Wie auch im Straßenverkehr gibt es für den Luftraum gewisse
Regeln, nach denen sich der Flugverkehr zu richten hat. Sie sind im Wesentlichen
festgelegt in der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG
(LuftVO).
Auch hier
lautet die Grundregel, dass der Teilnehmer am
Luftverkehr sich so zu verhalten hat, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet
sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 1
LuftVO). Weitere Grundregeln sind das Gebot zur Lärmvermeidung (§ 1 Abs.
2 LuftVO) und das Verbot der Durchführung eines Fluges unter Einfluss von
alkoholischen Getränken bzw. berauschender Mittel (§ 1 Abs. 3
LuftVO).
Die Verkehrsregeln gliedern sich in die „Allgemeinen Regeln“, die „Sichtflugregeln“
(VFR) und die „Instrumentenflugregeln“ (IFR).
Zu den Allgemeinen Regeln (§§ 6 - 27a
LuftVO) gehören u. a. die Festlegung der Sicherheitsmindesthöhe,
der Überlandflughöhe,
die Ausweichregeln und die Regelung des Verkehrs an Flugplätzen.
Flüge nach Sichtflugregeln (VFR)
können nur dann durchgeführt werden,
wenn gewisse Mindestsichtweiten vorhanden sind und ein bestimmter Abstand
von Wolken eingehalten werden kann. Eine Sichtreferenz nach außen
ist bei Sichtflügen nicht nur für Navigationszwecke erforderlich,
sie ist auch notwendig, um die erforderliche Fluglage des Luftfahrzeuges
im Raum aufrecht erhalten zu können. Die Sichtflugregeln (VFR) werden
ergänzt durch zusätzliche Vorschriften. Die wichtigsten sind:
-
Bekanntmachung über die Voraussetzungen zur Erteilung
von Flugverkehrskontrollfreigaben und Verfahren zur Durchführung von
Flügen nach Sichtflugregeln bei Nacht einschließlich Nachtfahrten von
Luftschiffen und bemannten Freiballonen im kontrollierten Luftraum;
-
Bekanntmachung der Voraussetzung für die Erteilung einer
Flugverkehrskontrollfreigabe für einen Sonderflug nach Sichtflugregeln in
Kontrollzonen;
-
Bekanntmachung über die Voraussetzung zur Erteilung von
Flugverkehrskontrollfreigaben und Auflagen zur Durchführung von Flügen
nach Sichtflugregeln (VFR) im Luftraum der Klasse C unterhalb Flugfläche
100 in der Umgebung von Verkehrsflughäfen;
-
Bekanntmachung über die Voraussetzung zur Erteilung von
Flugverkehrskontrollfreigaben und Auflagen zur Durchführung von Flügen
nach Sichtflugregeln (VFR) im Luftraum der Klasse C in/oberhalb
Flugfläche 100.
Die Forderung nach weitgehender Wetterunabhängigkeit bei der Durchführung
eines Fluges führte zu Systemen und Verfahren, die eine von der Außensicht
unabhängige Navigation und Aufrechterhaltung der Fluglage ermöglichen.
Die Sichtreferenz nach außen wird dabei ersetzt durch eine technische Darstellung
der erforderlichen Informationen auf Instrumenten im Cockpit.
Aber auch
Flüge nach den lnstrumentenflugregeln (IFR) können durch Witterungseinflüsse
stark beeinflusst werden, wie z. B. durch Vereisung,
Gewitter und Wetterlagen, die bei der Landung nur eine schlechte Sicht zulassen. Die Bedingungen für eine Landung
nach Instrumentenflugregeln sind in Kategorien eingeteilt (Cat I bis Cat III). Nähere Einzelheiten sind in der
enthalten.
(* Bei
Entscheidungshöhe ist ein Fehlanflugverfahren einzuleiten,
wenn der erforderliche Sichtkontakt zur Landebahn nicht gegeben ist.)