Mit der Verordnung
zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993
wurden im Bereich der Luftsportgeräte Aufgaben an die dafür bestimmten
Verbände delegiert. Die Beauftragten sind Beliehene und führen die
übertragenen Aufgaben als Hoheitsverwaltung des Bundes aus. Zu ihren Aufgaben gehören im Wesentlichen
(vgl. auch § 31c LuftVG):
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Musterzulassung und Verkehrszulassung
von Luftsportgerät,
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Erlaubnisse und Berechtigungen für
Luftsportgeräteführer,
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Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten.
Die Rechts- und Fachaufsicht über
die beauftragten Verbände hat das Luftfahrt-Bundesamt.