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   Flughafenkoordinator

Beitrag von Clemens Esser, BMVBW, Referat LS 15

Als Flughafenkoordinator ist nach Artikel 4 der "Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft" (ABl. Nr. L 14 vom 22.01.1993 S. 1) eine natürliche oder juristische Person mit genauen Kenntnissen auf dem Gebiet der Flugplankoordinierung von Luftfahrtunternehmen, vom Mitgliedstaat zu ernennen. Dabei hat der Mitgliedstaat sicherzustellen, dass er seine Pflichten unabhängig und in unparteilicher, nicht diskriminierender und transparenter Weise erfüllt.

Der Flughafenkoordinator koordiniert die geplanten Ankunfts- oder Abflugszeiten aller Flüge nach Instrumentenflugregeln an den Internationalen Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus wird von ihm die ordnungsgemäße Durchführung koordinierter Starts/Landungen und die ordnungsgemäße Koordination der durchgeführten Flugbewegungen überwacht.

Der Flughafenkoordinator, Herr Claus Ulrich, ist in Deutschland auf Grundlage des § 31a LufVG mit der "Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators" vom 17. Dezember 1992 mit den Aufgaben der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft seit dem 1. Januar 1993 beauftragt. Er kann Hilfspersonen einsetzen, die unter seiner Leitung Aufgaben der Flughafenkoordinierung wahrnehmen. Als Dienstsitz des Flughafenkoordinators wurde in der Verordnung der Flughafen Frankfurt/Main festgelegt. 

Der Begriff "Flugplankoordinator" wurde mit der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes vom 27. März 1999 in den international üblichen Begriff "Flughafenkoordinator" (im englischen Sprachgebrauch "Airport Coordinator") geändert.

Wesentliche Grundlage für die Tätigkeit des Flughafenkoordinators sind 

Der Flughafenkoordinator nimmt an den regelmäßig stattfindenden Internationalen Flugplankonferenzen teil, die von der International Air Transport Association (IATA) organisiert werden. 

Der Flughafenkoordinator untersteht nach § 31d Abs. 2 LuftVG der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)

 

Claus Ulrich
Terminal 2 (FAC II), 
Bereich E 5. OG, Zi. 5335, HBK Nr. 37 
60549 Frankfurt/Main 

Tel.: 069-69052321
Fax: 069-69059603
eMail: claus.ulrich@fhkd.org

 

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