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       Luftfahrtbehörden der Länder

    Die Aufgaben der Bundesländer betreffen nach § 31 Abs. 2 LuftVG verschiedene Bereiche des Luftverkehrs, die vorwiegend regionale bzw. lokale Bedeutung haben, wie u.a.

    • Genehmigung von Flugplätzen,

    • Genehmigung von Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln betreiben,

    • Erlaubniserteilung für VFR-Luftfahrer,
      (u.a. Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer),

    • Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen,

    • Grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung der Luftaufsicht,

    • Schutz vor Gewaltakten.

      Luftfahrtbehörden der Länder sind Wirtschafts- und Verkehrsministerien bzw. Senatoren als oberste Luftfahrtbehörden sowie Regierungspräsidien und Luftämter als Mittelbehörden.

      
       Oberste Luftfahrtbehörden der Länder

 

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