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   Luftverkehrsregeln

Wie auch im Straßenverkehr gibt es für den Luftraum gewisse Regeln, nach denen sich der Flugverkehr zu richten hat. Sie sind im Wesentlichen festgelegt in der LUFTVERKEHRS-ORDNUNG (LuftVO)

Auch hier lautet die Grundregel, dass der Teilnehmer am Luftverkehr sich so zu verhalten hat, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 1 LuftVO). Weitere Grundregeln sind das Gebot zur Lärmvermeidung (§ 1 Abs. 2 LuftVO) und das Verbot der Durchführung eines Fluges unter Einfluss von alkoholischen Getränken bzw. berauschender Mittel (§ 1 Abs. 3 LuftVO).

Die Verkehrsregeln gliedern sich in die „Allgemeinen Regeln“, die „Sichtflugregeln“ (VFR) und die „Instrumentenflugregeln“ (IFR).

Zu den Allgemeinen Regeln (§§ 6 - 27a LuftVO) gehören u. a. die Festlegung der Sicherheitsmindesthöhe, der Überlandflughöhe, die Ausweichregeln und die Regelung des Verkehrs an Flugplätzen.

 

Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) können nur dann durchgeführt werden, wenn gewisse Mindestsichtweiten vorhanden sind und ein bestimmter Abstand von Wolken eingehalten werden kann. Eine Sichtreferenz nach außen ist bei Sichtflügen nicht nur für Navigationszwecke erforderlich, sie ist auch notwendig, um die erforderliche Fluglage des Luftfahrzeuges im Raum aufrecht erhalten zu können. Die Sichtflugregeln (VFR) werden ergänzt durch zusätzliche Vorschriften. Die wichtigsten sind:

  • Bekanntmachung über die Voraussetzungen zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben und Verfahren zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Nacht einschließlich Nachtfahrten von Luftschiffen und bemannten Freiballonen im kontrollierten Luftraum;

  • Bekanntmachung der Voraussetzung für die Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe für einen Sonderflug nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen;

  • Bekanntmachung über die Voraussetzung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben und Auflagen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) im Luftraum der Klasse C unterhalb Flugfläche 100 in der Umgebung von Verkehrsflughäfen;

  • Bekanntmachung über die Voraussetzung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben und Auflagen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) im Luftraum der Klasse C in/oberhalb Flugfläche 100.

Die Forderung nach weitgehender Wetterunabhängigkeit bei der Durchführung eines Fluges führte zu Systemen und Verfahren, die eine von der Außensicht unabhängige Navigation und Aufrechterhaltung der Fluglage ermöglichen. Die Sichtreferenz nach außen wird dabei ersetzt durch eine technische Darstellung der erforderlichen Informationen auf Instrumenten im Cockpit. 

 

Aber auch Flüge nach den lnstrumentenflugregeln (IFR) können durch Witterungseinflüsse stark beeinflusst werden, wie z. B. durch Vereisung, Gewitter und Wetterlagen, die bei der Landung nur eine schlechte Sicht zulassen. Die Bedingungen für eine Landung nach Instrumentenflugregeln sind in Kategorien eingeteilt (Cat I bis Cat III). Nähere Einzelheiten sind in der 

  • Bekanntmachung der Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb

enthalten. 

Bedingungen für Landeanflüge bei IFR (vereinfachte Darstellung)

(* Bei Entscheidungshöhe ist ein Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn der erforderliche Sichtkontakt zur Landebahn nicht gegeben ist.)

 

 

 

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