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Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO)
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Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) wurde mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 (ICAO-Abkommen) gegründet. Vor
dem Hintergrund des 2. Weltkrieges, der die herausragende Bedeutung des
Luftverkehrs deutlich gemacht hatte, erkannte man seinerzeit die Notwendigkeit
der Entwicklung einheitlicher Regeln für eine geordnete Entwicklung dieses
neuen Verkehrsträgers. Auf Initiative der USA wurde deshalb im November 1944
eine Internationale Zivilluftfahrt-Konferenz in Chikago abgehalten. Noch heute
wird das dabei im Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen auch als Chikagoer Konvention
(Chicago Convention) bezeichnet. Nationale
Sicherheitserwägungen und wirtschaftlicher Protektionismus führten -
entgegen den Vorstellungen der USA, die eine Liberalisierung des Luftverkehrs
erwartet hatten - dazu, dass absolute Lufthoheit und uneingeschränkte
Gleichheit aller Vertragsstaaten zu den tragenden Prinzipien des Vertrages
wurden. Das Abkommen stellt daher neben Regelungen für den Betrieb von
Luftfahrzeugen insbesondere Regeln für den Überflug über das Gebiet der
Vertragsstaaten, über die Staatsangehörigkeit der Luftfahrzeuge und über
deren Eigentümerschaft auf. Heute gehören der ICAO 187 Vertragsstaaten an. Die Bundesrepublik
Deutschland ist seit 1956 Mitglied. Von ihr wird am Sitz der ICAO in Montreal
eine ständige Vertretung unterhalten. Hierbei handelt es sich um eine
ausgelagerte Organisationseinheit des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen.
Als Sonderorganisation der Vereinten Nationen
hat sich die ICAO der Aufgabe angenommen, einheitliche Regelungen
für die Sicherheit, Regelmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
des internationalen Luftverkehrs zu erarbeiten und weiterzuentwickeln (Vereinheitlichung
der Regeln z. B. über Betrieb und Abwicklung des Luftverkehrs, Nachrichtenübermittlung,
Eintragung und Kennzeichnung von Luftfahrzeugen, Lufttüchtigkeit des
Luftfahrtgeräts, Fluglärm, Luftsicherheit, etc.). Grundsätze
und Technik der internationalen Luftfahrt sollen entwickelt sowie Planung
und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs gefördert werden
(vgl. Artikel 44
ICAO-Abkommen).
Die von der ICAO beschlossenen
Richtlinien (Standards) und
Empfehlungen (Recommendations) sind zum überwiegenden Teil in den 18 Anhängen
zum Abkommen enthalten. Die ICAO selbst hat keine Hoheitsbefugnisse. Die Richtlinien der ICAO gelten daher nicht unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Diese müssen vielmehr von den Vertragsstaaten
in entsprechende nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Nationale
Abweichungen von den Richtlinien sind der ICAO
anzuzeigen (Artikel
38 ICAO-Abkommen). Obwohl sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, zu einem
Höchstmaß an Einheitlichkeit beizutragen, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung,
jede Richtlinie oder Empfehlung in nationales Recht umzusetzen.
