EINZELHEITEN - Luftverkehr
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   Flugplatzzwang

Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen starten und landen (Flugplatzzwang). Dabei sind die festgelegten Start- oder Landebahnen zu benutzen. Außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes ist ein Start oder eine Landung nur mit Zustimmung des Flugplatzunternehmers und mit der Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde möglich (§ 25 Abs. 1 LuftVG).

Wichtige Einzelheiten über Betriebszeiten, Art des Betriebes, mögliche Einschränkungen und vorhandene Dienste usw. sind unterschiedlich geregelt und im Luftfahrthandbuch (AIP und AIP/VFR für Flughäfen Nutzung VFR und für Landeplätze, AIP/Hubschrauberlandeplätze) veröffentlicht.

Militärflugplätze, die für eine zivile Nutzung nicht zugelassen sind, und Segelfluggelände sind in der AIP nicht veröffentlicht.

Die Benutzung eines Flugplatzes (nicht der Flugbetrieb!) richtet sich nach der vom Flugplatzunternehmer veröffentlichten Flugplatz-Benutzungsordnung. In ihr sind unter anderem auch die Entgelte für das Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung sonstiger Einrichtungen enthalten. 

 

 

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