EINZELHEITEN - Luftverkehr
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   Tarifklauseln in Luftverkehrsabkommen

  
1. Stufe

Double Approval

Ein von einem Luftfahrtunternehmen beantragter Tarif ist nur wirksam, wenn ihm die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten zugestimmt haben (in der Praxis führt das zu weitgehend identischen Tarifen der die Dienste durchführenden Luftfahrtunternehmen der Vertragsstaaten). 

  • Tarif bedarf der Genehmigung beider Vertragsparteien
  • weitgehend veraltet

2. Stufe

Country of Origin

Das Verkehrsursprungsland hat die Entscheidung darüber, welcher Tarif für den von seinem Staatsgebiet ausgehenden Verkehr angewandt werden soll (z.B. ein Luftfahrtunternehmen aus Nigeria fliegt nach D hin und zurück zu einem Tarif, wie ihn der Staat Nigeria für sachgerecht hält. Ein deutsches Unternehmen fliegt dagegen nach Nigeria hin und zurück zu einem ausschließlich von D genehmigten [und oftmals höheren] Tarif). 

  • Tarif bedarf der Genehmigung jeweils der Vertragspartei des Heimatlandes des Luftfahrtunternehmens als Verkehrsursprungsland
  • Standard-Tarifregelung

3. Stufe

Double Disapproval

Ein vorgelegter Tarif darf nur dann nicht vom Luftfahrtunternehmen angewandt werden, wenn er von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien abgelehnt worden ist. 

  • Tarif gilt als genehmigt, wenn ihm nicht ausdrücklich von beiden Vertragsparteien widersprochen wird.
  • vgl. Luftverkehrsabkommen Deutschland - Kanada

4. Stufe

Free-Pricing

Vertragsstaaten des Luftverkehrsabkommens überlassen die Tarifgestaltung den Luftfahrtunternehmen. 

  • jeder Tarif ist vorab genehmigt, eine Intervention ist nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Preisen, die unangemessen niedrig oder diskriminierend sind) möglich.
  • liberale Tarifregelung
    vgl. Luftverkehrsabkommen Deutschland - Neuseeland, - Australien, - Pakistan und - USA

 

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