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Anhänge zum ICAO-Abkommen
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Folgende Anhänge des Abkommens
sind von Bedeutung:
1 Personnel Licensing
2 Rules of the Air
3 Meteorological Service for International
Air Navigation
4 Aeronautical Charts
5 Units of Measurement to be Used in
Air and Ground Operations
6 Operation of Aircraft
Part I
International Commercial Air Transport - Aeroplanes
Part II
International General Aviation - Aeroplanes
Part III
International Operations - Helicopters
7 Aircraft Nationality and Registration
Marks
8 Airworthiness of Aircraft
9 Facilitation
10 Aeronautical Telecommunications
Volume I
(Radio Navigation Aids)
Volume II
(Communication Procedures including those with PANS status)
Volume III Communication
Systems
Part I
Digital Data Communication Systems;
Part II
Voice Communication Systems
Volume IV (Surveillance
Radar and Collision Avoidance Systems)
Volume V (Aeronautical
Radio Frequency Spectrum Utilization)
11 Air Traffic Services
12 Search and Rescue
13 Aircraft Accident Investigation
14 Aerodromes
Volume I
Aerodrome Design and Operations
Volume II
Heliports
15 Aeronautical Information Services
16 Environmental Protection
Volume I
Aircraft Noise
Volume II
Aircraft Engine Emissions
17 Security
Safeguarding International Civil
Aviation against Acts of Unlawful Interference
18 The Safe Transport of Dangerous Goods
by Air
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Aufgaben und Organisation
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Der ICAO obliegt die Planung für
den Ausbau der Bodenanlagen und Bodendienste in den 9 Weltregionen des
internationalen Luftverkehrs. Die gemeinsam erarbeiteten, detaillierten
Regionalpläne bilden die Grundlage für die nationale Planung
der Vertragsstaaten. Die ICAO unterhält Regionalbüros in Mexico
City, Lima, Paris, Kairo, Dakar, Nairobi und Bangkok. Aktuelle Aufgabenschwerpunkte
der ICAO sind
-
die Einführung eines weltweiten satellitengestützten
Systems, das die Bereiche Kommunikation, Navigation, Überwachung und
Lenkung des Luftverkehrs abdecken soll,
-
Fragen des Umweltschutzes (Begrenzung
gasförmiger Emissionen, verstärkter Lärmschutz, Umsetzung
der Kyoto-Beschlüsse) sowie
-
Fragen einer ICAO-Reform.
Wichtigstes Beschlussorgan zu Grundsatzfragen
ist die alle drei Jahre stattfindende Versammlung aller Vertragsstaaten,
die im Herbst 1998 zuletzt getagt hat. Sie beschließt Haushalt und
Arbeitsprogramm. Das Haushaltsvolumen für das Triennium 1999 - 2001
beträgt 157,1 Mio US $. Deutschland
trägt als drittgrößter Beitragszahler einen Anteil von rd. 7,8 %; dies entspricht rd. 6,6 Mio
DM im Jahr.
Das Exekutivorgan der ICAO ist der von
Vertretern aus 33 Vertragsstaaten gebildete ständige ICAO-Rat,
dessen Mitglieder jeweils von der Versammlung in drei Gruppen gewählt
werden:
Gruppe I:
die wichtigsten Staaten im Bereich des Luftverkehrs,
Gruppe II:
Staaten mit den größten Beiträgen zur Vorhaltung von Luftfahrteinrichtungen,
Gruppe III:
andere Staaten, deren Mitwirkung im Rat die Vertretung aller wichtigen
Regionen der Welt sicherstellen soll.
Die Bundesrepublik Deutschland ist seit
1959 im lCAO-Rat vertreten und arbeitet aktiv in seinen verschiedenen Ausschüssen
mit.
Eine der Hauptaufgaben des Rates ist es,
Richtlinien und Empfehlungen anzunehmen und diese in die Anhänge zum
Abkommen einzuarbeiten. In dieser Funktion wird er maßgeblich von
der Luftfahrt-Kommission (Air Navigation Commission) unterstützt,
die ihm nach intensiver Vorbereitung in Fachausschüssen und in enger
Abstimmung mit den Vertragsstaaten entsprechende Vorschläge unterbreitet.
Der Luftfahrt-Kommission gehören 15 vom ICAO-Rat ernannte Experten
an, die über geeignete Qualifikationen und Erfahrungen auf dem Gebiet
der Luftfahrt verfügen. In diesem Gremium ist Deutschland seit 1957
vertreten.
Präsident des Rates und ranghöchster
Vertreter der ICAO ist Dr. Assad Kotaite (Libanon). Er wurde am 23. November
1998 für weitere drei Jahre per Akklamation wiedergewählt. Generalsekretär
und Leiter der ICAO-Verwaltung ist R. C. Costa Pereira (Brasilien).
ICAO
External Relations
and Public Information Office
999 University Street,
Montreal, Quebec H3C
5H7,
Canada
Telefon: 001-514 954-8219
Telefax: 001-514 954-6077
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