Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen starten und
landen (Flugplatzzwang).
Dabei sind die festgelegten Start- oder Landebahnen zu benutzen. Außerhalb
der Betriebsstunden des Flugplatzes ist ein Start oder eine Landung nur
mit Zustimmung des Flugplatzunternehmers und mit der Genehmigung der zuständigen
Luftfahrtbehörde möglich (§ 25 Abs. 1
LuftVG).
Wichtige Einzelheiten über Betriebszeiten, Art des Betriebes, mögliche
Einschränkungen und vorhandene Dienste usw. sind unterschiedlich geregelt
und im Luftfahrthandbuch (AIP und AIP/VFR für Flughäfen Nutzung
VFR und für Landeplätze, AIP/Hubschrauberlandeplätze) veröffentlicht.
Militärflugplätze, die für eine zivile Nutzung
nicht zugelassen sind, und Segelfluggelände sind in der AIP nicht
veröffentlicht.
Die Benutzung eines Flugplatzes (nicht der Flugbetrieb!) richtet sich
nach der vom Flugplatzunternehmer veröffentlichten Flugplatz-Benutzungsordnung. In ihr sind
unter anderem auch die Entgelte für das Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen
sowie für die Benutzung sonstiger Einrichtungen enthalten.