Die meisten von Deutschland abgeschlossenen
Luftverkehrsabkommen folgen einem Muster des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) aus den 50´er Jahren, das seither mehrfach geändert und an
die Entwicklung des Luftverkehrs angepasst wurde.
Luftverkehrsabkommen werden regelmäßig als Staatsvertrag
abgeschlossen, d.h. jedes Abkommen bedarf der parlamentarischen Zustimmung der
Gesetzgebungsorgane des Bundes in Form eines Vertragsgesetzes (Ratifikation).
Daneben ist der Vertragsschluss für Deutschland aber auch als Regierungsübereinkommen möglich
Die zurzeit vom Bundesverkehrsministerium für
Verhandlungen mit ausländischen Staaten zugrunde gelegte (nicht öffentlich
bekannt gemachte)
Fassung regelt u.a. die Bereiche:
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Betriebsgenehmigungen,
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Verkehrsrechte,
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Durchführung des Flugbetriebs,
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Tarif- und Preisgestaltung,
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technische und betriebliche Sicherheit,
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Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsrecht,
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Konsultationen und Streitbeilegung.
Designierung
Standardmäßig ist im Abkommen eine Mehrfachdesignierung
von Luftfahrtunternehmen vorgesehen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des
Musterabkommens) . Die Designierung räumt den von den
Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmen die Befugnis ein, die nach Maßgabe
des Abkommens gewährten Verkehrsrechte zu nutzen. In vielen Ländern wird allerdings nur
ein Luftfahrtunternehmen (in der Regel der „national carrier") überhaupt in der Lage sein,
einen Flugdienst auf der Grundlage des Luftverkehrsabkommens einzurichten.
Jede Designierung hat zur Voraussetzung, dass bestimmte Eigentums- und Kontrollstrukturen
nachgewiesen werden (vgl. Artikel 3 Absatz 4 des Musterabkommens). Der Grund
liegt darin, dass nach ICAO-Regeln der jeweilige Eintragungsstaat für
die Gewährleistung der technischen und betrieblichen Sicherheit seiner
Luftfahrzeuge verantwortlich ist.
Die
Gewährleistung der ICAO-Verpflichtungen wird überwiegend in der Forderung gesehen, dass
Luftfahrtunternehmen
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sich mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen des Staates
befinden
müssen, in dessen Register sie eingetragen sind, und
-
unter der Kontrolle dieser Staatsangehörigen stehen.
Diese Eigentümerklausel ist in letzter Zeit in
Kritik geraten, weil sie den neuzeitlichen Anforderungen des Marktes nicht
mehr entspricht und den Wettbewerb behindert. Sie berücksichtigt
insbesondere nicht die zunehmenden internationalen Verpflechtungen der
Unternehmen. Von ECAC und ICAO wurde daher eine neue Musterklausel
entwickelt, die einer Sitzstaatklausel gleichkommt. Entscheidend ist
hiernach, ob das Unternehmen seinen Hauptsitz im Eintragungsstaat hat und ob die
Geschäftstätigkeit überwiegend dort ausgeübt wird. Eine derartige Klausel
ist jedoch noch nicht Bestandteil des deutschen Musterabkommens geworden.
Verkehrsrechte
Das Musterabkommen gewährt standardmäßig die
Verkehrsrechte der 1. bis 4.
Freiheit der Luft (vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Musterabkommens). Hiernach
haben die designierten Luftfahrtunternehmen das Recht,
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das Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen (1. Freiheit);
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im Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (2. Freiheit);
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im Hoheitsgebiet an bestimmten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post gewerblich aufzunehmen und abzusetzen (3./4. Freiheit).
Alle darüber hinausgehenden Verkehrsrechte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gewährt.
Das Recht der 8. Freiheit (Kabotage - Binnenverkehr
im ausländischen Staat) ist jedoch praktisch nahezu ausgeschlossen. Kabotageverkehre sind
heute nur für
EU/EWR-Unternehmen auf der Grundlage der VO (EWG) 2408/92 möglich.
Die ausdrückliche Einräumung von Rechten der 5. Freiheit
(Verkehr des designierten Luftfahrtunternehmens vom/zum jeweils anderen
Vertragsstaat zu/aus einem Drittstaat, soweit der Verkehrsdienst Teil einer Fluglinie ist, die im Heimatstaat beginnt oder endet)
ist in verschiedenen von Deutschland abgeschlossenen Abkommen
enthalten. Derartige Rechte sind für Unternehmen wirtschaftlich von Interesse, weil sie eine höhere Auslastung
der Luftfahrzeuge bieten (mehr Passagiere, weil statt einer Destination zwei
Destinationen pro Flug angeboten werden können). Sie werden von Deutschland
jedoch nur dann vereinbart, wenn mit der Zulassung des 5. Freiheitsverkehrs
keine Schwächung der Verkehrsmarktanteile für
deutsche Unternehmen verbunden ist.
Weitergehende Regelungen zu Verkehrsrechten und
Beförderungskapazitäten fehlen im Abkommen.
Derartige Einzelheiten werden von Deutschland
regelmäßig in einem Fluglinienplan oder in besonderen Verwaltungsvereinbarungen
aufgenommen. Der Fluglinienplan ist nach dem deutschen Muster kein Teil des
Luftverkehrsabkommens (vgl. Artikel 2 Abs. 2 des Musterabkommens), sondern wird durch diplomatischen Notenwechsel
vereinbart. Der Vorteil dieser Aufteilung liegt darin, dass hierdurch
Einzelheiten zu den Verkehrsrechten und
Beförderungskapazitäten nicht durch Staatsvertrag und damit gesetzlich
festgeschrieben werden. Die Luftverkehrsverwaltung ist so in der Lage, auf
Marktänderungen oder auf besondere Anforderungen der Luftfahrtunternehmen
wesentlich schneller reagieren zu können. Dabei hat sie einen weiten
Gestaltungsspielraum.
