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   Grenzüberschreitender Luftverkehr
  • Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis aus dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ausfliegen (§ 2 Abs. 6 LUFTVERKEHRSGESETZ (LuftVG))
      

  • Ausländische Luftfahrzeuge benötigen dagegen grundsätzlich eine Erlaubnis zum Einflug (§ 2 Abs. 7 LuftVG). Der Erlaubnis zum Einflug bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland (Luftverkehrsabkommen) oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt. Ausnahmeregelungen bestehen für EU-Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung (EWG) 2408/92 (s.u.).

Sofern eine Erlaubnis bzw. Streckengenehmigung erforderlich ist, wird sie vom Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt (§§ 90, 94 LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG - LuftVZO). Für ausländische militärische Luftfahrzeuge ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.

Die Regelungen zum grenzüberschreitenden Verkehr sind in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens über die "Zusammenfassung der Bestimmungen über Einflug und Ausflug von Luftfahrzeugen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 6 und 7, §§ 20 ff LuftVG, §§ 90 -100 LuftVZO)" enthalten:

Die Besatzung von gewerblich betriebenen Luftfahrzeugen muss bei grenzüberschreitendem Luftverkehr Erlaubnisse oder die Anerkennung von Erlaubnissen des Staates besitzen, bei dem das Luftfahrzeug eingetragen ist. 

Bei Flügen vom bzw. ins Ausland ist ein Flugplan aufzugeben. Dies gilt gleichermaßen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) - vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 6 LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO) - und lnstrumentenflugregeln (IFR) - § 25 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO.

Unabhängig von den Regelungen des grenzüberschreitenden Luftverkehrs bestehen grenzpolizeiliche und zollrechtliche Vorschriften. Ausflüge aus der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur von einem Flugplatz mit Zoll- und Passkontrolle ausgehen, entsprechend müssen Einflüge auf einen derartigen Flugplatz führen. Einzelheiten dazu sind in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr über „Abfertigung durch Zoll, Grenzpolizei- und Gesundheitsbehörden auf Flugplätzen“ enthalten.

 

 

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