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Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis aus dem
Hoheitsbereich
der Bundesrepublik Deutschland ausfliegen (§ 2 Abs. 6 LUFTVERKEHRSGESETZ
(LuftVG)).
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Ausländische
Luftfahrzeuge benötigen dagegen grundsätzlich eine Erlaubnis zum Einflug (§ 2 Abs. 7
LuftVG). Der Erlaubnis zum Einflug bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland
(Luftverkehrsabkommen) oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt. Ausnahmeregelungen
bestehen für EU-Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung
(EWG) 2408/92 (s.u.).
Sofern eine Erlaubnis bzw. Streckengenehmigung erforderlich ist, wird sie vom
Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt (§§ 90, 94
LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG - LuftVZO). Für ausländische militärische
Luftfahrzeuge ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
Die Regelungen zum grenzüberschreitenden Verkehr sind in
der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesens über die "Zusammenfassung der Bestimmungen über
Einflug und Ausflug von Luftfahrzeugen im Bereich der Bundesrepublik
Deutschland (§ 2 Abs. 6 und 7, §§ 20 ff
LuftVG, §§ 90 -100 LuftVZO)"
enthalten:
Die Besatzung von gewerblich betriebenen Luftfahrzeugen muss bei grenzüberschreitendem
Luftverkehr Erlaubnisse oder die Anerkennung von Erlaubnissen des Staates
besitzen, bei dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
Bei Flügen vom bzw. ins Ausland ist ein
Flugplan aufzugeben. Dies
gilt gleichermaßen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) - vgl.
§ 25 Abs. 1 Nr. 6 LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO) - und lnstrumentenflugregeln
(IFR) - § 25 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO.
Unabhängig von den Regelungen des grenzüberschreitenden Luftverkehrs
bestehen grenzpolizeiliche und zollrechtliche Vorschriften. Ausflüge
aus der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur von einem Flugplatz
mit Zoll- und Passkontrolle ausgehen, entsprechend müssen Einflüge auf einen derartigen Flugplatz führen. Einzelheiten
dazu sind in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr über „Abfertigung durch Zoll, Grenzpolizei- und
Gesundheitsbehörden auf Flugplätzen“ enthalten.