 

 

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