Durchführung des Flugbetriebs
Für den Betrieb des Fluglinienverkehrs geht das
Abkommen vom Grundsatz des „fair and equal opportunity" (vgl.
Artikel 8 des Musterabkommens) aus, d.h. die Vertragsstaaten haben
darauf zu achten, dass von den
designierten Luftfahrtunternehmen der
Fluglinienverkehr "in
billiger und gleicher Weise" ausgeübt wird. Insbesondere haben die
Vertragsstaaten für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, so dass die
Unternehmen beider Seiten am Verkehrsaufkommen in einem möglichst
ausgewogenen Verhältnis (idealerweise im Verhältnis 50:50) beteiligt sind.
Daher bedürfen die Kapazitäten und Frequenzen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden
beider Parteien. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Beförderungsangebot angepasst ist,
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an die Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat,
-
an die in den durchflogenen Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung des inländischen und regionalen Fluglinienverkehrs,
-
an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der Fluglinien des Durchgangsverkehrs.
Letztlich soll so ein Beförderungsangebot
gewährleistet werden, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet
jeder Vertragspartei entspricht (vgl. Artikel 8 Abs. 3 des
Musterabkommens).
Das deutsche Musterabkommen enthält die
traditionell
und international übliche Beschränkung der Beförderungskapazität
(vgl.
Artikel 2 Abs. 2 des Musterabkommens), lässt dabei aber auch marktwirtschaftliche Grundsätze
nicht völlig außer acht. Asymmetrische Verkehrsaufteilungen
oder disponible Höchstgrenzen sind so nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie die oben dargestellten Regelungsbereiche „Verkehrsrechte"
und „Kapazitätsaufteilung'' deutlich machen, ist das deutsche
Musterabkommen in seiner Grundstruktur liberal angelegt. Erst in dem
Fluglinienplan oder in einem ergänzenden Verwaltungsabkommen zeigt sich, wie
weit dieser liberale Ansatz reicht. Regelmäßig werden jedoch diese
Vereinbarungen von den Vertragsstaaten zum Schutz wirtschaftlicher Interessen
ihrer Unternehmen nicht veröffentlicht.
Tarif- und Preisgestaltung
Die im Musterabkommen enthaltene Tarifklausel (Artikel
10 des Musterabkommens) basiert
auf dem so genannten „country of
origin"-Prinzip. Danach hat das Verkehrsursprungsland die Entscheidung darüber, welcher Tarif
für den von seinem Staatsgebiet ausgehenden Verkehr angewandt werden
soll. Deutschland sich schon relativ früh (d.h. seit 1991 und vor allem ab
1995) für ein liberales Tarifregime entschieden. Viele Staaten,
insbesondere aus der Dritten Welt, hängen noch dem traditionellen Double
(Dual) Approval - Tarifsystem an. Hiernach ist ein von einem Luftfahrtunternehmen beantragter Tarif
nur wirksam, wenn
ihm die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten zugestimmt
haben. In der Praxis führt das zu weitgehend identischen Tarifen der die Dienste
durchführenden Luftfahrtunternehmen, wobei die Abstimmung zwischen den
Staaten relativ aufwändig ist und auf Änderungen nur wenig flexibel reagiert
werden kann.
In einigen wenigen Einzelfällen hat Deutschland sogar über die country of origin - Klausel hinaus
noch wesentlich liberalere
Tarifregelungen vereinbart.
Sonstige Regelungsbereiche
Neben den für den Luftverkehrsmarkt bedeutsamen
Regelungen enthält das Musterabkommen u.a. noch Regelungen über die Luftsicherheit, die
Luftverkehrs-Sicherheit, das Einreise- und das Aufenthaltsrecht und über Konsultationen der Vertragsstaaten sowie zur Streitbeilegung.
Währen die Regelungen zur Luftsicherheit und
Luftverkehrs-Sicherheit sich noch relativ leicht in Abkommen mit
ausländischen Staaten übernehmen lassen, ergeben sich bei den
Vertragsverhandlungen regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten das restriktive
Ausländerrecht des Bundes einzubinden.
Die Klausel zur Luftsicherheit bereitet insofern keine
Schwierigkeiten, weil sie auf ICAO-Empfehlungen (State-Letter LE 3/32 - 89/76)
zurückgeht. Viele Vertragsstaaten der ICAO enthalten entsprechende bzw. gleichlautende Regelungen bereits in ihrem eigenen Muster.
Das gilt auch für die Regelung zur Luftverkehrs-Sicherheit. Diese Klausel wurde von der
ECAC
(Recommendation ECAC/21) entwickelt. Die von der ECAC empfohlene Klausel wird
von ihren Mitgliedstaaten seit einigen Jahren in Vertragsverhandlungen
zugrunde gelegt. Wichtige Elemente dieser Empfehlung sind außerdem von der ICAO
in eine eigene Musterklausel (State Letter AN 6/42-01/84 v. 14-09-2001) übernommen worden. Diese Umstände erklären,
warum mittlerweile in allen modernen Abkommensmuster Klauseln
entsprechenden Inhalts enthalten ist.